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GRUPPENBESTEUERUNG | Inlandsgesellschaften jetzt auch über Auslandstöchter einbeziehbar!

Entgegen dem österreichischen Gesetzeswortlaut besteht aufgrund EU-Recht diese Möglichkeit. Dies hat das Finanzministerium nunmehr bestätigt und die daraus folgenden Konsequenzen für Gewinnermittlung, Firmenwertabschreibung etc. mitgeteilt.

Bisher war nach dem Gesetzeswortlaut davon auszugehen, dass inländische Körperschaften nur dann Mitglied einer körperschaftsteuerlichen Unternehmensgruppe sein können, wenn daran eine ebenfalls inländische Gruppengesellschaft beteiligt ist. Die EU-rechtliche "Niederlassungsfreiheit" gebietet jedoch eine Einbeziehungsmöglichkeit auch dann, wenn die finanzielle Verbindung über ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Auslandsgruppenmitglied besteht.

In der Rechtssache "Papillon" (EuGH-Urteil vom 27.11.2008, Rs C-418/07) hatte der Europäische Gerichtshof befunden, dass es gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen würde und somit gemeinschaftswidrig wäre, wenn eine französische Muttergesellschaft ihre über eine niederländische Tochtergesellschaft gehaltene französische Enkelgesellschaft nicht in das französische Gruppenbesteuerungsregime einbeziehen dürfte.

Das österreichische Finanzministerium hat nunmehr mit einer "Information" vom 16.5.2012 (BMF-010216/0021-VI/6/2012) bekanntgegeben, dass aufgrund der obigen EuGH-Rechtsprechung der Gesetzeswortlaut des § 9 Abs 2 TS 1 KStG im Sinne der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit dahingehend "verdrängt" werde, als die Ergebnisse inländischer Enkelgesellschaften, die über ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässiges Gruppenmitglied (Auslandsgruppenmitglied) gehalten werden, ebenfalls in die Unternehmensgruppe einbezogen werden können.

Allerdings käme einer sohin einbezogenen inländischen Enkelgesellschaft nicht der "Status eines Vollmitglieds" zu, sodaß darunter befindliche in- und ausländische Körperschaften (Urenkelgesellschaften) wiederum nicht auf diese Weise in die Unternehmensgruppe einbezogen werden können.

Die Ergebnisse einer solcherart in die Gruppenbesteuerung einbezogenen inländischen Enkelgesellschaft gehen zu 100 % und zeitgleich mit den Ergebnissen des Auslandsgruppenmitglieds in die Unternehmensgruppe ein. In Zusammenhang mit der Gewinnermittlung für das betr. Auslandsgruppenmitglied ist insb. die Unzulässigkeit steuerwirksamer Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der inländischen Enkelgesellschaft zu beachten (keine "doppelte Verlustberücksichtigung"); außerdem sei darauf auch keine Firmenwertabschreibung möglich.

Die Voraussetzungen des § 9 Abs 8 KStG (Gruppenantrag, Steuerausgleich etc) gelten sinngemäß.

Mit der zitierten "Information" vom 16.5.2012 (veröffentlicht in der FINDOK) hat das BMF seine Rechtsansichten im Sinne einer EU-konformen Gesetzesauslegung bzw -anwendung dargelegt. Es ist wohl davon auszugehen, dass diese Ausführungen in nächster Zeit auch in die Körperschaftsteuerrichtlinien Eingang finden werden. Im Sinne der Rechtssicherheit bzw Verbindlichkeit sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die Rechtsmittelinstanzen (UFS) wäre es freilich wünschenswert, ehestens auch den derzeit abweichenden Gesetzeswortlaut in § 9 KStG zu novellieren. Bis dahin könnte zur besseren Absicherung ggfs das Auskunftsbescheidverfahren gemäß § 118 BAO in Erwägung gezogen werden.

Für Rückfragen bzw weitergehende Überlegungen stehen Ihnen der Verfasser sowie die Experten der ICON natürlich gerne zur Verfügung!