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GRUPPENBESTEUERUNG | Sandwich-Strukturen

Tausch Hubert

In den kürzlich veröffentlichten Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 bleibt die Finanzverwaltung bei ihrer strengen Auslegung der Rechtssache "Papillon" (EuGH 27.11.2008, C-418/07) und lässt Gruppenbildungen über ausländische Gruppenmitglieder hinweg weiterhin nur sehr eingeschränkt zu.

Österreichische Rechtslage

 

 

Die österreichische Regelung zur Gruppenbesteuerung sieht vor, dass auch ausländische Konzerngesellschaften in die Unternehmensgruppe aufgenommen werden können. Dies aber nur dann, wenn die ausländische Konzerngesellschaft eine unmittelbare Tochtergesellschaft eines österreichischen Gruppenmitgliedes ist. Weiters dürfen nach dem Gesetzeswortlaut auch keine weiteren (in- oder ausländischen) Tochtergesellschaften des ausländischen Gruppenmitglieds in die Unternehmensgruppe aufgenommen werden.


Auslegung durch die österreichische Finanzverwaltung

 

Der EuGH hat in der Rechtssache "Papillon" entschieden, dass eine solche Einschränkung jedenfalls dann gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, wenn es sich um eine inländische Tochtergesellschaft eines einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Gruppenmitglieds handelt. Daraufhin hat die österreichische Finanzverwaltung in einer Information vom 16.05.2012 verlautbart, dass zukünftig auch die Ergebnisse inländischer Enkelgesellschaften (E1 in nebenstehender Graphik) in die Unternehmensgruppe einbezogen werden können, wenn diese über ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Gruppenmitglied gehalten werden (siehe dazu unseren Artikel "GRUPPENBESTEUERUNG | Inlandsgesellschaften jetzt auch über Auslandstöchter einbeziehbar!").

Nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung sollte allerdings eine Einbeziehung weiterer in- bzw. ausländischer Tochtergesellschaften in die Unternehmensgruppe nicht möglich sein. Die Gesellschaften E2, UE1 bzw. UE2 können daher weiterhin nicht in die Unternehmensgruppe einbezogen werden.

In den nun veröffentlichten Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 blieb die Finanzverwaltung nun - entgegen den Anregungen seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder - bei dieser strengen Auslegung der Rechtssache "Papillon" und lässt eine Einbeziehung der Gesellschaften E2, UE1 bzw. UE2 lt. obigem Beispiel in die Unternehmensgruppe weiterhin nicht zu. Zudem soll der in die Unternehmensgruppe einbezogenen Enkelgesellschaft der Status eines "Vollmitglieds" der Unternehmensgruppe verwehrt bleiben, wodurch sich Nachteile bei der Ergebnisermittlung der Unternehmensgruppe ergeben können.

ICON-Standpunkt

Auch wenn der EuGH in seiner Entscheidung in der Rechtssache "Papillon" nur die Einbeziehung der inländischen Gesellschaft E1 (lt. obiger Graphik) aufgrund der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit gefordert hat, so liegt dies wohl daran, dass nur dieser Sachverhalt Gegenstand der Vorlagefragen war. Aus den Ausführungen des EuGH zu den Vorlagefragen ist aber dennoch ableitbar, dass der Ausschluss der inländischen Gesellschaft UE1 ebenfalls gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen dürfte. Und zwar unabhängig davon, ob diese über eine inländische Gesellschaft E1 oder über eine EU-Gesellschaft E2 gehalten wird. Zudem ist es im Lichte der Ausführungen des EuGH uE unzulässig, der inländischen Gesellschaft E1 den Status eines "Vollmitglieds" der Unternehmensgruppe zu verwehren. Darüberhinaus könnte auch der Ausschluss der weiteren EU-Tochtergesellschaften (E2 bzw. UE2) einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellen.

Sollten in Ihrem Konzern entsprechende Gesellschaftsstrukturen vorliegen und Sie ein Interesse an der Einbeziehung von Konzerngesellschaften in die Unternehmensgruppe haben, welche (mittel- oder unmittelbar) über EU-Konzerngesellschaften gehalten werden, so berät Sie die ICON dazu gerne.