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INDIEN | Verdoppelung der Quellensteuer auf Dienstleistungen/Lizenzen

Neben den bereits bekannten Hürden (Stichwort Liefergewinnbesteuerung) verdoppelt Indien mit dem Finanzjahr 2023/2024 (01.04.2023 – 31.03.2024) den innerstaatlichen Quellensteuersatz auf Vergütungen für technische Dienstleistungen und Lizenzgebühren von 10 % auf 20 % zuzüglich Surcharge und Health Education Cess. Aufgrund der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Indien hat diese Erhöhung keine Auswirkung auf die finale indische Steuerbelastung von in Österreich bzw. Deutschland ansässigen Personen. Da die Befreiung von der indischen Steuererklärungspflicht mit der Anwendung des innerstaatlichen Quellensteuersatzes verbunden ist, ergeben sich allerdings erhebliche Auswirkungen auf die Abwicklung der beschränkten Steuerpflicht in Indien.

 

Ausgangslage

Neben indischen Business Connections bzw Betriebsstätten umfasst die beschränkte Steuerpflicht in Indien eine Vielzahl an Quellensteuertatbeständen. Auf Vergütungen für technische Dienstleistungen  bzw Lizenzgebühren betrug die indische Quellensteuer bis dato 10 %. Unter Berücksichtigung der indischen Zuschläge, ergab sich umsatzabhängig eine Steuerbelastung zwischen 10,40 % und 10,92 %.

In Art 12 (2) in Verbindung mit Art 12 (3) bzw (4) ​​​​​​​ Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Österreich-Indien ist die Quellensteuer auf technische Dienstleistungen und Lizenzgebühren gedeckt, jedoch mit einer Höhe von 10 % beschränkt. Gleiches gilt gemäß dem DBA Deutschland-Indien.

Als “Entgelte für technische Dienstleistungen” definiert das DBA Österreich-Indien jegliche Zahlungen, die von einer Person in Indien an eine ausländische Person für Leistungen leitender, technischer oder beratender Art bezahlt werden. Die Leistung muss also nicht in Indien erbracht werden, damit eine Steuerpflicht in Indien ausgelöst wird (bspw sind auch Engineering- oder Planungsleistungen in Indien quellensteuerpflichtig). Die Anwendung des ermäßigten, abkommenskonformen Steuersatzes  muss in Indien mittels Formular 10F beantragt werden.
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  • Vermeidung einer Steuererkläungspflicht bisher möglich

Grundsätzlich sind nichtansässige Personen verpflichtet, in Indien eine Steuererklärung einzureichen, wenn in einem Finanzjahr quellensteuerpflichtige technische Dienstleistungen/Lizenzgebühren verrechnet wurden. Verzichtet eine nichtansässige Person auf die Anwendung eines bestehenden DBAs und akzeptiert den höheren indischen Quellensteuersatz, besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer indischen Steuererklärung. Da der bisherige lokale Steuersatz (10,3 % - 10,9 %) den Steuersatz in den anwendbaren DBAs mit Österreich und Deutschland (10 %) kaum überstiegen hat, haben österreichische und deutsche Unternehmen oftmals auf eine formale DBA-Beantragung verzichtet und den lokalen Steuersatz akzeptiert, um die Einreichung einer Steuererklärung in Indien zu vermeiden. 

 

Maßgebliche Änderungen ab dem Finanzjahr 2023-2024
 

  • Erhöhung lokaler Quellensteuersätze

Durch ein Ammendment der Section 115A des indischen Income Tax Acts (ITA), wurden die lokalen Quellensteuersätze auf technische Dienstleistungen und Lizenzgebühren mit Beginn des indischen Finanzjahres 2023-2024 auf 20 % + Surcharge & Health Education Cess erhöht, was zu einer Gesamtsteuerbelastung von bis zu 21,84 % führt. Die oben ausgeführte Vorgehensweise, eine Besteuerung mit lokalen Quellensteuersätzen (anstatt der Beantragung der Quellensteuersätze gemäß DBA) zu akzeptieren, um eine Steuererklärungspflicht zu vermeiden, ist durch die Erhöhung der Steuersätze unattraktiv geworden. Insoweit die lokale indische Quellensteuer den im DBA geregelten Satz überschreitet, ist eine Verwertung im Rahmen einer Anrechnung in Österreich bzw Deutschland schließlich ausgeschlossen. 
 

  • E-Filing Formular 10F zur DBA Anwendung

Wie bereits ausgeführt, kommt der verminderte Steuersatz gemäß DBA nur nach formaler DBA-Beantragung zur Anwendung. Hierfür wir die Vorlage einer aktuellen Ansässigkeitsbescheinigung sowie das Formular 10F benötigt. Mit Beschluss des Central Board of Direct Taxes (CBDT), veröffentlicht durch die Notification No. 3 2022, ist eine Beantragung des Formulars für ausländische Unternehmen mit indischer Steuernummer (PAN) seit 16.07.2022 nur noch mittels E-Filing möglich. Für ausländische Unternehmen ohne bestehende PAN ist eine manuelle Einreichung noch bis 10.09.2023 erlaubt (ursprünglich endete die Übergangsfrist am 31.03.2023). Folglich brauchen ab 10. 09.2023 sämtliche nicht in Indien ansässigen Personen eine PAN, um die Begünstigungen aus einem DBA in Anspruch nehmen zu können. 
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Konsequenzen für ausländische Unternehmen 

Aufgrund des Erfordernisses der elektronischen Einreichung, ist zukünftig vor DBA-Beantragung mittels Formular 10F bereits die Beantragung einer indischen PAN notwendig. Erfolgt keine DBA-Beantragung, wird der indische Kunde die lokalen Steuersätze iHv 20 % + Surcharge und Health Education Cess einbehalten/abführen. Das Formular 10F sollte somit jedenfalls vor der Zahlung des Kunden beantragt und dem Kunden übermittelt werden. Wird das Fomular 10F im Vorfeld nicht beantragt, kann eine Korrektur bzw eine Rückerstattung der zu viel bezahlten Quellensteuer theoretisch auch im Zuge der Einreichung der Steuererklärung erfolgen. Die indische Finanzbehörde akzeptiert generell Rückerstattungen in der Steuererklärung auf Basis eines anwendbaren DBAs. Allerdings ist anzumerken, dass die Auszahlung mit erheblichen Komplikationen verbunden ist.

Für die Einreichung einer Steuererklärung in Indien ist neben der indischen PAN noch ein Digital Signature Certificate (DSC) notwendig. Die Einreichung erfolgt jährlich und bei korrekter Abfuhr der Quellensteuer gemäß DBA sollte sich weder eine Steuernachzahlung noch eine Steuergutschrift ergeben. 

 

FAZIT


​​​​​​​Die Beantragung der DBA-Anwendung und die Einreichung einer Steuererklärung in Indien ist für österreichische und deutsche Personen bei Erbringung von technischen Dienstleistungen/Verrechnung von Lizenzgebühren ab dem Finanzjahr 2023-2024 empfehlenswert. Die Befreiung von der indischen Steuererklärungsplicht ist nach wie vor möglich, allerdings mit einer Verdoppelung der indischen Steuerbelastung verbunden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass eine Verwertung der indischen Steuer (Steueranrechnung) in Österreich und Deutschland maxmal bis zu dem im DBA angeführten Quellesteuersatz möglich ist.   

Zu Indien dürfen wir außerdem auf folgende Publikationen hinweisen: 

Gemeinsam mit unserer lokalen Partnerkanzlei unterstützen wir Sie gerne bei der Beantragung einer indischen PAN sowie bei der Abwicklung der Steuererklärungspflicht.