Internationale SV | EuGH schärft 25 %-Regel für Multi State Worker
Der EuGH hat mit Urteil vom 11.12.2025 in der Rechtssache C 743/23 ("GVK-Spitzenverband vs. Moguntia Food Group AG") eine für die Praxis sehr wichtige Klarstellung zur VO (EG) 883/2004 getroffen. Im Kern geht es um die Berechnung der 25 %-Grenze für die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit des Wohnsitzstaates bei "Mulit-State-Workern" mit Tätigkeiten im Drittland.
Gesetzliche Grundlagen
Die VO 883/2004 ist eine Koordinationsvorschrift zur Festlegung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im EU/EWR-Raum bzw. im Verhältnis zur Schweiz. Gemäß dem Prinzip der “Einmalversicherung” ist dabei nur ein Staat für die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen zuständig, selbst wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten arbeitet (Art 11 VO 883/2004). Nach der Systematik der VO 883/2004 kommt bei einer solchen Mehrstaatentätigkeit grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaats zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer dort (z.B. im Homeoffice im Wohnsitzstaat) einen „wesentlichen Teil“ seiner Tätigkeit ausübt (Art 13 Abs 1 lit a VO 883/2004). Gemäß Art 14 Abs 8 der Durchführungsverordnung VO 987/2009 wird dieser “wesentliche Teil” mit einem Ausmaß von zumindest 25 % der Arbeitszeit definiert.
Ausgangslage des EuGH-Verfahrens
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer einen Schweizer Arbeitgeber. Er arbeitete in der Schweiz, im deutschen Homeoffice und darüber hinaus in diversen Drittstaaten (= Nicht-EU/EWR-Staaten). Fraglich war, ob für die Berechnung des 25%-Ausmaßes der Tätigkeit im Wohnsitzstaat auch die Arbeitszeiten in Drittstaaten mitzuberücksichtigen sind. Wenn man nur die Arbeitszeiten in Deutschland und der Schweiz berücksichtigt, liegt der Anteil der Tätigkeit im deutschen Homeoffice bei über 50 %. Damit wäre Deutschland dann als Wohnsitzstaat für die Sozialversicherung des Arbeitnehmers zuständig. Bezieht man jedoch die Einsätze in Drittstaaten in die Gesamtarbeitszeit ein, entfallen auf Deutschland nur rund 16 % der Arbeitszeit. In diesem Fall wäre die Schweiz als (einziger) Arbeitgeberstaat für die Sozialversicherung zuständig (Art 13 Abs 1 lit b i) VO 883/2004).
Die Lösung des EuGH
Der EuGH kam zu einem Schluss, der eher nicht der bislang geübten Praxis entspricht. Für die Beurteilung, ob ein „wesentlicher Teil“ der Tätigkeit im Wohnsitzstaat erfolgt, sei auf die gesamte berufliche Tätigkeit in allen Staaten abzustellen, also einschließlich der Arbeitszeiten in Drittstaaten. Drittstaatentätigkeiten sind somit zwingend in die Gesamtarbeitszeit einzubeziehen und reduzieren damit den prozentuellen Anteil des Wohnsitzstaates an der Gesamtarbeitszeit. Im Ausgangsfall hatte dies zur Folge, dass die 25 %-Schwelle im Wohnsitzstaat Deutschland nicht erreicht wird und die Zuständigkeit bei der Schweiz als Arbeitgeberstaat liegt.
Der Gerichtshof knüpft damit konsequent an das Ziel der VO 883/2004 an, die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung an der tatsächlichen Arbeitssituation auszurichten und Mehrfachversicherungen zu vermeiden. Gerade bei “vielreisenden” Multi-State-Workern, die neben dem Wohnsitzstaat und dem Arbeitgeberstaat regelmäßig in Drittstaaten (z.B. USA, UK, Asien) arbeiten, wäre es dieser Realität nicht gerecht, diese Drittstaatentätigkeiten bei der Beurteilung der Zuständigkeit unberücksichtigt zu lassen. Die Entscheidung führt dazu, dass in Fällen mit erheblichem Drittstaatenanteil die 25 %-Grenze im Wohnsitzstaat seltener erreicht wird und die Zuständigkeit häufiger beim Arbeitgeberstaat liegen wird.
FAZIT
Aus praktischer Sicht empfiehlt es sich daher, bestehende Mulit-State-Worker-Modelle mit Drittstaatenbezug in Anbetracht der aktuellen EuGH-Judiktaur nochmals zu prüfen, insbesondere dort, wo bisher ein Anteil von knapp über 25 % im Wohnsitzstaat angenommen wurde. Interne Berechnungsschemata und Checklisten sollten so angepasst werden, dass sie konsequent auf die Gesamtarbeitszeit inklusive Drittstaaten abstellen. Gleichzeitig gewinnt eine sorgfältige Dokumentation der Einsatzorte und -zeiten an Bedeutung, um die 25 %-Prüfung nachvollziehbar zu untermauern. Insgesamt führt das Urteil in vielen Fällen zu einer Verlagerung der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit weg vom Wohnsitzstaat hin zum Arbeitgeberstaat.