NEWS  |   |  

LOHNSTEUER | Steuerfreie Überstundenzuschläge bei Altersteilzeit

Im neuen Wartungserlass der Lohnsteuerrichtlinien hat das Bundesministerium für Finanzen klarstellende Aussagen zu Überstundenzuschlägen bei Altersteilzeit gemacht (neue Rz 1151a Lohnsteuerrichtlinien).

Bekanntlich sind Zuschläge für die ersten 10 Überstunden im Monat steuerfrei. Die Zuschläge dürfen höchstens 50 % des Grundlohns ausmachen und sind nur bis zu einem Höchstbetrag von 86 EUR pro Monat begünstigt.

Werden im Rahmen einer Altersteilzeitregelung Überstunden anteilig in der Phase der vollen Arbeitsleistung und der Phase der Nichtbeschäftigung ausbezahlt, so bleiben sie im Rahmen der Höchstbeträge - immer bezogen auf die Leistungsmonate - steuerfrei.

Überstunden werden üblicherweise im Rahmen der Blockvariante anfallen, da bei einer kontinuierlichen Arbeitszeit regelmäßig nur Mehrarbeitsstunden, aber keine Überstunden geleistet werden. Ausnahmsweise können auch bei der Blockvariante Überstunden anfallen, wenn die tägliche Arbeitszeit mehr als 8 Stunden beträgt.

Voraussetzung für steuerfreie Überstundenzuschläge ist jedenfalls, dass diese auch tatsächlich geleistet werden. Wird hingegen bei einer Altersteilzeitvereinbarung eine Überstundenpauschale aus der Vergangenheit weiterbezahlt, ohne dass die Überstunden tatsächlich geleistet werden, so steht die Steuerbefreiung nicht mehr zu.