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LOHNVERRECHNUNG | SV-Befreiung für "Jobtickets" ab 1.7.2021

Über die seit 1.7.2021 geltenden Steuerbegünstigungen für sog. „Jobtickets“ hatten wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits informiert. Im Zuge einer Novellierung des ASVG wurde nunmehr – mit gleichem Inkrafttretenszeitpunkt - ein Gleichklang zwischen lohnsteuerlicher und SV-rechtlicher Behandlung hergestellt. Somit können Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahres-karten für Verkehrsmittel unter denselben Voraussetzungen vom Dienstgeber steuer- und bei-tragsfrei übernommen werden.

Über die seit 1.7.2021 geltenden Neuregelungen für die Steuerfreiheit sog. „Jobtickets“ (§ 26 Z 5 EStG idF BGBl I Nr. 18/2021 vom 7.1.2021) haben wir Sie bereits ausführlich informiert (siehe NL-Beitrag „LOHNVERRECHNUNG | Erleichterungen für "Jobtickets" ab 1.7.2021​​​​​​​“vom 25.5.2021). 

 

Nunmehr wurde – ebenfalls mit Wirkung ab 1.7.2021 - auch die sozialversicherungsrechtliche Begünstigung wie folgt an das Steuerrecht angepasst:

Beitragsfreie Kostenübernahme für Jobtickets

§ 49 Abs 3 Z 20 ASVG idF BGBl I Nr. 114/2020 vom 30.6.2021 sieht ab 1.7.2021 auch eine Beitragsfreiheit für die Übernahme von Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte vor, wenn

  • das Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist,
  •  das Ticket vor dem 1.7.2021 erworben wurde oder - bei Jahreskarten - die Verlängerung nach dem 1.7.2021 erfolgt,
  • keine Gehaltsumwandlung durch die Kostenübernahme erfolgt.

Einzelfahrscheine bleiben nur für die tatsächliche Strecke Wohnung - Arbeitsstätte beitragsfrei und max. bis zur Höhe des jeweils günstigsten Tarifs einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte.

FAZIT

Aufgrund der nunmehrigen Gleichstellung der sozialversicherungsrechtlichen Regelung mit der steuerlichen Begünstigung ist seit 1.7.2021 eine Kostenübernahme des Arbeitgebers für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel zugunsten der Arbeitnehmer unter den obigen Voraussetzungen beitrags- und steuerfrei (geltend sowohl für die Lohnsteuer als auch für die Lohnnebenkosten).