Über die seit 1.7.2021 geltenden Steuerbegünstigungen für sog. „Jobtickets“ hatten wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits informiert. Im Zuge einer Novellierung des ASVG wurde nunmehr – mit gleichem Inkrafttretenszeitpunkt - ein Gleichklang zwischen lohnsteuerlicher und SV-rechtlicher Behandlung hergestellt. Somit können Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahres-karten für Verkehrsmittel unter denselben Voraussetzungen vom Dienstgeber steuer- und bei-tragsfrei übernommen werden.
Über die seit 1.7.2021 geltenden Neuregelungen für die Steuerfreiheit sog. „Jobtickets“ (§ 26 Z 5 EStG idF BGBl I Nr. 18/2021 vom 7.1.2021) haben wir Sie bereits ausführlich informiert (siehe NL-Beitrag „LOHNVERRECHNUNG | Erleichterungen für "Jobtickets" ab 1.7.2021“vom 25.5.2021).
Nunmehr wurde – ebenfalls mit Wirkung ab 1.7.2021 - auch die sozialversicherungsrechtliche Begünstigung wie folgt an das Steuerrecht angepasst:
Beitragsfreie Kostenübernahme für Jobtickets
§ 49 Abs 3 Z 20 ASVG idF BGBl I Nr. 114/2020 vom 30.6.2021 sieht ab 1.7.2021 auch eine Beitragsfreiheit für die Übernahme von Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte vor, wenn
- das Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist,
- das Ticket vor dem 1.7.2021 erworben wurde oder - bei Jahreskarten - die Verlängerung nach dem 1.7.2021 erfolgt,
- keine Gehaltsumwandlung durch die Kostenübernahme erfolgt.
Einzelfahrscheine bleiben nur für die tatsächliche Strecke Wohnung - Arbeitsstätte beitragsfrei und max. bis zur Höhe des jeweils günstigsten Tarifs einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte.
FAZIT
Aufgrund der nunmehrigen Gleichstellung der sozialversicherungsrechtlichen Regelung mit der steuerlichen Begünstigung ist seit 1.7.2021 eine Kostenübernahme des Arbeitgebers für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel zugunsten der Arbeitnehmer unter den obigen Voraussetzungen beitrags- und steuerfrei (geltend sowohl für die Lohnsteuer als auch für die Lohnnebenkosten).