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MALAYSIA | Neue Quellensteuerfallen für ausländische Dienstleister!

Karte Oliver  |  Schopper Franz

Änderungen des malaysischen Ertragsteuerrechts (ITA) haben dazu geführt, dass die malaysische Quellensteuer iHv 10 % (gemäß Section 109B iVm Section 4A ITA) nunmehr auch auf Dienstleistungen erhoben wird, die gänzlich außerhalb von Malaysia erbracht werden. 

Folgende Quellensteuerbestimmungen im malaysischen Income Tax Act (ITA) sind für ausländische Dienstleistungserbringer von Bedeutung: 

 


Aus dem Gesetzeswortlaut kann keine klare Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen der beiden Quellensteuerarten abgeleitet werden. Aus der malaysischen Verwaltungspraxis ergibt sich jedoch, dass die Quellensteuer gemäß Section 107A ITA in Höhe von 13 % auf Dienstleistungen (DL), die eine Betriebsstätte (BS) iSd Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) begründen, erhoben wird. Wird mit der betreffenden DL hingegen keine BS begründet, so unterliegt der ausländische Leistungserbringer der Quellensteuer gemäß Section 109B ITA iVm Section 4A ITA in Höhe von 10 %

Auswirkungen für österreichische Dienstleistungserbringer

Aus Sicht der OECD (deren Rechtsansicht grundsätzlich auch Österreich folgt) werden Einkünfte aus der Erbringung von Dienstleistungen nach dem Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA AUT – MYS) als Unternehmensgewinne gemäß Art. 7 DBA klassifiziert. Unternehmensgewinne eines österreichischen Unternehmens unterliegen jedoch nur dann einer Steuerpflicht in Malaysia, wenn und soweit diese Gewinne im Rahmen einer malaysische Betriebsstätte erwirtschaftet werden. Daraus folgt, dass aus österreichischer Sicht ggfs nur die Quellensteuer iHv 13 % gemäß Section 107A ITA auf österreichische Unternehmen zur Anwendung kommen kann. Wird mit einer Dienstleistung hingegen keine Betriebsstätte begründet (weil außerhalb Malaysia erbracht oder nicht länger als sechs Monate in Malaysia andauernd), so spricht das DBA Malaysia überhaupt kein Besteuerungsrecht zu. 

Der Malaysische ITA subsumiert Dienstleistungen eines ausländischen Leistungserbringers ohne malaysischer Betriebsstätte unter „Special classes of income“ gemäß Section 4A ITA. Die malaysischen Behörden qualifizieren Einkünfte aus Dienstleistungen daher auch DBA-rechtlich nicht als Unternehmensgewinne sondern als andere Einkünfte gemäß Art. 21 DBA und nehmen das daraus resultierende Besteuerungsrecht mittels Section 109B ITA in Anspruch, dh sie erheben eine Quellensteuer iHv 10%

Folglich wird der österreichische Dienstleistungserbringer sowohl der malaysischen als auch der österreichischen Körperschaftsteuer unterworfen, woraus ein entsprechendes Doppelbesteuerungsproblem resultiert! 

Was können wir für Sie tun? 

Gerne überprüfen wir bereits in der Angebotsphase Ihr Projekt in Malaysia auf mögliche Quellensteuerfallen. Befindet sich das Projekt hingegen bereits in der Abwicklungsphase, unterstützen wir Sie gerne bei der Beantragung einer temporären bzw permanenten Entlastung von einer Doppelbesteuerung in Österreich. 

Seminarhinweis: Abschließend möchten wir Sie auch noch auf den <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail external-link-new-window externen link in neuem>6. ICON-Steuertag am 27.9.2017 in unserem Hause hinweisen, in dessen Rahmen anhand eines praktischen Falles aktuelle Entwicklungen im internationalen Steuerrecht erörtert werden und dabei unter anderem auch über die Dienstleistungserbringung und ausländische Quellensteuern referiert wird. Melden Sie sich am besten gleich <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail external-link-new-window externen link in neuem>HIER dafür an! 

Für weitere Fragen rund um das malaysische bzw asiatische Steuerrecht stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!