MinBestG | Mindeststeuerbericht und Mitteilungen bis 30.6.2026 fällig!
Die Mindeststeuer ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 begonnen haben. Die erste Erklärungspflicht, der sogenannte Mindeststeuerbericht, ist für das erste „Pillar 2 Geschäftsjahr“ 2024 erstmals am 30.06.2026 fällig. Am 04.03.2026 hat das BMF zum ersten Mal XML-Vorgaben für den Mindeststeuerbericht und ein FinanzOnline-Formular für die sogenannte „Mitteilung 1“ und „Mitteilung 2“ veröffentlicht. Zudem sind am 31.12.2026 die ersten Mindeststeuervoranmeldungen fällig. Dieser Newsletter gibt einen Überblick über Compliance-Verpflichtungen im Zusammenhang mit der globalen Mindeststeuer in Österreich.
Überblick über die Erklärungspflichten im MinBestG
Im MinBestG sind im Wesentlichen zwei Erklärungspflichten zu unterscheiden:
- Mindeststeuerbericht, bei Regelwirtschaftsjahr erstmals fällig am 30.6.2026
- Mindeststeuervoranmeldung, bei Regelwirtschaftsjahr erstmals fällig am 31.12.2026
Während der Mindeststeuerbericht sämtliche mindeststeuerrelevanten Daten für die gesamte globale Unternehmensgruppe enthält, handelt es sich bei der Mindeststeuervoranmeldung um die eigentliche Erklärung der Ergänzungssteuerbelastung in Österreich. Die mit diesen beiden Erklärungspflichten zusammenhängenden Pflichten werden im folgenden kurz skizziert.
Pflichten im Zusammenhang mit dem Mindeststeuerbericht
Grundlegendes zum Mindeststeuerbericht
Der Mindeststeuerbericht (sogenannten GloBE Information Returen - GIR) ist Kern der Erklärungspflichten des MinBestG und wird in § 69 Abs 1 MinBestG geregelt. Dieser enthält nach § 73 MinBestG letztlich alle mindeststeuerrelevanten Informationen der gesamten Unternehmensgruppe in allen Steuerhoheitsgebieten in denen die Unternehmensgruppe tätig ist. Der Mindeststeuerbericht ist international akkordiert, standardisiert und ist in einem XML-Format zu übermitteln. Der Mindeststeuerbericht ist grundsätzlich 15 Monate nach Ende des Konzerngeschäftsjahres fällig. Im Übergangsjahr – dem ersten Jahr, in dem eine Unternehmensgruppe die Mindeststeuer anwenden muss – beträgt die Frist 18 Monate. Unternehmensgruppen mit Regelwirtschaftsjahr müssen daher am 30.06.2026 erstmals für das Geschäftsjahr 2024 einen Mindeststeuerbericht einreichen.
Wer hat den Mindeststeuerbericht einzureichen?
Grundsätzlich haben nach § 69 Abs 1 MinBestG alle in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten einen Mindeststeuerbericht einzureichen. Die Verpflichtung zur Einreichung des Mindeststeuerberichts kann aber von allen in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten auf eine Geschäftseinheit innerhalb Österreichs übertragen werden. Diese als „benannte örtliche Einheit“ bezeichnete Einheit hat ihre Benennung dem Finanzamt in einer sogenannten „Mitteilung 1“ ebenfalls bis zur Frist zur Einreichung des Mindeststeuerberichts mitzuteilen.
Nach der Logik der OECD sollte – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – jede Unternehmensgruppe auf der ganzen Welt aber überhaupt nur einen Mindeststeuerbericht einreichen. Daher sieht § 70 Abs 1 MinBestG vor, dass die Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts entfällt, wenn Österreich – mit dem Staat der Geschäftseinheit die den Mindeststeuerbericht tatsächlich abgibt – ein „anerkanntes Abkommen“ abgeschlossen hat. Durch die DAC9-Richtlinie (EU 2025/872) besteht ein solches Abkommen zumindest mit allen EU Mitgliedstaaten. Wenn daher eine andere in der EU belegene Geschäftseinheit den Mindeststeuerbericht innerhalb der EU einreicht, entfällt die Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts für alle anderen Geschäftseinheiten in Österreich. Diesfalls muss aber die in Österreich belegene Geschäftseinheit oder benannte örtliche Einheit dem Finanzamt für Großbetriebe die Identität jener Einheit mitteilen, die den Mindeststeuerbericht tatsächlich einreicht. Diese Mitteilung wird im Gesetz als „Mitteilung 2“ bezeichnet. Auch die „Mitteilung 2“ ist zum selben Zeitpunkt wie der Mindeststeuerbericht fällig. Das BMF hat erst kürzlich eine kombinierte Onlinemaske für die Mitteilungen 1 und 2 in FinanzOnline freigeschalten, mit der beide Mitteilungen gleichzeitig abgegeben werden können.
Pflichten im Zusammenhang mit der Mindeststeuervoranmeldung
Die Mindeststeuervoranmeldung ist die eigentliche Erklärung für die Mindeststeuer in Österreich, in der die zu entrichtende Mindeststeuer nach § 77 Abs 1 MinBestG selbst zu berechnen ist. Sie dient dazu, zu erklären, ob und in welcher Höhe in Österreich Mindeststeuer anfällt. Die Mindeststeuervoranmeldung ist bis zum 31.12. des zweifolgenden Kalenderjahres fällig, in dem das Geschäftsjahr endet. Die ersten Mindeststeuervoranmeldungen sind daher für Regelgeschäftsjahre 2024 bis 31.12.2026 einzureichen. Gleichzeitig ist auch eine etwaige Mindeststeuerlast fällig. Vorauszahlungen sind indes nicht vorgesehen.
Wie genau die Mindeststeuervoranmeldung aussehen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt allerdings noch unbekannt.
FAZIT
Mit 30.06.2026 sind erstmals Mindeststeuerberichte fällig. Zwar trifft die Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts in der Regel – zumindest bei EU Unternehmensgruppen – nur eine Einheit in der EU, dennoch ist nach österreichischem Recht grundsätzlich jede einzelne Einheit zur Einreichung verpflichtet. Eine Befreiung von der Einreichung des Mindeststeuerberichts setzt Mitteilungen an das Finanzamt für Großbetriebe voraus. Diese Mitteilungen sind seit dem 04.03.2026 über FinanzOnline möglich.
Die Mindeststeuervoranmeldung ist für in 2024 endende Geschäftsjahre erst am 31.12.2026 fällig. Details zu dieser Erklärung sind noch ausständig.
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