FORSCHUNGSPRÄMIE | Produktionsintegrierte FuE ersetzt marktnahe FuE
Mit dem neuen Begriff der "marktnahen FuE" hat das BMF Ende 2025 für Verunsicherung und Unklarheit gesorgt. Je nach Auslegung und Anwendung wär es zu erheblichen Küzrungen gekommen. Mit einer kürzlich kundgemachten Novelle wurde nun die Forschungsprämienverordnung erneut angepasst. Der strittige Begriff der "marktnahen FuE" wurde gänzlich gestrichen, im Gegenzug führt das BMF eine neue Regelung der "produktionsintegrierten FuE" ein.
Mit der Novelle BGBl II 302/2025 wurde kurz vor Jahresende 2025 die Forschungsprämienverordnung (FoPV) in einigen Aspekten angepasst. Neben der Regelung der Maßgeblichkeit der steuerlichen Gewinnermittlung für die FuE-Bemessungsgrundlage, der umfassenden Anpassung insbesondere der Berichtigung von unmittelbaren Investitionen wurde auch der Begriff der “marktnahen FuE” geschaffen (siehe ausführlich zur Novelle in unserem Newsletter).
Der Begriff der “marktnahen Forschung und experimentellen Entwicklung” hatte jedoch zu zahlreichen Zweifelsfragen und - je nach Auslegnung der Regelung - zu einer erheblichen Einschränkung der Forschungsprämie geführt. Mit der Anfang April 2026 erfolgten Novelle der FoPV (BGBl II 82/2026) hat das BMF auf diese Praxisbedenken reagiert und den Begriff der “marktnahen FuE” nach Anhang I, Teil B Z 7a FoPV gestrichen. Im Gegenzug führt das BMF im Anhang I, Teil B Z 10a FoPV den neuen Begriff der „produktionsintegrierten FuE“ ein.
Aufhebung der “marktnahen FuE”
Ziel der “marktnahen FuE” war wohl eine restriktivere Abgrenzung von FuE‑Aufwendungen, wenn Produkte oder Materialien nach der FuE ohne vorherige Eigennutzung unmittelbar kommerziell verwertet werden. Die Regelung war jedoch einerseits unklar formuliert und hätte andererseits im Extremfall zu einer spürbaren Einschränkung der Forschungsprämie - gerade im Bereich des Anlagenbaues - geführt.
Zur Novelle der FoPV von 2025 erging am 23.1.2026 eine BMF Information, in welcher unter anderem versucht wurde mehr Klarheit in die Auslegung des Begriffs der “marktnahen FuE” zu bringen. Diese brachte jedoch eher mehr Auslegungsfragen, so standen die Aussagen teilweise im Wiederspruch zur Formulierung in der FoPV. Die Praxisbedenken gegen diese neue Regelung konnten final auch mit dieser BMF Information nicht entschärft werden.
Die Regelung der Z 7a wäre erstmalig auf Prämien für das Kalenderjahr 2026 anwendbar gewesen. Mit der nun erfolgten Novelle BGBl II 82/2026 (kundgemacht am 1.4.2026) wurde der Begriff der “marktnahen FuE” gestrichen und klargestellt, dass die Z 7a nicht anzuwenden ist. Diese, in der Praxis massiv kritsierte Bestimmung, kommt damit für keinen Zeitraum zur Anwendung.
Auch für bereits vor der nun durchgeführten Novelle eingereichte Anträge für die Prämie 2026 (konkret denkbar für abweichende WJ 2025/2026, bei denen der Antrag bis März 2026 gestellt wurde) kann diese Bestimmung keine Anwendung finden. Nachdem die Bestimmung erst für Prämien für das Kalenderjahr 2026 anwendbar sein sollte, kann diese Bestimmung auch nicht für davor liegende Jahre (zB Prämie 2025) Anwendung finden.
Einführung der “produktionsintegrierten FuE”
Mit der neuen Z 10a wurde nun die “produktionsintegrierte Forschung und experimentellen Entwicklung” als neue Abgrenzung geschaffen. Wird FuE auf einer Anlage betrieben, die auch zu kommerziellen Zwecken eingesetzt wird, und werden im Rahmen der FuE vermarktungsfähige Produkte hergestellt bzw erfolgt die FuE an durchlaufenden vermarktungsfähigen Produkten, ist künftig die neue Z 10a zu beachten. Diese sieht im wesentlichen zwei Fallkonstellationen vor:
- FuE als Hauptzweck der Aktivitäten
“Besteht das vorrangige Ziel dieser Produktion im FuE-Erkenntnisgewinn, ist der gesamte damit zusammenhängende Produktionsaufwand als FuE-Aufwand gemäß § 1 Abs 2 FoPV zu berücksichtigen.” Eine Kürzung der Aufwendungen ist diesfalls (auf Basis dieser Bestimmung) nicht vorzunehmen. - Produktion als Hauptzweck der Aktivitäten
“Besteht das vorrangige Ziel dieser Produktion darin, vermarktungsfähige Produkte herzustellen und hat die FuE lediglich begleitenden Charakter, sind nur die durch den experimentellen Charakter zusätzlich anfallenden Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs 2 FoPV zu berücksichtigen.” Damit kann im zweiten Anwendungsfall nur ein Teil der Aufwendungen iZd Prämienbemessungsgrundlage berücksichtigt werden.
Klargestellt wurde in Z 10a auch, dass der Bau und Betrieb von Pilotanlagen sowie die Errichtung und Erprobung von Prototypen von der neuen Bestimmung nicht erfasst sind, womit die bisher bestehenden Aussagen in der FoPV auf diese Fälle unverändert anwendbar sind.
Die neue Z 10a ist erstmalig auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Bei einem Regelwirtschaftsjahr ist die neue Regelung damit erstmalig für die Prämie 2026 anzuwenden, bei abweichendem WJ erstmalig für die Prämie 2027.
Wenngleich die Streichung der “marktnahen FuE” und Neufassung der “produktionsintegrierten FuE" zu begrüßen ist, birgt der Begriff noch zahlreiche Auslegungs- und Zweifelsfragen in sich. Insbesondere bedarf es weiterer Anhaltspunkte wie der jeweilige Vorrang von FuE versus Produktion zu bestimmten ist. Auch bei den in Z 10a verwendeten Begriffe des „kommerziellen“ Einsatzes, sowie dem Vorliegen von „vermarktungsfähigen Produkten“ ist der exakte Umfang noch etwas unklar. Hier ist zu hoffen, dass es im Zuge der Finalfassung der Forschungsprämienrichtlinie zu einer Präzisierung kommt.
Für die Praxis wird daher eine geeignete Dokumentation der FuE erforderlich sein, wie zB einer entsprechenden Unsicherheit bei Durchführung von FuE-Aktivitäten, damit auch im Zuge von Betriebsprüfungen der Hauptzweck entsprechend nachgewiesen werden kann. Wie auch bereits aus dem Entwurf der Forschungsprämienrichtlinie 2025 ersichtlich war, droht nun auch mit dieser neuen Bestimmung ein erhöhter Anspruch an die Dokumentation für den Steuerpflichtigen.
Unmittelbare Aufwendungen
Durch die nun erfolgte Novelle wurde auch ein Redaktionsversehen der Novelle 2025 behoben. Für die umfassende Neuregelung zur Berücksichtigung bzw insbesondere zur Behandlung von Berichtigungen iVm unmittelbaren Aufwendungen und Investitionen nach § 1 Abs 2 Z 2 sowie Abs 2a der FoPV, wird im Zuge der jetztigen Novelle die Formulierung im Anhang II angepasst. Anhang II der FoPV enthält das Verzeichnis der Aufwendungen für FuE in tabellarischer Form und wurde im Zuge der Novelle 2025 noch nicht an das neue Wording angepasst. Das Wording in Anhang II entspricht nun dem § 1 Abs 2 Z 2 FoPV, womit es zu keiner inhaltlichen Änderung durch diese Novelle kommt.
FAZIT
Die “marktnahe FuE” hatte zu großer Verunsicherung und Unklarheit in der Praxis geführt. Das BMF konnte final davon überzeugt werden, dass die ursprüngliche Fassung der FoPV zu zahlreichen Diskussionen und einer – auch durch das BMF wohl nicht beabsichtigten – erheblichen Einschränkung der Forschungsprämie geführt hätte.
Mit der Novelle der FoPV wurde die Z 7a zur „marktnahen FuE“ gestrichen und auch klargestellt, dass diese für keinen Zeitraum zur Anwendung gelangt. Stattdessen wurde eine neue Z 10a zur „produktionsintegrierten FuE“ geschaffen, diese stellt eine wesentliche Verbesserung gegenüber der Z 7a dar und hat einen geringeren Anwendungsbereich. Pilotanlagen und Prototypen sind davon gänzlich ausgenommen.
Auch wenn die jetzt gültige Regelung der „produktionsintegrierten FuE“ noch zahlreiche Auslegungsfragen aufwirft, ist diese Novelle der FoPV jedenfalls zu begrüßen. Eine Präzisierung der neuen Regelung erwarten wir im Zuge der finalen Fassung der Forschungsprämienrichtlinie. Die konkreten Anforderungen und deren Dokumentation für die Z 10a bleiben abzuwarten.
Bei Fragen zur richtigen Beantragung oder zur Optimierung der Forschungsprämie stehen wir gerne zur Verfügung.
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