NEWS  |   |  

Pillar 2 | Belgien: Neue Compliance-Pflichten für Konzerne

Österreichische Unternehmensgruppen, die den Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung nach Pillar II unterliegen und über Konzerngesellschaften oder Betriebsstätten in Belgien verfügen, sollten zeitnah prüfen, welche Melde- und Erklärungspflichten sich daraus in Belgien ergeben.

Belgien hat Pillar 2 schon im Dezember 2023 umgesetzt. Mittlerweile stehen die elektronischen Verfahren für den GloBE Information Return (GIR) sowie für Erklärungen zur Qualified Domestic Minimum Top-up Tax (QDMTT) und zur Income Inclusion Rule (IIR) zur Verfügung. Die entsprechenden Meldungen und Erklärungen können elektronisch über MyMinfin eingereicht werden.

Wann ist eine belgische IIR-Erklärung erforderlich?

Eine belgische IIR-Erklärung ist von einer in Belgien ansässigen Geschäftseinheit abzugeben, wenn diese nach den Pillar-2-Regelungen selbst als IIR-Steuerpflichtige gilt. Das kann insbesondere folgende Muttergesellschaften betreffen:

Ultimate Parent Entity (UPE) – oberste Muttergesellschaft eines Konzerns,

Intermediate Parent Entity (IPE) – zwischengeschaltete Muttergesellschaft – oder

Partially Owned Parent Entity (POPE) – teilweise im Fremdbesitz stehende Muttergesellschaft.

Für österreichische Unternehmensgruppen ist dabei zu differenzieren: Da Österreich eine qualifizierte IIR anwendet, ist eine belgische IPE, die von einer österreichischen UPE gehalten wird, grundsätzlich von der belgischen IIR befreit. Eine belgische IIR-Pflicht kann jedoch insbesondere bei einer belgischen POPE bestehen. Eine belgische UPE wäre ebenfalls IIR-pflichtig; dieser Fall betrifft allerdings keine Unternehmensgruppe mit österreichischer UPE.

Ob eine belgische IIR-Erklärung erforderlich ist, hängt somit nicht allein davon ab, dass eine Gruppe der globalen Mindestbesteuerung unterliegt oder eine Gesellschaft in Belgien ansässig ist. Entscheidend ist, ob die belgische Gesellschaft nach der konkreten Konzern- und Beteiligungsstruktur selbst IIR-Steuerpflichtige ist.

Die Abgabefrist für das Geschäftsjahr 2024 wurde für die belgische IIR-Erklärung auf den 30. September 2026 verschoben.

Wichtig ist: Eine IIR-Erklärung kann auch dann abzugeben sein, wenn keine Ergänzungssteuer anfällt, beispielsweise aufgrund der Anwendung eines Safe Harbours. In diesen Fällen kann dennoch eine Nullerklärung erforderlich sein.

Pillar-2-Pflichten für belgische Betriebsstätten

Auch eine belgische Betriebsstätte einer ausländischen Konzerngesellschaft gilt für belgische Pillar-2-Zwecke grundsätzlich als eigene Geschäftseinheit (Constituent Entity). Sie unterliegt damit grundsätzlich denselben belgischen Pillar-2-Compliance-Pflichten wie eine belgische Konzerngesellschaft.

Für Unternehmensgruppen mit einer belgischen Betriebsstätte sind insbesondere folgende Verpflichtungen zu beachten:

  • Pillar-2-Registrierung: Die Unternehmensgruppe musste grundsätzlich bereits 2024 eine Pillar-2-Meldung in Belgien einreichen. Mit dieser Meldung wurde eine gruppenspezifische belgische Pillar-2-Steuernummer beantragt. Eine versäumte Meldung kann und sollte weiterhin nachgeholt werden. Ohne diese Steuernummer ist eine fristgerechte Einreichung der belgischen QDMTT-Erklärung nicht möglich.
  • Belgische QDMTT-Erklärung: Für ein kalendergleiches Geschäftsjahr 2024 ist die Erklärung bis zum 30. September 2026 einzureichen. Die Abgabepflicht besteht auch dann, wenn für die belgische Betriebsstätte ein Safe Harbour zur Anwendung kommt und keine Ergänzungssteuer anfällt. In diesem Fall sind grundsätzlich nur die Basisinformationen zur Betriebsstätte und zur Beteiligungsstruktur anzugeben; die Finanzdaten bleiben leer oder werden mit null gemeldet.
  • GIR-Meldung: Zusätzlich ist in Belgien eine Meldung darüber einzureichen, welche Konzerneinheit den GloBE Information Return (GIR) für die Unternehmensgruppe abgibt. Für das Regelgeschäftsjahr 2024 endet diese Frist ebenfalls am 30. September 2026.

FAZIT

Handlungsbedarf

Betroffene Konzerne sollten zeitnah prüfen, welche belgischen Gesellschaften und Betriebsstätten von Pillar 2 erfasst sind, ob eine belgische Gesellschaft als IPE oder POPE einzustufen ist und wer die belgischen Meldungen und Erklärungen übernimmt. Dabei sollte auch geklärt werden, welche Konzerneinheit den GIR einreicht.

Gerne prüfen wir gemeinsam mit unserem belgischen Kooperationspartner, welche Pflichten in Ihrem konkreten Fall bestehen, und unterstützen Sie bei den erforderlichen Meldungen und Erklärungen.