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RUSSLAND | USt-Registrierungspflicht für IT-Leistungen seit 1.1.2019!

Seit 1.1.2019 besteht für ausländische Unternehmen nunmehr auch im B2B-Bereich eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht, sofern die definierten elektronischen Dienstleistungen in Russland erbracht werden. Dies ungeachtet dessen, ob die steuerbaren Leistungen auch tatsächlich steuerpflichtig oder steuerfrei sind. Nachfolgend stellen wir die wesentlichen Neuerungen sowie in diesem Zusammenhang noch ungeklärte Zweifelsfragen dar. 

Bereits seit 1.1.2017 besteht für ausländische Unternehmen, die in Russland IT-Dienstleistungen an Verbraucher oder natürlichen Personen (B2C) erbringen, eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht. Die Registrierungspflicht im Zusammenhang mit IT-Dienstleistungen wurde nunmehr ab 1.1.2019 auf den B2B-Bereich ausgedehnt

Als IT-Leistungen gelten nach Artikel 174.2 des russischen Steuergesetzbuches folgende Leistungen:

  • Gewährung von Nutzungsrechten an Softwareprogrammen, die über das Internet heruntergeladen oder zugänglich gemacht werden
  • Lizenzen für Datenbankprogramme
  • Hosting Services oder Bereitstellung von Speicherplatz
  • Betreiben einer Online-Handelsplattform
  • Administrationsdienstleistungen von Informationssystemen
  • Bereitstellung von Rechenleistung 

Alle ausländischen Unternehmen, welche oa IT-Dienstleistungen an einen russischen Leistungsempfänger erbringen, müssen sich binnen Einmonatsfrist nach Beginn der Tätigkeit umsatzsteuerlich registrieren lassen und diese Leistungen grundsätzlich mit 15,25 % russischer Umsatzsteuer fakturieren, quartalsweise Umsatzsteuererklärungen abgeben und die Umsatzsteuer an die Finanzbehörde abführen. Dies gilt auch für IT-Dienstleistungen, die im Konzernverbund erbracht werden. Ein Unterlassen der Registrierung bzw. eine verspätete Registrierung ist mit entsprechenden Sanktionen verbunden. 

Unter gewissen Umständen können IT-Dienstleistungen auch von der Umsatzsteuer befreit sein. Die Registrierungspflicht besteht jedoch auch im Befreiungsfalle, sodass jedenfalls eine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen (Nullmeldungen) besteht. Es ist also für die umsatzsteuerliche Registrierungspflicht in Russland bereits ausreichend, dass ein ausländisches Unternehmen IT-Dienstleistungen erbringt, welche in Russland dem Grunde nach steuerbar sind, ungeachtet dessen, ob die betreffenden Leistungen auch tatsächlich umsatzsteuerpflichtig oder steuerfrei sind. 

Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob für sonstige steuerpflichtige Leistungen von Unternehmen, welche nur für ihre IT-Dienstleistungen umsatzsteuerlich registriert sind, auch weiterhin das Steueragentenverfahren anwendbar ist? Die Positionen hierzu sind durchaus als kontrovers zu beurteilen, und auch das jüngste Erläuterungsschreiben der russischen Finanzbehörden bleibt eine klare Antwort auf diese Fragestellung schuldig. 

Als weitere Zweifelsfrage ist darauf hinzuweisen, dass das Erläuterungsschreiben auch keine Ausführungen zur Rückerstattung der von Steueragenten bezahlten Umsatzsteuer enthält. Es bleibt somit unklar, ob vom Steueragenten bezahlte Umsatzsteuer für Nicht-IT-Leistungen im Wege der Vorsteuerrückerstattung geltend gemacht werden kann? Da russische Steuerbehörden bei der Umsatzsteuerrückerstattung erfahrungsgemäß eher zurückhaltend sind, sollte man hier äußerste Vorsicht walten lassen.

Fazit

Seit 1.1.2019 müssen sich alle Unternehmen, welche in Russland steuerbare IT-Dienstleistungen erbringen, umsatzsteuerlich registrieren lassen. Für diese Dienstleistungen gilt grundsätzlich ein besonderer Umsatzsteuersatz von 15,25 %, soferne die Leistungen im Einzelfall nicht USt-befreit sind. 

Die Registrierungspflicht erstreckt sich auch auf IT-Dienstleistungen, die im Konzernverbund erbracht werden. 

Zur Vermeidung von Sanktionen empfehlen wir, vor Erbringung der fraglichen Leistung abzuklären, ob eine umsatzsteuerlich relevante IT-Dienstleistung vorliegt und damit auch eine Registrierungspflicht besteht. Dabei können wir Sie gerne unterstützen. 

Ob die umsatzsteuerliche Registrierungspflicht für IT-Dienstleistungen die Anwendbarkeit des bisherigen Steueragentenverfahrens ausschließt, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Zudem ist bei Anwendung des Steueragentenverfahrens noch die Frage des Vorsteuerabzugs offen. Wir gehen davon aus, dass seitens des Federal Tax Service in Kürze weitere Klarstellungen zu diesen Zweifelsfragen folgen werden. Bis dahin empfehlen wir, im Zweifel auf die Anwendung des Steueragentenverfahrens zu verzichten, um diesbezügliche Steuerrisiken zu vermeiden. 

Für weitergehende Fragen zu diesem Themenbereich stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!