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SCHWEIZ | MEHRWERTSTEUER-Revision bringt wichtige Änderungen ab 1.1.2018!

Gerdopler Isabella  |  Peneder Barbara  |  Sommer Michaela

Die für die Mehrwertsteuerpflicht von ausländischen Unternehmen in der Schweiz maßgebliche Umsatzgrenze (100.000 CHF) includiert ab 1.1.2018 nicht mehr bloß den Inlandsumsatz sondern stellt auf den weltweiten Umsatz ab. Überdies dürfte es im nächsten Jahr auch zu Änderungen bei den MWST-Sätzen kommen. 

Im Juni 2017 beschloss der Schweizer Bundesrat eine Teilrevision des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG). Mit dem Hauptziel, die mehrwertsteuerbedingten Wettbewerbsnachteile der Schweizer Unternehmen gegenüber ihrer ausländischen Konkurrenz zu beseitigen und dementsprechend die MWST-Pflicht für ausländische Unternehmen zu verschärfen, werden mit Wirkung ab 1.1.2018 zahlreiche Neuerungen eingeführt. Zu den Gesetzesänderungen wird der Bundesrat auch noch die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) anpassen. Die definitive Fassung der MWSTV dürfte jedoch erst im Oktober 2017 vorliegen (derzeit liegt lediglich ein Entwurf vor). Einen allgemeinen Hinweis zu den geplanten Änderungen in der – weder der EU noch dem EWR angehörenden - Schweiz haben wir Ihnen im Rahmen unseres Newsletters bereits gegeben (vgl <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „UMSATZSTEUER | Wichtige Neuerungen in der Europäischen Union“ vom 11.12.2016). Nachfolgend informieren wir Sie über die näheren Details:

Steuerpflicht ausländischer Unternehmer

Die wichtigste Neuerung für ausländische Unternehmen betrifft die grundsätzliche MWST-Pflicht. Bisher stellte das Schweizer Recht bei ausländischen Unternehmen nur auf die Höhe der Inlandsumsätze (in der Schweiz und Liechtenstein) ab. Mit 1.1.2018 ist nunmehr für die (Befreiung von der) MWST-Pflicht der weltweite Umsatz maßgebend. 

Ab 1.1.2018 ist daher grundsätzlich jedes ausländische Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, welches innerhalb eines Jahres im Inland (Schweiz und Liechtenstein) UND Ausland einen Gesamtumsatz von mehr als 100.000 CHF aus Leistungen erzielt und die Umsätze nicht von der Steuer ausgenommen sind (unecht steuerfreie Umsätze, welche nach Schweizer Recht (!) zu beurteilen sind).

Steuerbefreiung ausländischer Unternehmer

Ausländische Unternehmen sind ab 1.1.2018 – unabhängig von der Umsatzhöhe – von der MWST-Pflicht nur mehr befreit, wenn sie in der Schweiz und Liechtenstein ausschließlich Leistungen erbringen, die unter folgende Kategorien fallen:  

  1. von der MWST (echt) befreite Leistungen;

  2. Inlandsleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG (Katalogleistungen); von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind jedoch ausländische Erbringer von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen an Personen, die nicht im MWST-Register eingetragen sind;

  3. Energielieferungen an Personen im Inland, die im MWST-Register eingetragen sind (zB Elektrizität in Leitungen, Gas über Erdgasleitungen, Fernwärme).

Beginn der Steuerpflicht

Ausländische Unternehmer müssen sich in der Schweiz grundsätzlich registrieren lassen, sobald sie erstmals Umsätze in der Schweiz und Liechtenstein erzielen, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass der weltweite Umsatz (aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen) weniger als 100.000 CHF betragen wird. 

Die Registrierung erfolgt unterjährig auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung, wofür grundsätzlich auf das Rechnungsdatum abgestellt wird. Soll die Eintragung hingegen bereits früher erfolgen, kann der Zeitpunkt der Leistungserbringung mittels geeigneter Beweismittel wie Verträge oä nachgewiesen werden. 

Sofern im Jahr 2017 steuerbare Leistungen in der Schweiz und Liechtenstein erbracht wurden, beginnt die MWST-Pflicht am 1.1.2018, wenn bereits im Kalenderjahr 2017 mindestens 100.000 CHF Umsatz aus nicht von der MWST ausgenommenen Leistungen erzielt wurden und anzunehmen ist, dass auch im Kalenderjahr 2018 steuerbare Leistungen in der Schweiz und Liechtenstein erbracht werden.

Ende der Steuerpflicht

Die Löschung aus dem MWST-Register hat prinzipiell mit Ende des Kalenderjahres zu erfolgen, in welchem letztmals eine Leistung in der Schweiz und Liechtenstein erbracht wurde. Die ausländischen Unternehmen müssen sich spätestens mit der Finalisierung der letzten Steuerperiode abmelden, in der sie noch Leistungen in der Schweiz und Liechtenstein erbracht haben (Ausnahme Nachweis Folgeaufträge). Ansonsten kann eine rückwirkende Löschung und ev. eine Rückforderung geltend gemachter Vorsteuern von Amts wegen erfolgen.

Mögliche Senkung der MWST-Sätze mit 1.1.2018

Der Normalsteuersatz in der Schweiz betrug ursprünglich 7,6 % und wurde - grundsätzlich befristet bis 31.12.2017 - auf 8 % angehoben. Sohin müsste der Normalsatz ab 1.1.2018 wiederum 7,6 % betragen. 

Jedoch wurde bereits 2014 eine Erhöhung um 0,1 % zugunsten der Finanzierung des Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) beschlossen, welche ebenfalls mit 1.1.2018 wirksam wird. 

Die im März 2017 vom Parlament verabschiedete „Reform der Altersvorsorge 2020“ sieht überdies eine weitere Anhebung um 0,3 % vor, die jedoch erst im Zuge einer Volksabstimmung am 24.9.2017 beschlossen werden muss. 

Demgemäß dürfte der MWST-Normalsatz ab kommendem Jahr zumindest 7,7 % (bzw maximal 8 %) betragen. 

Überdies wurden in der Schweiz zwei ermäßigte Steuersätze normiert (derzeit 3,8 % und 2,5 %). Bei Scheitern der Reform der Altersvorsorge 2020 würde sich auch der Steuersatz für Beherbergung von 3,8% auf 3,7% senken (ansonsten weiterhin 3,8 %). 

Und was können wir für Sie tun?

Bei Bedarf können wir Sie gerne bei der Klärung von Zweifelsfällen oder ggfs auch bei einer gebotenen Behördenabstimmung unterstützen. Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen ExpertInnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung.