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SOZIALKAPITALRÜCKSTELLUNGEN | Auswirkung der IFRS-Änderungen auf die UGB-Bilanzierung

Hochreiter Barbara  |  Loy Judith

2011 hat der IASB die Änderung zu IAS 19 verlautbart. Die Korridormethode, welche versiche-rungsmathematische Gewinne/Verluste verzögert erfasste, wird künftig entfallen. Welche Auswirkungen hat diese Änderung im IFRS auf die UGB Bilanzierung?

Was ändert sich an der IFRS-Regelung?

Bisher konnte man versicherungsmathematische Gewinne/Verluste mittels Korridormethode verzögert erfassen. Die neue Regelung im IFRS sieht nun vor, dass diese versicherungsmathematischen Gewinne/Verluste zwingend im Other Comprehensive Income (OCI) der betreffenden Periode zu erfassen sind. Dieser Standard ist zwingend ab 2013 anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig, jedoch wurde der Standard von der EU noch nicht übernommen.

Welche Auswirkung hat diese Änderung im UGB?

Im UGB kommt die Erfassung der versicherungsmathematischen Gewinne/Verluste im OCI nicht in Betracht, da es keine mit dem OCI vergleichbaren "sonstigen Ergebnisse" gibt. So wird im UGB ab 2013 nur die Möglichkeit bestehen, Wertschwankungen im Sozialkapital in der Gewinn- und Verlustrechnung der jeweiligen Periode auszuweisen. Diese Regelung wird auch für "geparkte" versicherungsmathematische Gewinne/Verluste anzuwenden sein, falls keine Übergangsregelung vom Gesetzgeber oder Fachsenat geschaffen wird.

Was ist vorbereitend zu tun?

UGB-Bilanzierer, die bisher die Korridormethode angewendet haben, sollten nun überlegen, ob sie die bisher "geparkten" versicherungsmathematischen Gewinne/Verluste nach einer schnelleren Methode erfassen. IAS 19 schreibt diesbezüglich ja nur eine zu erfassende Mindesthöhe vor. Sollte diese schnellere Erfassung gewählt werden, muss die Abweichung aufgrund der verpflichtenden Bilanzstetigkeit im Anhang erläutert werden.

Ein zweiter Punkt der diesbezüglich überdacht werden sollte, ist die dem IFRS analoge Bewertung des Sozialkapitals im UGB. Es wäre denkbar, dass im Zuge der Überarbeitung des Fachgutachtens KFS RL 2 und 3 für die Bewertung von Sozialkapital auf einen mehrjährigen Durch-schnittszinssatz umgestellt wird. So könnten zufällige Schwankungen des Marktzinssatzes und die daraus resultierenden Ergebniseffekte geglättet werden. Kommt es zu der Einführung dieser Regelung, werden wir Sie darüber selbstverständlich informieren.