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STEUERREFORM | Entlastungen auch für Unternehmen

Die Steuerreform bringt allen was … Anfang Mai hat Finanzminister Löger die bereits seit Längerem erwarteten Eckpunkte seiner Steuerreform vorgestellt, die in mehreren Etappen über die nächsten drei Jahre wirksam werden soll. Wenngleich im Fokus der medialen Berichterstattung primär die stufenweise Absenkung des Einkommensteuertarifs stand, so bietet die Steuerreform 2020 doch auch für Unternehmen einige Anreize. Mittlerweile liegen auch schon die ersten Gesetzesentwürfe zur Begutachtung vor. Ob die Umsetzung, aufgrund der politischen Turbulenzen der letzten Tage - auch plangemäß erfolgen wird, bleibt freilich abzuwarten.

Am 1. Mai 2019 hat Finanzminister Löger im Rahmen eines Ministerratsvortrages die Eckpunkte der geplanten Steuerreform 2020 unter dem Titel „Entlastung Österreich“ präsentiert. Im Fokus dieser Steuerreform steht das Ziel, eine Entlastung und Entbürokratisierung zu erreichen. Die Steuer- und Abgabenquote soll in Richtung 40% abgesenkt werden. Insgesamt sollen mehrere Vorhaben, die bereits im Regierungsprogramm dieser Koalition skizziert wurden, weiterverfolgt bzw legistisch umgesetzt werden (vgl dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „REGIERUNGSPROGRAMM | Steuerpaket unter’m Christbaum“ vom 19.12.2017).

Es wurden zahlreiche Eckpunkte skizziert, die in den Jahren von 2020 bis 2022 umgesetzt werden sollen. Die vorgestellten, teilweise in mehreren Etappen umzusetzenden Maßnahmen stellen sohin einen Fahrplan für die nächsten Jahre dar. Mit der Umsetzung über mehrere Jahre soll einerseits den budgetären Möglichkeiten Rechnung getragen werden (keine Neuverschuldung!), andererseits stellt diese frühzeitige Ankündigung für die Wirtschaft eine gute Planungsgrundlage dar.

Wesentliche Eckpunkte für Unternehmen

In der medialen Berichterstattung steht primär die Entlastung des Faktors Arbeit im Mittelpunkt, insbesondere durch die Tarifsenkung bei der Einkommensteuer. Darüber hinaus sind jedoch auch verschiedene weitere Maßnahmen geplant, die auch oder vor allem für Unternehmen relevant und interessant sind. Es sind dies insbesondere: 

  • Absenkungen beim Einkommensteuertarif
  • Absenkungen des Körperschaftsteuersatzes
  • Erhöhung der Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Vereinheitlichung zwischen UGB- und Steuerbilanz (Einheitsbilanz)
  • Ausweitung der Forschungsprämie
  • Abschaffung von Bagatellsteuern 

Tarifsenkung der Einkommensteuer

In einem ersten Schritt soll es mit Wirkung ab 2020 durch die Senkung der Sozialversicherungsbeiträge zu einer Entlastung der niedrigen Einkommen kommen. Diese Maßnahme richtet sich vorrangig an Arbeitnehmer mit einem geringen Einkommen, Pensionisten, Selbständige und Land- und Forstwirte.

Eine weitere Entlastung soll durch die Reduktion der unteren drei ESt-Tarifstufen für die Lohn- und Einkommensteuer bewirkt werden: So soll im nächsten Schritt ab 2021 der Eingangssteuersatz von 25% auf 20% reduziert werden. Ab 2022 kommt es sodann durch eine Anpassung der zweiten Tarifstufe (von 35% auf 30%) sowie der dritten Tarifstufe (von 42% auf 40%) zu einer weitergehenden Entlastung des Faktors Arbeit (bzw auch kleiner Unternehmer). Danach stellt sich der ESt-Tarif wie folgt dar:

Insgesamt ergeben sich durch die oa Reduktion die folgenden Entlastungen:     

Senkung der Körperschaftsteuer

Zur Senkung der Körperschaftsteuer wurden im Vorfeld unterschiedliche Konzepte untersucht. Diskutiert wurde insbesondere das Modell einer begünstigten Besteuerung für nicht entnommene Gewinne gegenüber einer generellen, deutlichen Absenkung des Körperschaftsteuersatzes. Die Entscheidung fiel – insbesondere aus Gründen der Einfachheit – für Letzteres, wobei auch hier eine stufenweise Senkung des derzeitigen KöSt-Satzes in zwei Etappen geplant ist:

  • ab 2022: Senkung von 25% auf 23%
  • ab 2023: Senkung von 23% auf 21%

Unverändert bleibt die zweite Besteuerungsebene betreffend Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter. Bei Ausschüttung an eine natürliche Person beträgt die Belastung 27,5% KESt. Bei einer Körperschaft als Gesellschafter beträgt die KESt 25% (für Beteiligungen unter 10%) bzw 0% (für Beteiligungen ab 10%).

Ausweitung des Gewinnfreibetrages

Derzeit können alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten einen Gewinnfreibetrag (GFB) in Anspruch nehmen. Dieser GFB beträgt maximal 13% des Gewinns und setzt sich aus einem Grundfreibetrag für Gewinne bis 30.000 EUR und darüber hinaus einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen. Grundgedanke für den Gewinnfreibetrag war es, auch für Unternehmer ein Äquivalent zur begünstigten Besteuerung des 13. und 14. Monatsgehalts für Arbeitnehmer zu schaffen. Für Kapitalgesellschaften steht hingegen kein Gewinnfreibetrag zu.

Ab 2022 kommt es zu einer Anhebung des Grundfreibetrages auf bis zu 100.000 EUR. Es kann daher künftig auch ohne Investitionen ein höherer Freibetrag in Anspruch genommen werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Derzeit kann für sog. „geringwertige Wirtschaftsgüter“ (GWG) mit Anschaffungs- oder Herstellkosten von bis zu 400 EUR eine Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung vorgenommen werden. Anlagevermögen über diesem Betrag muss hingegen ins Anlageverzeichnis aufgenommen und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Nach fast 40 Jahren (!) soll die GWG-Grenze nun endlich angehoben werden: Mit Wirkung ab 2020 soll der Betrag zunächst auf 800 EUR erhöht werden (und damit das Niveau von Deutschland erreichen) und im Jahr 2021 nochmals auf 1.000 EUR.

Für Unternehmen reduziert sich für derartiges „Kleinanlagevermögen“ daher der Verwaltungsaufwand entsprechend, zumal die betreffenden Anlagegüter nicht mehr über mehrere Jahre im Anlageverzeichnis geführt und abgeschrieben werden müssen. Darüber hinaus vermindert sich die Steuerbelastung entsprechend, da eine frühere steuerliche Entlastung eintritt.

Ausweitung und Vereinfachung der Forschungsprämie

Künftig soll es im Bereich der Forschungsprämie möglich sein, auch einen fiktiven Unternehmerlohn in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Diese Ausweitung betrifft insbesondere Start-ups und kleine Unternehmen.

Daneben soll das bereits etablierte Verfahren für die Beantragung der Prämie verbessert werden. So wird künftig auch eine Teilauszahlung der Prämie möglich sein. Dies ist insbesondere in Fällen interessant, wenn Teile des Antrages bereits erledigt sind, über den gesamten Prämienantrag jedoch noch nicht entschieden werden kann. Damit werden die forschenden Unternehmen in derartigen Fällen rascher über die Prämie verfügen können. Darüber hinaus wurde angekündigt, dass die derzeitige Bindung des Prämienantrages an die Steuererklärung aufgehoben werden soll.

Diese Ausweitung und Vereinfachungen bei der Forschungsprämie sollen in der zweiten Phase der Steuerreform 2020 durchgeführt und ab 2021 wirksam werden.

Hinsichtlich der aktuellen Änderungen bzw Klarstellungen im Rahmen der Verwaltungspraxis (EStR-Wartungserlass 2019) verweisen wir nochmals auf unseren NL-Beitrag „FORSCHUNGSPRÄMIE | Aktualisierung in den ESt-Richtlinien" vom 15.4.2019.

Abschaffung von Bagatellsteuern

Ebenfalls schon lange gefordert wird die Abschaffung der Rechtsgeschäftsgebühren. Diese Gebühren fallen derzeit an, wenn bestimmte Verträge über bestimmte Bestandverhältnisse (zB Geschäftsraummiet- und Pachtverträge), Zessionen etc abgeschlossen und darüber „Urkunden“ im gebührenrechtlichen Sinne errichtet werden. Bei diesen Gebühren steht der bürokratische Aufwand vielfach nicht im Verhältnis zu den erzielten Einnahmen. Es soll daher in der dritten Phase ab 2022 zu einer Abschaffung von Bagatellsteuern kommen.

Nach dem derzeit vorliegenden Vorschlag ist jedoch nur die Abschaffung der Rechtsgeschäftsgebühren für Vergleiche, Zessionen und Bürgschaftserklärungen geplant. Wünschenswert wäre im Sinne einer Entbürokratisierung und Rechtssicherheit auch eine Abschaffung der sonstigen Rechtsgeschäftsgebühren, insbesondere auch für Bestandverträge. Für Unternehmen wird es dadurch auch zu einer Reduktion des Compliance-Aufwandes in Verbindung mit derartigen Verträgen kommen.

Um die derzeitige Wettbewerbsverzerrung für die österreichischen Schaumweinproduzenten zu beseitigen, soll weiters die Schaumweinsteuer ab 2022 abgeschafft werden.

Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmensgewinn

Das Einkommensteuergesetz sieht derzeit lediglich in § 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG einen Freibetrag iHv 3.000 EUR für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen an Arbeitnehmer vor. Soll ein Mitarbeiter hingegen am Unternehmensgewinn beteiligt werden (zB gewinnabhängige Prämien), ohne eine entsprechende Kapitalbeteiligung zu übertragen, sind derartige Erfolgsbeteiligungen derzeit regulär zu versteuern.

Um die Partizipation von Mitarbeitern am Erfolg des Unternehmens attraktiver zu machen und die Interessen von Unternehmen und ihren Arbeitnehmern noch besser in Einklang zu bringen, soll mit der Steuerreform 2020 eine Begünstigung für Mitarbeitererfolgsbeteiligungen eingeführt werden. Vorgesehen ist derzeit eine begünstigte Besteuerung von Erfolgsbeteiligungen in Höhe von maximal 10% des Gewinns bzw bis zu 3.000 EUR pa pro Arbeitnehmer. Die Begünstigung für Mitarbeitererfolgsbeteiligungen soll alternativ zur steuerlichen Begünstigung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Anspruch genommen werden können. Für die begünstigte Mitarbeitererfolgsbeteiligung sollen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten anfallen.

Vereinfachung des Steuerrechts

Das derzeit gültige Einkommensteuergesetz (EStG 1988) ist mittlerweile über 30 Jahre alt und wurde permanent geändert, nicht aber strukturell erneuert. Über 160 Novellierungen haben zahlreiche Ausnahme- bzw Sonderbestimmungen mit sich gebracht, welche das EStG in seiner derzeitigen Form zu einer enormen Komplexität geführt haben. 

Mit dem neuen EStG 2020 soll es zu einer Modernisierung und Vereinfachung des Steuerrechts kommen. Im derzeit vorliegenden Vorschlag sind dazu die folgenden wesentlichen Neuerungen vorgesehen:

  • Möglichkeit eines abweichenden Wirtschaftsjahres für alle Bilanzierer
  • Einheitliche Regelung für „gewillkürtes Betriebsvermögen
  • Harmonisierung der Firmenwertabschreibung (Unternehmens- und Steuerrecht)
  • Steuerliche Anerkennung von pauschalen Wertberichtigungen und Rückstellungen
  • Vereinfachung und Modernisierung der Besteuerung und des Feststellungsverfahrens von Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften)
  • Reduktion der Einkunftsarten (selbständige Einkünfte und Einkünfte aus Gewerbebetrieb sollen zusammengefasst werden)
  • Zusammenführen von unternehmens- und steuerrechtlichem Bilanzrecht („Einheitsbilanz“)
  • Vereinfachung der Lohnverrechnung und Schaffung einer einheitlichen Bemessungsgrundlage für Lohnnebenkosten
  • Schaffung einer neuen Struktur der Finanzämter („Finanzamt Österreich“) und der Außenprüfung/Betrugsbekämpfung (siehe dazu unseren gesonderten NL-Beitrag „ABGABENVERFAHREN | Neuorganisation der Finanzverwaltung ab 1.1.2020“ vom 15.5.2019).

Es bleibt zu hoffen, dass im Zuge der angekündigten Vereinfachungen auch das Thema der Einlagenrückzahlung bzw Innenfinanzierung wieder auf den Stand vor dem StRefG 2015/2016 zurückgedreht wird (vgl zu dieser Thematik bereits unsere div. früheren Beiträge, zuletzt den NL-Beitrag „AUSSCHÜTTUNGEN | Finaler Einlagenrückzahlungs- und IF-Erlass veröffentlicht!“ vom 23.10.2017).

Heiß diskutiert wurde im Vorfeld auch die Abschaffung der sog. „kalten Progression“. Dies bezeichnet den Effekt bei natürlichen Personen, dass ihre Einkünfte (Löhne und Gehälter) zwar jährlich steigen, die Steuertarifstufen hingegen unverändert bleiben. Aufgrund der Lohn- und Gehaltssteigerungen rücken von Jahr zu Jahr mehr Personen in höhere Tarifstufen vor. Die individuelle Steuerbelastung nimmt so über die Jahre kontinuierlich zu, obwohl aufgrund der Inflation real nicht immer mehr Geld zur Verfügung steht. Der Finanzverwaltung bringt das Phänomen rund 400 Millionen EUR pa an Mehreinnahmen. Im Wahlkampf wurde zwar eine generelle Abschaffung der kalten Progression angekündigt, nun soll der Effekt lediglich kurzfristig – eben durch die Steuerreform (Anpassung der Steuerstufen) - neutralisiert werden. Eine Abschaffung soll hingegen erst in der nächsten Legislaturperiode erfolgen.

Weitere Eckpunkte der Steuerreform 2020 

Neben den oben ausgeführten Themen beinhaltet die Steuerreform 2020 noch folgende weitere Eckpunkte:

Einkommensteuer

  • Einführung einer Kleinunternehmerpauschalierung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit Umsätzen von höchstens 35.000 EUR (differenzierte Betriebsausgabenpauschalierung iHv 60% bzw für Dienstleister 35% vom Umsatz; bei nicht vollständig geleisteten SV-Pflichtbeiträgen vermindert auf 45% bzw 20%; ggfs einheitliche Behandlung von Mitunternehmerschaften)
  • Spitzensteuersatz von 55% soll ab 2020 für unbefristet erklärt werden
  • Erhöhen des Werbekostenpauschales von 132 EUR auf 300 EUR ab 2022
  • Schaffen einer einheitlichen Bemessungsgrundlage für Lohnnebenkosten ab 2022
  • Zusammenführung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastung zu „abzugsfähigen Privatausgaben
  • Drei-Jahres-Verteilung in der Land- und Forstwirtschaft
  • Pflichtveranlagung bei zwei Dienstverhältnissen für beschränkt Steuerpflichtige

Umsatzsteuer

  • Vorsteuerabzug für Elektrofahrräder (bei unternehmerischer Nutzung)
  • Anheben der Kleinunternehmergrenze von 30.000 EUR auf 35.000 EUR Jahresumsatz
  • Ermäßigter USt-Satz von 10% auf elektronische Bücher und Zeitungen (analog Printmedien)

Sonstiges

  • Einführung einer Betriebsprüfung auf Antrag (iVm Betriebsübertragung oder –aufgabe)
  • Anpassung der Normverbrauchsabgabe und der motorbezogenen Versicherungssteuer (Berücksichtigung des CO2-Ausstoßes)
  • Umstrukturierung der Tabaksteuer
  • zahlreiche Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung
  • Bündel an Maßnahmen im Umweltbereich
  • Anreizmodelle für die österreichische Filmwirtschaft
  • Ergänzende Maßnahmen für mehr Steuergerechtigkeit 

Begutachtungsentwurf zum Steuerreformgesetz

Am 7.5.2019 wurde seitens des BMF auch bereits ein „Steuerreformgesetz I 2019/20“ (StRefG I 2019/20)1) zur Begutachtung versendet, die Begutachtungsfrist läuft bis 28.5.2019. Das StRefG 2019/20 enthält die im Ministerratsvortrag vorgestellten Maßnahmen mit Wirkung ab 2020 sowie einige weitere Anpassungen, die sich zum Teil aus EU-Richtlinien (Stichwort „ATAD“) oder aus bereits zuvor angekündigten Maßnahmen ergeben.

Der Begutachtungsentwurf enthält im Wesentlichen die gesetzliche Umsetzung der oa angekündigten Maßnahmen.

Im Körperschaftsteuergesetz findet sich zudem die legistische Umsetzung einer weiteren Vorgabe der EU-Anti-Missbrauchs-Richtlinie (Anti Tax Avoidance Directive – ATAD): Nachdem mit dem JStG 2018 in § 10a KStG bereits eine für Österreich gänzlich neue Hinzurechnungsbesteuerung einzuführen war (gemäß Artikel 7 und 8 ATAD; siehe dazu zuletzt unseren NL-Beitrag „KÖRPERSCHAFTSTEUER | Verordnung zur neuen Hinzurechnungsbesteuerung“ vom 13.2.2019), soll mit dem StRefG I 2019/20 nunmehr die Vorgabe gemäß Artikel 9 ATAD betreffend „hybride Gestaltungen“ umgesetzt werden, und zwar im neuen (bisher frei gewesenen) § 14 KStG:

Bei diesen zu kodifizierenden „Sondervorschriften für hybride Gestaltungen“ geht es um Maßnahmen zur Neutralisierung von Steuerdiskrepanzen, die in grenzüberschreitenden Konstruktionen auftreten können. Dies können einerseits Konstellationen sein, die zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen führen oder andererseits zu einem Abzug von Aufwendungen ohne korrespondierende Erfassung der Erträge als Einnahmen. Die neue Sondervorschrift zu hybriden Gestaltungen soll mit 1.1.2020 in Kraft treten.

Weiters sei auch noch darauf hingewiesen, dass mit dem StRefG I 2019/20 den Bewertungs- bzw Zuschreibungsbestimmungen in § 6 Z 13 EStG folgender Satz angefügt werden soll: „Sind infolge einer Umgründung mit steuerlicher Buchwertfortführung die sich aus der Umgründung ergebenden Anschaffungskosten von Anlagegütern niedriger als die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung, ist im Falle einer späteren Werterholung steuerlich auf die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung abzustellen und bis zu diesen zuzuschreiben.“ Mit dieser neuen steuerlichen Sonderregelung für Zuschreibungen soll künftig verhindert werden, dass zuvor steuerwirksam abgewertete Wirtschaftsgüter (insb. Beteiligungen) im Umgründungswege übertragen werden und aufgrund der damit einhergehenden neuen, niedrigeren Anschaffungskosten (= Zuschreibungsobergrenze, vgl VwGH 22.5.2014, 2010/15/0127) bei späterer Werterholung keine steuerwirksame Zuschreibung auf die historischen AK mehr möglich wäre (vgl zu dieser Thematik unseren NL-Beitrag „BETEILIGUNGEN | Keine Zuschreibung nach Übertragung im Umgründungswege?“ vom 21.8.2014). 

Conclusio

Die bisher vorgestellten Eckpunkte dieser Steuerreform 2020 (und Folgejahre), die laut BMF volumensmäßig die größte Steuerreform überhaupt sei (zumal bis zum Jahr 2022 einschließlich der bereits in Kraft getretenen Maßnahmen (insb. Familienbonus Plus) eine Entlastung iHv insgesamt 8,3 Mrd EUR pa erreicht werde), werden auch für Unternehmen zu einer Entlastung und hoffentlich auch zu den angekündigten Verwaltungsvereinfachungen führen.

Die frühzeitige Ankündigung der (insbesondere auch aus Budgetgründen im Zeitablauf über mehrere Jahre umzusetzenden) Maßnahmen ist insoferne zu begrüßen, als dies auch eine bessere Planbarkeit für die Wirtschaft gewährleistet. Einige der teils nur sehr rudimentär angekündigten Maßnahmen können noch nicht abschließend beurteilt werden. Es bleibt jedoch zu hoffen, dass die vorgestellten Maßnahmen der Steuerreform 2020 auch entsprechend umgesetzt werden und dabei insbesondere auch der Aspekt der Verwaltungsvereinfachung nicht außer Acht gelassen wird. Insbesondere die schrittweise geplanten Erhöhungen bzw Entlastungen (zB Sofortabschreibungen, Senkung der Steuersätze) werden auch zu entsprechenden Abgrenzungs- und Umsetzungsfragen führen.

Es bleibt abzuwarten, wie die vorgestellten Maßnahmen im Detail und laut Zeitplan so umgesetzt werden. Dies scheint insbesondere aufgrund der politischen Turbulenzen der letzten Tage fraglich. Das bereits im Begutachtungsentwurf vorliegende StRefG I 2019/2020 könnte bei weiterem Fortbestand der Koalitionsregierung noch beschlossen werden. Die weitere Entwicklung hinsichtlich der angekündigten längerfristigen Maßnahmen bis 2022  (siehe oben), wird entscheidend von den weiteren politischen Konstellationen abhängen.

Jedenfalls werden wir Sie über die weitere Entwicklung zur Steuerreform 2020, insbesondere über den Gesetzwerdungsprozess des im Entwurf bereits vorliegenden, derzeit noch in Begutachtung befindlichen „Steuerreformgesetz I 2019/20“, auf dem Laufenden halten.

Für Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ICON-Experten gerne zur Verfügung! 


1) Aus der Bezeichnung bzw Nummerierung dieses Gesetzes ist zu schließen, dass das erst im Vorjahr begonnene Vorhaben, jährlich nur EIN „Jahressteuergesetz“ (zuletzt JStG 2018) zu verabschieden, schon wieder aufgegeben wurde und dass heuer wohl noch mit weiteren neuen Steuergesetzen bzw. Novellierungen zu rechnen ist!