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TRANSFER PRICING | Aktuelles BFH-Urteil zu Darlehenszinsen

Der BFH hat in seinem Urteil vom 22.02.2023 entschieden, dass der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Darlehnsforderung einer GmbH zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann. Sofern keine anderen Anhaltspunkte für die gebotene Schätzung der fremdüblichen Zinsen vorliegen, ist es nicht zu beanstanden, dass private Darlehnsnehmer und –geber die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinssatz teilen und diese als Maßstab für eine angemessene Verzinsung heranziehen.

Margenteilungsgrundsatz  

Der BFH weist in seinem Urteil darauf hin, dass in den Fällen einer Darlehnsvergabe seitens einer Gesellschaft an einen angestellten Gesellschafter zur Bemessung eines angemessenen Zinssatzes der Margenteilungsgrundsatzes als sachgerecht anzuerkennen ist.

Bei Kreditgeschäften zwischen einer Kapitalgesellschaft, die keine Bankgeschäfte betreibt und ein privates Darlehen an einen Gesellschafter gewährt, bilden die banküblichen Habenzinsätze die Untergrenze und die Sollzinsätze die bankübliche Obergrenze. 

Der maßgebliche Zinssatz innerhalb der Marge ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln, wobei dem Risiko, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt werden kann, besondere Bedeutung zukommt. Grundsätzlich ist der Ansatz der Sollzinsen nicht gerechtfertigt, wenn die Kapitalgesellschaft keine Bankgeschäfte betreibt und deswegen auch nicht damit verbundene Kosten hat. Bei der Beurteilung der angemessenen Verzinsung ist nicht allein auf den banküblichen Sollzinssatz abzustellen, sondern auf einen darunter liegenden Zinssatz 

Liegen keine weiteren Anhaltspunkte für die Schätzung der angemessenen Verzinsung vor, ist es nicht zu beanstanden, dass sich private Darlehensnehmer – und geber die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinssatz teilen (vgl BFH vom 28.02.1990 – I R 83/87, BStBl II 1990 S. 649, BFH vom 19.01.1994 – I R 93/93, BStBl II 1994 S. 725; BFH vom 22.10.2003 – I R 36/03, BStBl II 2004 S. 307). Der aus der Margenteilung resultierende Mittelwert ist nur anzuwenden, sofern keine sonstigen Anhaltspunkte für eine angemessene Schätzung vorhanden sind. 

FAZIT

Ein Verzicht auf eine angemessene Verzinsung bei einer Darlehnsforderung einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihrem beherrschenden Gesellschafter begründet eine verdeckte Gewinnausschüttung. Sofern keine weiteren Anhaltspunkte für die Schätzung der angemessenen Verzinsung vorliegen, kann eine banküblichen Margenteilung zwischen Soll- und Habenzinssatz als Maßstab für die fremdübliche Verzinsung einer Darlehnsforderung herangezogen werden. 

Die noch in den österreichischen Verrechnungpreisrichtlinien 2010 enthaltene Formulierung, wonach in Zweifelsfällen nicht zu beanstanden sein wird, wenn der deutschen Judikatur gefolgt wird, derzufolge sich Darlehensgläubiger und Darlehensschuldner die Spanne zwischen banküblichen Haben- und Schuldzinsen teilen (BFH 19.1.1994, I R 93/93, BStBl II 1994, 725) findet sich in den neuen VPR 2021 nicht mehr. Dies ist aus unserer Sicht auch richtig, weil das Risiko primär beim Darlehensgeber zu verorten ist, sodass sich der Zinssatz eher in Richtung Sollzinssatz bewegen wird. Die bevorzugte Methode bei Konzerndarlehen ist nach den VPR 2021 die Preisvergleichsmethode. Bei einer Refinanzierung ist ein Aufschlag auf die Refinanzierungskosten möglich (“cost of fund approach”). In der Praxis häufig ist auch ein Zuschlag auf den risikolosen Zinssatz (Euribor/Libor) anzutreffen.  

Abschließend möchten wir Sie noch auf unsere diversen Webinare ​​​​​​​zu den angesprochenen Themenbereichen hinweisen. Wenn Sie weitergehende Fragen zu diesen oder ähnlichen Themen haben, so kontaktieren Sie bitte gerne die Verfasser oder die übrigen Expert: innen unserer Service Line "Transfer Pricing".