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TRANSFER PRICING | Aktuelle Entwicklungen zum CbC-Reporting

Die OECD hat im Rahmen der Working Parties No. 6 und 10 am 12. und 13. Mai 2020 eine virtuelle öffentliche Konsultation zur BEPS-Aktion 13 (länderweise Berichterstattung) durchgeführt, nachdem sie bereits am 6. Februar 2020 ein diesbezügliches Konsultationspapier vorgelegt hatte. In diesem Meeting wurden wesentliche Fragen insbesondere im Zusammenhang mit dem Umfang der berichtspflichtigen Unternehmensgruppen und dem Inhalt der drei Tabellen erörtert. Gegenwärtig ist noch eine ziemlich kontrovers geführte Diskussion im Gange, mittelfristig sind aber wohl bedeutende Änderungen zu erwarten. Insbesondere ist eine Absenkung der Umsatzschwelle für den Anwendungsbereich des CbC Reportings angedacht, sodass künftig wesentlich mehr Unternehmensgruppen berichtspflichtig würden. Die wesentlichen Ansatzpunkte für allfällige Änderungen möchten wir Ihnen nachfolgend etwas näher bringen. 

Allgemeines zum Country-by-Country Reporting (CBCR)

Die Bestimmungen zum sog. länderbezogenen Bericht („Country-by-Country Report", kurz CbC Report bzw CbCR) wurden in Österreich mit dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) umgesetzt. Eine multinationale Unternehmensgruppe (MNU) ist verpflichtet, einen CbC Report zu erstellen, wenn der konsolidierte Gesamtumsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Millionen Euro betrug. Der diesfalls verpflichtende CbCR enthält bestimmte Kennzahlen des Unternehmens, wie beispielsweise Steuerzahlungen, laufender Steueraufwand, Erträge, Beschäftigtenzahl. Er wird jährlich in aggregierter Form pro Land aufbereitet und an die Finanzverwaltung des Ansässigkeitsstaates übermittelt (in Österreich elektronisch über FinanzOnline). In weiterer Folge werden CbC Reports automatisch zwischen den zuständigen Finanzverwaltungen der einzelnen Länder mit qualifiziertem Austauschabkommen ausgetauscht. 

Insofern für einen Konzern die Verpflichtung besteht, einen CbC Report aufzustellen, besteht zudem für jede inländische Geschäftseinheit (einschließlich Inlandsbetriebsstätten ausländischer MNU) die Notwendigkeit, jährlich mitzuteilen, wer die oberste Konzerngesellschaft ist, die den CbC Report erstellt. 

Nähere Infos finden sich in unserem NL-Beitrag  „TRANSFER PRICING | Mitteilungspflicht und CbC-Report bis 31.12.2019!“ vom 12.12.2019. 

Konsultationspapier vom 6. Februar 2020

Die OECD hat am 6. Februar 2020 ein Konsultationspapier zur Evaluierung des CbC Reporting veröffentlicht und eingeladen, binnen Monatsfrist dazu schriftliche Stellungnahmen abzugeben. In Kapitel 2 wird bereits die Umsatzgrenze von derzeit 750 Mio EUR für die Pflicht zur Einreichung eines länderbezogenen Berichts (CbC Reports) zur Diskussion gestellt (vgl zu diesem Konsultationspapier bereits unseren NL-Beitrag „TRANSFER PRICING | Geänderte Umsatzgrenze für CbC-Reporting?“ vom 7.3.2020). 

Public Consultation am 12. und 13. Mai 2020

Infolge der COVID-19-Krise wurde das öffentliche Meeting zum Konsultationspapier zur BEPS-Aktion 13 (länderbezogene Berichterstattung) Mitte Mai 2020 virtuell nachgeholt. Die Grundlage für die Überprüfung von Aktion 13 ist im BEPS-Schlussbericht 2015 zu sehen. An der Überprüfung arbeiteten die Arbeitsgruppen 6 und 10 gemeinsam, wobei der Schwerpunkt vor allem auf der Fortentwicklung des Konsultationsdokuments lag. Die Anhörung war eine Gelegenheit für die Interessenvertreter, ihre Ansichten auszutauschen. Die verschiedenen Panels setzten sich aus Nichtregierungsorganisationen und Wirtschaftsvertretern zusammen. 

Die Kernbotschaften der öffentlichen Konsultation waren

  • Unternehmensvertreter argumentierten, dass grundlegende Änderungen am derzeitigen CbC Reporting angesichts der damit verbundenen hohen System- und Personalkosten erst dann vorgenommen werden sollten, wenn weitere Daten erhoben werden. Darüber hinaus sollten bei allen Änderungen die Kosten für die Einhaltung der Vorschriften und der Nutzen für die Steuerverwaltungen gegeneinander abgewogen werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich hierbei um eine Risikobewertung auf hohem Niveau handelt. Darüber hinaus sollte die Verbindung zu den Daten, die für das OECD-Projekt für digitale Steuern benötigt werden, ebenfalls in eine mögliche CbCR-Revision einbezogen werden. 
     
  • NGO-Vertreter plädierten wiederholt für eine Veröffentlichung der CbCR-Zahlen, um allen Interessensgruppen (einschl. Investoren und Mitarbeitern) Transparenz zu bieten, sowie für eine Senkung der Umsatzschwelle, um sicherzustellen, dass künftig mehr Unternehmen erfasst werden. Dies insbesondere für den Einsatz in Entwicklungsländern, in denen MNU typischerweise geringere Umsätze erzielen. Die Wortmeldungen reichten dabei von einer Beibehaltung der Umsatzschwelle, einer Reduzierung auf USD 100 Mio bis hin zu einer Absenkung auf EUR 40 Mio.
     
  • Sowohl die Wirtschaft als auch die NGOs waren sich darin einig, dass es nützlich wäre, wenn die Regierungen Einblick in die Verwendung der Daten sowie in die Vor- und Nachteile der aktuellen CbCR-Version geben könnten, um dies bei Änderungsvorschlägen ebenfalls zu berücksichtigen.
     
  • Hinsichtlich des Inhalts der Tabellen wurde angeregt, eine Übermittlung in englischer Sprache zu erlauben (wie dies für die Anlage 3 bereits jetzt vorgeschrieben ist). Generell wurde mehr Standardisierung eingefordert. Es wurde auch die Frage gestellt, ob anstelle aggregierter Daten eine konsolidierte Datenbasis verwendet werden sollte. Betreffend der Tabelle 1 wurden teilweise massive Erweiterungen in Bezug auf die Arbeitskosten, F&E Aufwendungen, Ausgaben verbundener Parteien und latenter Steuern angeregt. Es wurde auch diskutiert, auf eine Durchschnittsbetrachtung mehrerer Jahre abzustellen.
     
  • Auch eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung des CbC Reports (derzeit spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres) wurde thematisiert, da bei Ablauf der aktuellen Berichtsfrist die Daten oftmals noch nicht vorliegen würden.  

Nähere Details zur Konsultation können Sie auf folgender Seite der OECD erfahren: Public consultation meeting on the 2020 Review of Country-by-Country Reporting (BEPS Action 13)

FAZIT

Aus der COVID-19-Krise heraus sind unmittelbar keine wesentlichen Änderungen zu erwarten, zumal diese mit einem beachtlichem Umstellungs- und Mehraufwand verbunden wären. Mittelfristig ist allerdings davon auszugehen, dass die Umsatzschwelle unter dem Druck von mehr Transparenz und Vertrauen erheblich abgesenkt werden wird und CbC-Berichtspflicht somit künftig weitaus mehr Unternehmensgruppen treffen dürfte. Es ist auch zu befürchten, dass vor allem die Tabelle 1, in welcher bestimmte Kennzahlen wie Umsatz, Mitarbeiterzahl, Steuern udgl anzugeben sind, ausgeweitet werden könnte. In Verbindung mit einer Absenkung der Umsatzschwelle ist damit ein Ansteigen der Befolgungskosten zu erwarten.

Zudem ist mit Besorgnis der Ruf nach Veröffentlichung der CbC Reports zu vernehmen. Im Hinblick auf die Änderung der EU-Bilanzrichtlinie, welche ein öffentliches CbC Reporting auf EU-Ebene vorsieht, dürfte diese Entwicklung auf längere Sicht allerdings auch auf OECD-Ebene nicht aufzuhalten sein (vgl zur Veröffentlichungspflicht auch bereits unseren NL-Beitrag „EUROPÄISCHE UNION | Veröffentlichungspflicht für Steuerdaten beschlossen!“ vom 13.7.2017).

Wir werden die weiteren Entwicklungen zum CbC Reporting genau beobachten und Sie auch weiterhin auf dem Laufenden halten. Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen der Service Line "Transfer Pricing​​​​​​​" gerne zur Verfügung.