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TRANSFER PRICING | Finale Verrechnungspreisrichtlinien 2021

Am 7.10.2021 hat das österreichische Finanzministerium die finale Fassung der Verrechnungspreisrichtlinien 2021 (VPR 2021)  auf der BMF-Website veröffentlicht (FINDOK). Diese Letztfassung basiert auf dem am 4.12.2020 veröffentlichten Begutachtungsentwurf. Einige im Rahmen des Begutachtungsverfahrens vorgebrachte Kritikpunkte am Entwurf wurden bei der Finalisierung der neuen VPR 2021 noch berücksichtigt. Die VPR 2021 treten an die Stelle der bisherigen VPR 2010. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die Kerninhalte der finalen VPR 2021 und weisen auch auf einige nennenswerte Änderungen gegenüber dem Begutachtungsentwurf hin.

Über die wesentlichen Inhalte des Begutachtungsentwurfs vom 4.12.2020 hatten wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits informiert (siehe NL-Beitrag „TRANSFER PRICING | Neue Verrechnungspreisrichtlinien 2020“ vom 16.12.2020). Zum Begutachtungsentwurf sind weiters folgende Aufsätze erschienen:

Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit der nunmehr vorliegenden Finalfassung der österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien 2021 (VPR 2021 – in der FINDOK veröffentlicht am 7.10.2021):

Ausgangsbasis 

Seit Veröffentlichung der Verrechnungspreisrichtlinien 2010 (VPR 2010 - AÖF Nr. 221/2010 idF 22/2011) verfügt Österreich über eigene Verrechnungspreisrichtlinien, die auf den OECD-Verrechnungspreisleitlinien (OECD-VPL 2010) basieren. Die OECD-VPL 2010 wurden seither laufend weiterentwickelt, wobei im Zuge eines Updates insbesondere das Base Erosion and Profit Shifting Projekt (BEPS) in die OECD-VPL 2017 aufgenommen wurde. Um die Entwicklungen der letzten Jahre zu berücksichtigen und die österreichischen Richtlinien in Einklang mit den OECD-VPL 2017 zu bringen, war eine grundlegende Überarbeitung der VPR 2010 notwendig, was zu den nunmehrigen VPR 2021 führte (die in der PDF-Version 190 Seiten umfassen).

Fremdvergleichsgrundsatz 

Der Fremdvergleichsgrundsatz („dealing at arm’s length“) sieht vor, dass Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen so vereinbart werden, wie das auch bei vergleichbaren Transaktionen zwischen fremden Dritten der Fall wäre. Wird der Fremdvergleichsgrundsatz nicht eingehalten, so dürfen die Finanzverwaltungen der betreffenden Länder die vereinbarten Preise auf den fremdüblichen Wert anpassen und dementsprechend auch die Gewinne korrigieren. Der Fremdvergleichsgrundsatz wird in den Gesetzen nicht näher konkretisiert, sodass die OECD-Verrechnungspreisleitlinien (OECD-VPL 2017) bzw die österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien (VPR 2021) in ihrer letztgültigen Form als Auslegungshilfe für die bestehenden Rechtsgrundlagen dienen und für die Auslegung und Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes von entscheidender Bedeutung sind. 

Die neuen VPR 2021 bieten Hilfe bei der Auslegung des innerstaatlichen und abkommensrechtlichen Fremdvergleichsgrundsatzes, sollen dessen einheitliche Anwendung (in Österreich) sicherstellen und sind als Nachschlagwerk für den Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung anzusehen.

Die Inhalte im Überblick 

Die OECD hat im Zuge des BEPS-Projekts – insbesondere in den BEPS Actions 8 bis 10 – Vorschläge unterbreitet, die sicherstellen sollen, dass Steuern dort entrichtet werden, wo auch die unternehmerische Wertschöpfung realisiert wird. Die BEPS-Vorschläge wurden vollinhaltlich in das Update 2017 der OECD-VPL übernommen. Folgende Themen wurden ua in die OECD-VPL 2017 aufgenommen: 

  • Wertschöpfung
  • Risiko im Rahmen der Funktions- und Risikoanalyse
  • Stärkung der transaktionsbezogenen Gewinnaufteilungsmethode
  • Adaptierung der Kostenverteilungsverträge
  • Finanztransaktionen
  • DEMPE-Konzept im Rahmen der immateriellen Werte
  • Schwer bewertbare immaterielle Werte (hard to value intangibles - HTVI)
  • Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (low value adding intra group services - LVAIGS) 

Die BEPS-bedingten Änderungen im Zuge des OECD-Updates 2017 wurden nunmehr auch in die österreichischen VPR 2021 transferiert. Die Struktur der VPR 2010 wurde im Zuge des Updates 2021 unverändert beibehalten. Die BMF-Informationen zum Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) und der Durchführungsverordnung (VPDG-DV) wurden ebenfalls in die VPR 2021 eingearbeitet. Die Anlage zu den VPR 2021 enthält eine Übersicht über maßgebliche EAS-Antworten des BMF und eine Dokumentationsübersicht der OECD und EU zu Verrechnungspreisfragen. Die VPR 2021 sind in folgende fünf Teile gegliedert: 

  • 1. Teil: Multinationale Konzernstrukturen
  • 2. Teil: Multinationale Betriebsstättenstrukturen
  • 3. Teil: Dokumentations- und Meldepflichten
  • 4. Teil: Abgabenbehördliche Verrechnungspreisprüfung
  • 5. Teil: Anhang  

Ein umfangreiches Kapitel thematisiert die Betriebsstättenbesteuerung mit detaillierten Ausführungen zur Ergebnisabgrenzung. Denn auch die Ergebnisabgrenzung zwischen Stammhaus und seinen Betriebsstätten folgt grundsätzlich dem für rechtlich selbständige verbundene Unternehmen geschaffenen Fremdverhaltensgrundsatz, allerdings mit gewissen Einschränkungen („AOA light“), da der AOA-Ansatz noch nicht in den österreichischen DBA umgesetzt wurde.

Wesentliche Änderungen gegenüber dem Begutachtungsentwurf

  • Es ist nun keine verpflichtende Durchführung der Mediankorrektur im Rahmen der Nettomargenermittlung mehr erforderlich (Rz 57); diese Aufweichung im Vergleich zum Begutachtungsentwurf war aufgrund der EuGH-Judikatur (Rs „Hornbach-Baumarkt“) und zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung geboten; 
     
  • Das Year End Adjustment wurde geringfügig umformuliert, bleibt aber nach wie vor restriktiv ausgestaltet (Rz 73); bestehende Vereinbarungen sind folglich entsprechend anzupassen; 
     
  • Die Anforderungen in Bezug auf die Verrechnungspreisdokumentation sind zeitnah zu erfüllen. Dies bedeutet, dass die Dokumentation grundsätzlich zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls bzw. auf jeden Fall spätestens zum Zeitpunkt der Erstellung und Einreichung der Steuererklärung für das Wirtschaftsjahr, in dem der Geschäftsvorfall stattfand, erstellt werden muss (Rz 407); hinsichtlich der Übermittlung der Dokumentation enthalten die VPR 2021 für nicht unter das VPDG fallende Steuerpflichtige allerdings keine Aussage; 
     
  • Eine jährliche Aktualisierung der Finanzdaten der Datenbankstudie ist nicht mehr in jedem Fall erforderlich. Sofern sich die Bedingungen der Geschäftstätigkeit nicht geändert haben, ist es ausreichend, die Datenbankstudien alle drei Jahre zu erneuern (Rz 426); es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach den OECD-VPL 2017 die Finanzdaten jährlich zu erneuern sind;  
     
  • Eine in englischer Sprache verfasste Dokumentation (Master File, Local File, länderbezogener Bericht, Vertrag) muss nicht auf Deutsch übersetzt werden (Rz 431); dies stellt – aufgrund der bilateralen Dimension von Transfer-Preisen – eine Abkehr vom Grundsatz dar, dass Unterlagen grundsätzlich in der Amtssprache vorzulegen sind; 
     
  • Die VPDG-Mitteilungspflicht entfällt für Wirtschaftsjahre ab 1.1.2022, wenn sich im Vergleich zu der im Vorjahr abgegebenen Mitteilung keine Änderungen ergeben (zB wenn sich die oberste Muttergesellschaft nicht ändert oder die Berichtspflicht übernommen wird; Rz 447); das Ende der Zugehörigkeit zu einer multinationalen Unternehmensgruppe ist durch eine Leermeldung mitzuteilen; der Steuerpflichtige hat allerdings jährlich zu prüfen, ob sich Änderungen ergeben haben.

FAZIT

Die österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien (bisher VPR 2010) wurden einem umfassenden Update unterzogen, wobei die nunmehrigen VPR 2021 an die OECD-VPL 2017 angepasst wurden. In dieses Update wurden vor allem jene Änderungen der OECD-VPL übernommen, die BEPS-bedingt bereits in das Update 2017 eingeflossen sind. Überdies wurde die BMF-Info zum VPDG und der VPDG-DV integriert. In der vorliegenden Finalfassung wurde noch einigen Kritikpunkten zum Begutachtungsentwurf Rechnung getragen. Aufgrund dieser umfangreichen Änderungen wurden die Verrechnungspreisrichtlinien als VPR 2021 neu verlautbart und ersetzten diese die alten Richtlinien aus dem Jahre 2010. 

Am 7.10.2021 hat das Finanzministerium die finale Fassung der neuen österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien (VPR 2021) in der FINDOK veröffentlicht. Die VPR 2021 dienen als zentrale Auslegungshilfe für den Fremdvergleichsgrundsatz in Österreich und stehen in Einklang mit den OECD-VPL 2017. 

Zum Themenbereich Transfer Pricing und den diesbezüglichen Dokumentationspflichten finden regelmäßig auch Webinare der ICON-Experten statt. Nähere Details und Termine finden Sie in unserem Veranstaltungskalender​​​​​​​.

Weiters veröffentlichen wir dazu auch laufend Newsletter-Beiträge, wobei wir folgende in letzter Zeit erschienene Beiträge in Erinnerung rufen dürfen: 

Die Verrechnungspreise sind zunehmend auch ein Thema der Digitalisierung. Digitale Software kann hier helfen, den Dokumentationsaufwand in vernünftigen Grenzen zu halten und die gesamte Dokumentation immer griffbereit und - von einem Experten überprüft - in aktueller Form parat zu haben. Wenn Sie hier Bedarf haben, so sprechen Sie uns bitte auf den wts TPmanager an. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Konvertierung des CbC-Reports ins XML-Format.  In Bezug auf die Digitalisierung und den Einfluss digitaler TP-Software dürfen wir auch noch auf folgenden Aufsatz verweisen: Digitalisierung im Transfer Pricing 

Am 15.12.2021 findet unsere nächste (kostenlose) Lounge Verrechnungspreise digital – WTS Transfer Pricing Manager statt, in der wir unsere digitale Softwarelösung zur Dokumentation live präsentieren.

Wenn Sie weitergehende Fragen zu diesen Themenbereichen haben, so kontaktieren Sie bitte die Verfasser oder einen der übrigen Experten unserer Service Line „Transfer Pricing“.