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TSCHECHIEN | Quellensteuerpflichtige Zahlungen sind auch meldepflichtig!

Anreiter Ines  |  Mitterlehner Matthias

Schon bisher mussten Zahlungen von Tschechien ins Ausland, die der tschechischen Quellensteuer unterliegen, monatlich an die tschechische Finanzverwaltung gemeldet werden, wenn der Vergütungszahler zu einem tatsächlichen Steuerabzug verpflichtet war. Seit 1.4.2019 wurde diese Meldepflicht nunmehr noch ausgeweitet. 

Die neue Regelung sieht vor, dass nunmehr auch solche grundsätzlich quellensteuerpflichtigen Zahlungen meldepflichtig sind, bei denen letztlich – zB aufgrund einer DBA-rechtlichen Begünstigung – keine Quellensteuer abzuziehen ist. Seit 1.4.2019 sind demgemäß sämtliche Zahlungen meldepflichtig, die dem Grunde nach einer tschechischen Quellensteuer unterliegen, unabhängig davon, ob die Quellensteuer tatsächlich einbehalten werden muss oder nicht. Die Regelung sieht allerdings eine betragsmäßige Befreiung von der Meldepflicht vor: Zahlungen derselben Einkunftsart (z.B. Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, …), welche in ihrer Gesamtsumme monatlich 100.000 CZK nicht überschreiten, sind nicht meldepflichtig. 

Die Meldung muss bis zum Ende des Folgemonats nach Zahlung oder Entstehen der Verbindlichkeit abgegeben werden. Die Meldepflicht betrifft auch im Ausland ansässige Zahler, die in Tschechien eine Betriebsstätte haben oder die Vergütung für in Tschechien realisierte Leistungen ins tschechische Ausland zahlen. 

Folgende Vergütungen können insbesondere betroffen sein: 

  • Dividenden
  • Zinsen
  • Lizenzgebühren
  • Personalgestellung
  • Miete/ Sachanlagen
  • Schenkungen
  • Montage (exkl. Bauleistungsmontage)
  • Management fee
  • Techn. Dienstleistungen/Beratungen
  • Steuerberatungskosten
  • Arztkosten

Der Steuerpflichtige kann beim Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Meldepflicht stellen, der bis zu fünf Jahre lang gültig sein kann. Im Antrag sind triftige Gründe für die begehrte Befreiung anzugeben. Derzeit ist jedoch noch unklar, welche Befreiungsgründe die tschechische Finanzverwaltung als relevant erachten wird. 

Kommt der Steuerpflichtige der neuen Meldepflicht nicht nach, kann die Finanzverwaltung eine Strafe wegen Verletzung einer nicht-finanziellen Verfahrenspflicht iHv bis zu 500.000 CZK verhängen.

Fazit

Bei der Beauftragung von Unternehmen zur Leistungserbringung in Tschechien sollte stets die damit ev. verbundene Verpflichtung zum Abzug von Quellensteuern auf die bezahlten Leistungsvergütungen geprüft und insbesondere auch die nunmehr ausgeweitete Meldeverpflichtung beachtet werden. 

Ausländische Unternehmen, die selbst in Tschechien tätig werden, sollten sich dieser Meldeverpflichtung ihres Auftraggebers stets bewusst sein. Schließlich können insbesondere Dienstleistungserbringungen weitere steuerliche Verpflichtungen in Tschechien nach sich ziehen. So begründet etwa die Erbringung von Dienstleistungen in Tschechien nach dem DBA Österreich-Tschechien bereits nach mehr als sechs Monaten (in einem Zwölfmonatszeitraum) eine Dienstleistungsbetriebsstätte. Durch die Meldepflicht kann die Finanzverwaltung Schlüsse auf etwaige tschechische steuerliche Verpflichtungen von Vergütungsempfängern ziehen. 

Gerne unterstützen wir Sie gemeinsam mit unseren Kooperationspartnern bei sämtlichen steuerlichen Verpflichtungen im Rahmen Ihrer Tätigkeiten in Tschechien. 

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner der zuständigen ICON Service Lines gerne zur Verfügung!