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UKRAINE | Neue Vorschriften für Verrechnungspreise

Am 1.9.2013 sind die neuen Verrechnungspreisvorschriften in der Ukraine in Kraft getreten. Danach hat bis 1.5.2014 erstmals auch eine elektronische Meldung der Transaktionen zu erfolgen. Derzeit haben die ukrainischen Steuerbehörden aber noch keine praktischen Erfahrungen mit der neuen Verrechnungspreisregelung. 

Über die allgemeinen Verrechnungspreisvorschriften in der Ukraine haben wir Sie bereits vor deren Einführung informiert (siehe unseren NL-Beitrag vom 2.8.2012: "UKRAINE | Neue Verrechnungspreisvorschriften ab 2013"). Im Folgenden stellen wir die aktuellen Änderungen wie folgt dar:

Verbundene Unternehmen

Betroffen sind österreichische Unternehmen vor allem dann, wenn ein direktes oder indirektes Beteiligungsverhältnis von mindestens 20% mit einem ukrainischen Unternehmen besteht.   

Verrechnungspreismethoden

Zulässig sind prinzipiell die fünf international bekannten Verrechnungspreismethoden, wobei eine gewisse Präferenz für die Preisvergleichsmethode besteht.

Vorabverständigungsverfahren

Große Unternehmen haben die Möglichkeit, bilaterale Rulings (sog. Advance Pricing Agreements) mit der ukrainischen Finanzverwaltung zu schließen.

Meldung

Bis 1. Mai des Folgejahres (erstmalig daher bis 1. Mai 2014) hat eine elektronische Meldung der Transaktionen mit verbundenen Unternehmen in ukrainischer Sprache an die Finanzverwaltung zu erfolgen, wenn die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird. Die Finanzverwaltung wird den genauen Inhalt der Meldung noch festlegen. Wird die Meldung unterlassen, beträgt die Strafe 5% des zu meldenden Transaktionsvolumens, mindestens UAH 2,5 Mio. (d.s. ca. EUR 234.000).

Verrechnungspreisdokumentation

"Große" Unternehmen haben überdies über Aufforderung binnen zwei Monaten eine Verrechnungspreisdokumentation vorzulegen. Umfang und Inhalt entsprechen im Wesentlichen den Vorgaben des Verhaltenskodex (Masterfile-Konzept). Die Strafe bei Nichtvorlage der Verrechnungspreisdokumentation beträgt derzeit für große Unternehmen rund UAH 120.000 (d.s. ca. EUR 11.000) bzw 100 Mindestmonatsgehälter.

Für "kleine" Steuerpflichtige enthalten die Vorschriften keine exakte Beschreibung der erforderlichen Dokumentation. Nach Aufforderung müssen diese binnen einem Monat allerdings Kopien von Verträgen mit verbundenen Personen vorlegen und die Fremdüblichkeit anhand objektiver Nachweise darlegen können.

Wesentlichkeitsgrenze / Freibetrag

Die Transaktionen unterliegen dann den Verrechnungspreisvorschriften, wenn deren Volumen mit der jeweiligen verbundenen Person im Kalenderjahr mindestens UAH 50 Mio. (d.s. ca. EUR 4,6 Mio.) beträgt.

Große Steuerzahler

Ein Steuerpflichtiger gilt als "großes" Unternehmen, wenn

  • der Umsatz in vier aufeinander folgenden Quartalen mehr als UAH 500 Mio. oder
  • die Steuerzahlung in vier aufeinander folgenden Quartalen mehr als UAH 12 Mio. beträgt.

 
Große Unternehmen werden durch die Finanzverwaltung in ein Register für große Steuerpflichtige eingetragen. Außerdem werden die Steuerpflichtigen von der Finanzverwaltung über den Status als großer Steuerzahler schriftlich informiert.

Anwendbarkeit / Inkrafttreten

Es sind keine Übergangsregelungen vorgesehen, sodass damit auch die oa Strafbestimmungen sofort schlagend werden können. Personen, die unter die neuen Regelungen fallen, haben daher grundsätzlich ihre Transaktionen bis 1. Mai 2014 zu melden und müssen in der Lage sein, auf Anforderung (im Rahmen einer Steuerprüfung) eine Verrechnungspreis- dokumentation vorzulegen.

Allerdings soll die ukrainische Regierung derzeit angeblich überlegen, die Frist für die erstmalige Meldung von 1. Mai 2014 auf 31. Dezember 2014 oder ev. sogar auf 1. Mai 2015 zu verschieben. Außerdem könnte auch die Gesetzgebung betreffend die Meldung nochmals etwas abgeändert werden. Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.  

Erfahrungen mit Russland

In Russland wurden vergleichbare Regelungen bereits Anfang 2012 eingeführt, wobei dort erstmals bis zum 20. November 2013 eine Meldung über kontrollierte Geschäfte abzugeben war. Seit Dezember 2013 können auch Verrechnungspreisdokumentationen angefragt werden. Inwieweit -  insbesondere auch in Anbetracht der aktuellen politischen Situation in der Ukraine bzw der Spannungen zwischen den beiden Staaten - es zu einem Austausch zwischen den beiden Finanzverwaltungen kommen wird, kann derzeit kaum eingeschätzt werden.

Was ist jetzt zu tun und wie können wir Sie unterstützen?

Es sollten ehestens die maßgeblichen kontrollierten Geschäfte identifiziert werden und wären die relevanten Verträge, Verrechnungspreisrichtlinien bzw. -dokumentationen und Benchmark-Studien zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Es sollte sohin den neuen Dokumentationsvorschriften in der Ukraine (Meldung per 1.5.2014 und Verrechnungspreis- dokumentation auf Anfrage) entsprochen werden.

Was die mögliche Unterstützung der ICON bei Verrechnungspreisthemen betrifft, so dürfen wir zunächst allgemein auf unsere umfangreichen Newsletter-Beiträge (zB NL-Beitrag vom 21.11.2013: "VERRECHNUNGSPREISE | VP-Doku-Check zum Jahresende") sowie Seminarveranstaltungen (zB "Verrechnungspreise und Dokumentation in der Praxis" am 15.5.2014 in Linz) verweisen. 

Selbstverständlich stehen Ihnen der Verfasser sowie die übrigen VP-Experten unseres Hauses aber auch gerne für eine konkrete einzelfallbezogene Beratung zur Verfügung!