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UMSATZSTEUER | Ausweitung des Reverse Charge in DEUTSCHLAND ab 1.10.2014!

Ab 1.10.2014 wird auch in Deutschland der Anwendungsbereich des Reverse Charge erweitert. Ähnlich wie in Österreich (seit 1.1.2014), müssen dann auch in unserem Nachbarland die Lieferungen von bestimmten Metallerzeugnissen, Tablet-Computern und Spielekonsolen netto abgerechnet werden.

Über die in Österreich bereits mit Wirkung ab 1.1.2014 mittels der sog. „Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungs- verordnung“ (UStBBKV) erfolgten Ausweitung der unter das Reverse Charge-Verfahren fallenden Lieferungen haben wir Sie bereits mehrfach informiert (vgl zuletzt unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>NL-Beitrag <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>„UMSATZSTEUER – Nachbesserung der Betrugsbekämpfungs- verordnung“ vom 14.6.2014). Nunmehr treten per 1.10.2014 auch in Deutschland ähnliche Regelungen in Kraft, die auf einer Änderung des § 13b dUStG basieren:

Tablet-Computer und Spielekonsolen

Durch eine Anpassung des § 13b Abs. 2 Nr. 10 dUStG sind ab 01.10.2014 auch die Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen vom RC-Verfahren erfasst, wenn die Summe der in Rechnung zu stellenden Entgelte, im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs, mindestens EUR 5.000,00 beträgt. Lieferungen, welche diese Nettogrenze nicht überschreiten, können nach wie vor zuzüglich Umsatzsteuer fakturiert werden.

Lieferung von bestimmten Edelmetallen und unedlen Metallen

Mit Gültigkeit 01.10.2014 wird der § 13b Abs. 2 dUStG um eine neue Nr. 11 erweitert und auf eine ebenso neue Anlage 4 zum dUStG verwiesen. In dieser Anlage werden jene Metalle mit den entsprechenden Zolltarifnummern angeführt, die künftig im Reverse Charge-Verfahren abzurechnen sind. Konkret handelt es sich hierbei um folgende Produkte: 

Zum Vergrößern bitte die Tabelle anklicken:

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Abrechnung in Zweifelsfällen

Die bisher geltende „Nichtbeanstandungsregel“ wurde durch den deutschen Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 22.08.2013) ersatzlos gestrichen. Daraufhin wurde jedoch vom deutschen Gesetzgeber, insb. auch aufgrund der Intervention des deutschen Verbands der Maschinen- und Anlagenbauer (VDMA) als Interessensvertretung, folgende neue Vorschrift im § 13b Abs. 5 Satz 7 dUStG eingefügt: „Sind Leistungsempfänger und leistender Unternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b, Nummer 7 bis 11 ausgegangen, obwohl dies nach der Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Kriterien nicht zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen.“

In Zweifelsfällen darf daher auch in Zukunft ohne Steuer abgerechnet werden, soferne beiderseitiges Einverständnis vorliegt (schriftlich!) und keine Steuerausfälle zu befürchten sind.

Für weitergehende Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen der Autor sowie auch die übrigen Umsatzsteuerexperten der ICON selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

An dieser Stelle dürfen wir Sie auch auf den <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail externen link in neuem>3. ICON-Steuertag am 18.9.2014 hinweisen, dessen Schwerpunkt nämlich die steuerliche Behandlung von Leistungsbeziehungen zwischen österreichischen und deutschen Unternehmen ist.