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UMSATZSTEUER l Digitales Reporting bald auch in UK, Italien und Norwegen!

Die Einführung von Reportingmaßnahmen stellt offenbar in immer mehr Ländern ein beliebtes Mittel zur Sicherung des Steueraufkommens bzw zur Betrugsbekämpfung dar. Da derartige Maßnahmen grundsätzlich ohne Bewilligung der Europäischen Kommission möglich sind, werden sie in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten auf unterschiedlichste Art und Weise umgesetzt (zB Rechnungsübermittlung, Rechnungserstellung, Datenaustausch, Datenüberprüfung, Monitoring, Split Payments). Nunmehr haben auch Großbritannien, Italien und Norwegen das elektronische Reporting als Betrugsbekämpfungsmaßnahme für sich entdeckt, wobei eine entsprechende Umsetzung innerhalb der nächsten zwei Jahre geplant ist.  

Auf diese neuen Herausforderungen für Unternehmer in verschiedenen EU/EWR-Ländern haben wir bereits in mehreren Newsletter-Beiträgen hingewiesen, zuletzt insbesondere:

  • 09.06.2018: SPANIEN l UMSATZSTEUER-Meldeverpflichtungen ab 1.7.2018 neuerlich verschärft!
  • 14.10.2017: UNGARN l UMSATZSTEUER – Tägliche Rechnungsübermittlung ab 1.7.2018!


In nächster Zeit soll nun auch in Großbritannien und Italien (bereits in 2019) sowie weiters auch Norwegen (ab 2020) die elektronische Meldung von Rechnungen eingeführt werden. Dazu folgender Überblick über die geplanten Neuerungen: 

Großbritannien

Die britische Finanzbehörde hat sich zum Ziel gesetzt, hinsichtlich Digitalisierung eine der führenden Finanzbehörden der Welt zu werden. Unter dem Schlagwort „Making Tax Digital“ (MTD) wird das britische Steuersystem einer umfassenden Modernisierung unterzogen. 

Unternehmen, die in Großbritannien umsatzsteuerlich registriert sind und die Umsatzschwelle von 85.000 £ überschreiten, sind im Rahmen des MTD-Projekts ab 1. April 2019 verpflichtet, ihre Umsatzsteuererklärungen mittels MTD-kompatibler Software an die Behörde zu übermitteln. Darüber hinaus muss vierteljährlich eine zusammenfassende Meldung bis Ende des Folgemonats abgegeben werden. Unternehmer, welche die maßgebliche Umsatzschwelle nicht überschreiten, können freiwillig in die Reportingverpflichtung optieren. 

Die verspätete Einreichung der Erklärungen soll nach Aussage der britischen Finanzbehörde nur im Wiederholungsfalle sanktioniert werden, die Höhe der geplanten Strafen ist jedoch noch nicht bekannt. 

Nach derzeitigem Informationsstand wurden bereits mehrere Softwareprogramme entwickelt, die den Anforderungen der britischen Finanzbehörde entsprechen. Diese Systeme befinden sich derzeit noch in der Testphase. Seitens der Finanzbehörde wurde bereits bestätigt, dass keine kostenlose Software zur Verfügung gestellt werden wird.

Italien

Im Zuge des Budgetgesetz 2018 wurde in Italien die verpflichtende elektronische Rechnungsstellung festgelegt. Bereits ab 1. Juli 2018 tritt die neue Umsatzsteuervorschrift „Sistema di Interscambio“ (SdI) in Italien für die Lieferung von Treibstoff in Kraft. Darüber hinaus müssen auch Ausgangsrechnungen, deren Leistungsempfänger eine Behörde ist, bereits ab 1. Juli 2018 elektronisch gestellt werden. Diese Verpflichtung trifft sowohl den direkten Vertragspartner als auch dessen ersten Subunternehmer.

Ab 1. Jänner 2019 sind sodann die Rechnungen im Rahmen des SdI für sämtliche Lieferungen und sonstigen Leistungen elektronisch zu stellen. 

Von dieser Vorschrift sind alle italienischen Unternehmer sowie ausländische Unternehmer mit einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte in Italien betroffen. Die bloße umsatzsteuerliche Registrierung ausländischer Unternehmer in Italien löst daher noch KEINE Reportingverpflichtung aus. Die Rechnungen können ausschließlich im XML-Format übermittelt werden. Durch die Einführung des SdI wird die zusätzliche Aufbewahrung von Rechnungen überflüssig. 

Verpflichtende Bestandteile der E-Rechnung 

Folgende Voraussetzungen müssen entsprechend der neuen Vorschrift erfüllt sein, damit die E-Rechnung korrekt ausgestellt werden kann: 

  • die verpflichtenden Rechnungsbestandteile iSd italienischen Umsatzsteuergesetzes
  • Angabe eines SdI-Codes oder einer zertifizierten E-Mail-Adresse
  • gegebenenfalls zusätzliche Informationen (Bestellung, Vertrag) 

Die Übermittlung der E-Rechnung kann auf folgende Arten erfolgen:

  • per zertifiziertem Mail
  • über eine Software der italienischen Finanzbehörde
  • über andere Systeme („web service“ bzw „FTP“) 

Der Leistungsempfänger erhält die elektronische Rechnung entweder über eine zertifizierte E-Mail Adresse oder über „web service“ bzw „FTP“. 

Der Vorsteueranspruch des Leistungsempfängers entsteht mit jenem Zeitpunkt, in welchem die Rechnung über das SdI-Portal zugestellt wurde. 

Befristung der Regelung bis Ende 2021

Die verpflichtende elektronische Rechnungsstellung wurde seitens des Europäischen Rates zunächst bis 31. Dezember 2021 als zulässige Maßnahme zur Bekämpfung von Steuerbetrug und –hinterziehung genehmigt. Soferne sich diese Art der Rechnungsstellung als zielführend erweist, ist eine Verlängerung vorgesehen.

Norwegen 

Im EWR- bzw EFTA-Land Norwegen ist eine Neuregelung im Bereich der elektronischen Übermittlung des Standard Audit File - Tax (SAF-T) geplant. Nach derzeitigem Informationsstand soll die Neuregelung mit 1. Jänner 2020 in Kraft treten. Konkrete Detailinformationen sind derzeit jedoch noch nicht verfügbar. 

FAZIT

Die Einführung der oa neuen Reportingverpflichtungen bedeutet für die betroffenen Unternehmer aufgrund erforderlicher Systemumstellungen zunächst einen zusätzlichen administrativen und damit auch finanziellen Aufwand. Ob aufgrund der Digitalisierungsmaßnahmen etwa in Großbritannien die laufende Abwicklung der Steuerangelegenheiten tatsächlich so stark vereinfacht wird, wie dies die britische Finanzbehörde betont, bleibt abzuwarten.

Für Fragen zu diesem Themenbereich stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung.