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UMSATZSTEUER | Update: Aktuelle Neuerungen in Europa

Im Dezember v. J. hatten wir zuletzt über bevorstehende umsatzsteuerliche Änderungen in verschiedenen EU- bzw EWR-Staaten informiert. Im Hinblick auf zwischenzeitig verfügbare Detailinformationen bzw weitere Neuerungen möchten wir Ihnen nachfolgend ein weiteres Update geben. Insbesondere haben Slowenien, Frankreich, Polen, Tschechien sowie auch Großbritannien in der Zwischenzeit Neuerungen im Bereich des Umsatzsteuerrechts beschlossen, die wir Ihnen nicht vorenthalten möchten.

Mit unserem NL-Beitrag „UMSATZSTEUER | Änderungen im EU/EWR-Raum ab 2022“​​​​​​​ vom 17.12.2021 hatten wir zuletzt einen Überblick über geplante umsatzsteuerliche Neuerungen zum Jahreswechsel in verschiedenen europäischen Staaten gegeben. Das nachfolgende Update soll Ihnen – wiederum ohne Anspruch auf Vollständigkeit – eine Aktualisierung zu dieser Materie bieten:

Frankreich 

Reverse Charge für Einfuhrumsatzsteuer 

Bis dato wurde die Einfuhrumsatzsteuer in Frankreich im Regelfall durch die Zollverwaltung erhoben und abgeführt. Ab 2022 wird die EUSt hingegen nicht mehr vom Zoll vorgeschrieben, sondern vom Steuerpflichtigen selbst im Rahmen der laufenden Umsatzsteuererklärungen abgeführt. Zeitgleich bzw im Zuge derselben Umsatzsteuererklärung macht der Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug geltend. Wichtig ist hierbei zu beachten, dass der Vorsteuerabzug nur jener Person zusteht, die in der Zollanmeldung als Einführer (Importeur) ausgewiesen wird.   

Die Einfuhrumsatzsteuer wird aber auch weiterhin von den Zollbehörden berechnet, welche die Daten sodann an die Steuerbehörde übermitteln, sodass die EUSt automatisch in der Umsatzsteuererklärung aufscheint. Wir empfehlen hier allerdings, die in der USt-Erklärung ausgewiesenen Beträge zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen. 

Entkoppelung Zusammenfassende Meldung und Intrastat 

Frankreich sah bis zum Ende des vergangenen Jahres eine einheitliche statistische Meldung (sog. DEB-Meldung – „Declaration d`Echanges de Biens“) vor. Diese fasste die bei uns als Zusammenfassende Meldung (ZM) sowie Intrastat-Erklärung bekannten Meldungen in einer Meldung zusammen. Eine Abgabe der DEB-Meldung war eingangsseitig ab Überschreitung einer Schwelle von EUR 460.000 und ausgangsseitig bereits ab dem ersten Euro erforderlich. 

Nunmehr erfolgte eine Entkoppelung dieser beiden Meldungen. Zumindest theoretisch sollte ab 2022 eine Intrastat-Meldung eingangsseitig sowie ausgangsseitig nur noch abgegeben werden müssen, wenn die Schwelle von EUR 460.000 für innergemeinschaftliche Erwerbe oder innergemeinschaftliche Lieferungen in bzw. aus Frankreich überschritten wird. In der Praxis werden allerdings auch Unternehmen, welche die Schwellenwerte unterschreiten, von der Finanzverwaltung auch weiterhin zur Abgabe der Intrastat-Erklärung aufgefordert. Eine Stellungnahme bzw. detaillierte Kommentierung der Finanzverwaltung ist noch ausständig. In der Zwischenzeit sollten daher vorsichtshalber weiterhin Intrastat-Erklärungen abgegeben werden. 

In der neuen gesonderten Zusammenfassenden Meldung (ZM) werden innergemeinschaftliche Lieferungen (ab der ersten Transaktion) aus Frankreich abgebildet. Zudem sind Dreiecksgeschäfte, in denen der mittlere Unternehmer mit der französischen UID-Nummer auftritt, zu erfassen. 

Polen 

Polen unternimmt einen Vorstoß in Richtung elektronische Rechnungsausstellung. Seit Anfang 2022 ist es Steuerpflichtigen möglich, elektronische Rechnungen über das nationale polnische E-Rechnungs-System (KSeF - Krajowy System e-Faktur) auszustellen. Dabei werden Rechnungen in strukturierter digitaler Form (sog. E-Rechnungen) direkt in den Finanz- und Buchhaltungsprogrammen der Steuerpflichtigen erstellt und über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) an das nationale elektronische Rechnungsausstellungssystem (KSeF) übermittelt. Strukturierte Rechnungen sollen nach der vom polnischen Finanzministerium erstellten (standardisierten) Vorlage (FA-VAT) ausgestellt, empfangen und aufbewahrt werden. Derzeit ist die Nutzung des E-Rechnungs-Systems noch freiwillig, ab dem 2. Quartal 2023 soll dies verpflichtend werden (genaues Datum noch offen). 

Damit in Polen Steuerpflichtige bereits vorzeitig auf die Nutzung des KSeF-Systems zur Ausstellung von E-Rechnungen umsteigen, wurden steuerliche Anreize geschaffen. Insbesondere profitieren Nutzer unter gewissen Voraussetzungen von einer kürzeren Mehrwertsteuerrückerstattungsfrist (40 Tage statt 60 Tage). 

Rumänien und Slowakei 

Die elektronische Kommunikation mit den Behörden wird in der gesamten EU immer mehr ausgebaut. So sind nunmehr auch Rumänien und die Slowakei auf diesen Zug aufgesprungen, wobei für sämtliche Einbringen an und Schriftverkehr mit den jeweiligen Finanzämtern ausschließlich die Nutzung von elektronischen Briefkästen vorgesehen ist. 

Slowenien 

Reverse Charge-Verfahren 

Slowenien war eines jener EU-Länder, die bislang noch kein reguläres Reverse Charge-Verfahren, basierend auf Art 194 RL 2006/112/EG für Lieferungen und/oder Dienstleistungen ausländischer Unternehmer, umgesetzt hatten. Seit 22.1.2022 gilt nunmehr ein neues Allgemeines Reverse Charge-Verfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer. Dieses Reverse Charge-Verfahren kann auf alle in Slowenien steuerbaren Lieferungen und sonstige Leistungen zur Anwendung kommen, sofern 

  • das leistende Unternehmen in Slowenien nicht ansässig ist (oder keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte begründet) sowie über keine umsatzsteuerliche Registrierung in Slowenien verfügt und
  • der Leistungsempfänger über eine umsatzsteuerliche Registrierung in Slowenien verfügt. 

Dieses Reverse Charge-Verfahren ist freiwillig anwendbar, sofern kein verpflichtender Registrierungsgrund vorliegt. 

Bestehende Registrierungen in Slowenien nicht ansässiger Unternehmen müssen nicht zwingend beibehalten werden, bereits erbrachte und in Slowenien steuerbare Leistungen müssen allerdings vor einer Deregistrierung mit slowenischer Umsatzsteuer abgerechnet werden. 

Dabei sollte jedoch bedacht werden, dass eine umsatzsteuerliche Registrierung auch gewisse Vorteile mit sich bringt. So werden etwa slowenische Vorsteuerbeträge im Veranlagungswege innerhalb von 21 Tagen rückerstattet, während eine Vorsteuerrückerstattung wesentlich länger dauern kann. 

Vorsteuerabzug für E-Autos 

Seit 22.1.2022 besteht die Möglichkeit, einen Vorsteuerabzug auch für Elektro-Pkws geltend zu machen. Die Vorsteuer kann sowohl beim Kauf eines E-Autos als auch bei dessen Miete vorgenommen werden. Beim Kauf eines Elektro-Pkws ist zu beachten, dass die Anschaffungskosten zzgl USt EUR 80.000 nicht übersteigen dürfen. Ein Vorsteuerabzug steht zudem für sämtliche Betriebskosten von E-Autos zu. 

Tschechien 

In Tschechien wurde mit 1.1.2022 die Möglichkeit der Abgabe von vereinfachten Intrastat-Meldungen eingeführt. Die Schwelle für die Einreichungspflicht von Intrastat-Meldungen liegt in Tschechien bei CZK 12.000.000. Diese gilt sowohl für eingangs- als auch ausgangsseitige Intrastat-Meldungen. Jene Unternehmen, die diesen Schwellenwert zwar überschreiten, jedoch einen Gesamtwert von CZK 20.000.000 nicht überschreiten, dürfen ab 2022 vereinfachte Intrastat-Meldungen abgeben. Im Unterschied zu regulären Intrastat-Meldungen müssen die vereinfachten Meldungen ohne detaillierte Angaben lediglich einmal jährlich abgegeben werden. 

Die vereinfachte Meldung ist zu Jahresbeginn innerhalb der Frist für die Abgabe der Intrastat-Meldung für Jänner (am 12. des Folgemonats, dh 12. Februar) abzugeben. Wenn die Pflicht zur Abgabe von Intrastat-Meldungen unterjährig eintritt, soll die vereinfachte Meldung innerhalb der Frist für die Abgabe der Intrastat-Meldung jenes Zeitraumes, in dem der Schwellenwert von CZK 12.0000.000 überschritten wird, erfolgen.  

Großbritannien

Die Rückerstattung von Vorsteuerguthaben im nunmehrigen „Drittland“ Großbritannien gestaltete sich bisher sehr mühsam, da vom britischen HMRC eigene Verrechnungsschecks an die Steuerpflichtigen versandt wurden, welche dann beim heimischen Kreditinstitut eingelöst werden mußten. Seit kurzem ermöglicht die britische Behörde nun auch die direkte Auszahlung auf ausländische Bankkonten. Die ausländischen Bankdaten können nun unkompliziert im Government Gateway Account hinterlegt werden. Auch noch nicht eingelöste Verrechnungsschecks können digital auf diesem Wege geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit bringt für in UK tätige Unternehmen eine wesentliche Erleichterung im Hinblick auf die Liquidität mit sich.

 FAZIT 

Das Umsatzsteuerrecht in den EU-Mitgliedstaaten und EWR-Staaten (bzw auch in den europäischen Drittstaaten) ist nach wie vor sehr dynamisch und bringt ständig zahlreiche Neuerungen mit sich. Hier gilt es also stets „up to date“ zu bleiben, um potentielle Vereinfachungsregelungen sowie (leider auch) administrative Verschärfungen zeitgerecht wahrzunehmen und entsprechende Handlungen setzen zu können. Im Rahmen unseres Newsletters werden wir Sie gerne auch weiterhin über wesentliche gesetzliche Neuerungen im Umsatzsteuerrecht der EU/EWR auf dem Laufenden halten. 

 

Für weitere Fragen zu diesen neuen Herausforderungen stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen Ansprechpartner unserer Service Line „Indirect Tax & Customs“ gerne zur Verfügung!