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UMSATZSTEUER | Wichtige Neuerungen in der Europäischen Union

Lang Evelyn  |  Platzer Günther

Im Laufes des Jahres 2017 bzw mit Jahresbeginn 2018 wurden bzw werden in mehreren EU-Mitgliedstaaten wieder verschiedene Vorschriften im Bereich des Mehrwertsteuerrechts geändert oder neu eingeführt, über die wir Sie teilweise bereits informiert hatten. Mit dem nachfolgenden Beitrag möchten wir Ihnen einen aktuellen Überblick über wesentliche Neuerungen geben, ohne dabei freilich einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu können.

Italien

Das Haushaltsgesetz 2018 und die entsprechende Begleitverordnung befinden sich derzeit in der Genehmigungsphase im italienischen Parlament. Mögliche Änderungen, die in der Vorlage enthalten sind: 

  • Ab 1.1.2018 soll das „Split Payment“ auf weitere Bereiche ausgeweitet werden.
  • Ab 1.1.2019 soll die elektronische Rechnung im B2B-Bereich obligatorisch eingeführt werden. Es handelt sich dabei nicht etwa bloß um den Versand einer Rechnung per E-Mail (zB im PDF-Format) sondern um ein eigenes System, welches von der Steuerbehörde geführt wird und in welches die Rechnungen als elektronischer Datenfluss vom Aussteller eingespeist und dann an den Empfänger als Datenfluss übermittelt werden.
  • Die zunächst für 1.1.2018 geplant gewesene Erhöhung der MwSt-Sätze (von 22 auf 25 % bzw von 10 auf 13 %) soll auf 2019 bzw 2020 verschoben werden. 

Über weitere, bereits im Jahr 2017 erfolgte Änderungen haben wir Sie bereits mit unseren NL-Beiträgen „ITALIEN | Neue UST-Quartalsmeldungen (erste Abgabefrist 31.5.2017!)“ vom 8.5.2017 sowie „ITALIEN | Neuregelungen im Bereich der UMSATZSTEUER“ vom 1.8.2017 informiert. 

Kroatien 

Ab 1.1.2018 sind Umsatzsteuerzahlungen für den Erwerb oder die Miete von KFZ und anderen privaten Verkehrsmitteln, einschließlich des Erwerbs von Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen, bis zu einem Betrag von 400.000 HRK zu 50 % als Vorsteuern abzugsfähig.

Ab 1.1.2018 wird der Grenzwert für die verpflichtende umsatzsteuerliche Registrierung auf 300.000 HRK erhöht. Eine freiwillige Registrierung ist möglich, allerdings sind Steuerzahler diesfalls verpflichtet, drei Jahre lang in diesem Status zu bleiben. 

Lettland 

Ab 1.1.2018 ist das Reverse Charge auch für Spielekonsolen, elektrische Haushaltsgeräte und Zubehör sowie für Metallwaren anzuwenden. Das Reverse Charge für Bauleistungen wird erweitert und ist künftig auch auf Baumaterialen, die Errichtung von Gebäuden sowie deren wesentliche Bestandteile und die Miete von Ausrüstung, die für Bauleistungen nötig ist, anzuwenden.

Das Reverse Charge kann nur für Umsätze zwischen umsatzsteuerlich registrierten Personen angewandt werden. 

Ab 1.1.2018 wird der Grenzwert für Umsätze, die in der Umsatzsteuererklärung getrennt auszuweisen sind, von 1.430 EUR auf 150 EUR gesenkt. Das bedeutet, dass für jeden Umsatz über 150 EUR der Name des Geschäftspartners, die Art des Umsatzes (Lieferung oder Leistung), die Umsatzhöhe und div. Rechnungsdetails benannt werden müssen. 

Ab 1.1.2018 ist eine umsatzsteuerliche Registrierung für inländische Steuerzahler verpflichtend, wenn der Wert der Lieferung oder Leistung 50.000 EUR übersteigt. 

Rumänien 

Ab 1.1.2018 wird ein „Split Payment“ eingeführt. Nach der ursprünglich geplanten Regelung war zunächst vorgesehen, dass das Split Payment System für alle Unternehmen obligatorisch sein soll (vgl dazu bereits unseren ausführlichen NL-Beitrag „RUMÄNIEN | UMSATZSTEUER – Split Payments ab 1.1.2018!“ vom 15.10.2017). Dies wurde nun dahingehend eingeschränkt, dass die Anwendung des Split Payments nur für insolvente Unternehmen bzw für Unternehmen mit offenen Steuerverbindlichkeiten gegenüber der rumänischen Steuerverwaltung  verpflichtend wird. Das bedeutet also, dass die übrigen umsatzsteuerlich registrierten Unternehmen nun doch kein rumänisches Bankkonto für Umsatzsteuerzahlungen eröffnen müssen! 

Der Grenzbetrag für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmen wird von 65.000 EUR auf 88.500 EUR angehoben. 

Slowenien 

Seitens der slowenischen Finanzverwaltung wurde festgelegt, wie die mehrwertsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen1) zu erfolgen hat. Das sog. „Mining“ von Kryptowährungen stellt demnach keine mehrwertsteuerlichen Leistungen dar. Auch die Bestätigung von Transaktionen, die Miners während des Minings von Kryptowährungen als Bonus in Form einer Provision erhalten, stellen keine mehrwertsteuerlich relevante Leistung dar, wenn diese freiwillig gewährt wurden. Für die Anschaffung von Mining Equipment steht kein Vorsteuerabzug zu.

Spanien

Hinsichtlich der bereits im Jahr 2017 erfolgten Änderungen verweisen wir nochmals auf unseren NL-Beitrag „SPANIEN | UMSATZSTEUER-Meldungen ab 1.7.2017 erheblich verschärft!“ vom 7.4.2017. 

Tschechien

Hinsichtlich der bereits im Jahr 2017 erfolgten Änderungen verweisen wir nochmals auf unseren NL-Beitrag „TSCHECHIEN | Erweiterung des REVERSE CHARGE für Bauleistungen“ vom 9.6.2017. 

Ungarn

Ab 1.1.2018 muss auf den ungarischen Rechnungen zusätzlich zur UID-Nummer auch die Steuernummer des Käufers angeführt werden, wenn die geschuldete Umsatzsteuer 100.000 HUF erreicht oder übersteigt. 

Der in 2017 eingeführte Mehrwertsteuersatz von 18 % für Dienstleistungen in Restaurants bei der Konsumation von Speisen und alkoholfreien Getränken wird auf 5 % gesenkt. Ebenfalls auf 5 % werden die Mehrwertsteuersätze für zum menschlichen Verzehr vorgesehene Produkte aus Schweinefleisch und Fisch sowie für Leistungen von Internetdienstanbietern gesenkt. 

Ab 1.7.2018 müssen sowohl ungarische als auch für umsatzsteuerliche Zwecke in Ungarn registrierte ausländische Unternehmer die Inhalte ihre Ausgangsrechnungen binnen 24 Stunden über ein elektronisches Portal an die ungarische Finanzverwaltung übermitteln (hinsichtlich der näheren Details dazu verweisen wir auf unseren NL-Beitrag „UNGARN | UMSATZSTEUER – Tägliche Rechnungsübermittlung ab 1.7.2018!“ vom 14.10.2017). 

Zypern

Seit 13.11.2017 wird die Vermietung von unbeweglichen Gütern an Steuerpflichtige  mit 19 % besteuert. Davon ausgenommen ist die Vermietung in Zusammenhang mit Wohnungen. Der Vermieter kann jedoch zur Steuerbefreiung optieren. Diese Wahl ist allerdings bindend und kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr rückgängig gemacht werden. 

Ab 2.1.2018 wird eine Steuer von 19 % auf den Verkauf von nicht erschlossenem Bauland erhoben, auf welchem die Errichtung betrieblicher Gebäude vorgesehen ist. 

Wenngleich nicht zur Europäischen Union gehörig, informieren wir Sie vollständigkeitshalber auch noch über umsatzsteuerliche Neuerungen in folgenden Ländern: 

Schweiz und Liechtenstein

Mit 1.1.2018 kommt es zu einer Änderung der MWSt–Sätze in der Schweiz und in Liechtenstein: Dabei kommt es zu einer Senkung des Normalsteuersatzes von 8 % auf 7,7 % bzw beim Beherbergungssatz von 3,8 % auf 3,7 %. Der reduzierte Steuersatz von 2,5 % bleibt hingegen unverändert. Bei jahresübergreifenden Leistungen ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich. Bei Leistungen, welche teilweise im alten und im neuen Jahr erbracht werden, ist es daher notwendig, innerhalb einer Rechnung zu splitten oder zwei getrennte Rechnungen auszustellen. Falls dies nicht möglich ist, so muss die gesamte Leistung mit dem alten (höheren) Steuersatz fakturiert werden, wobei allerdings auch eine nachträgliche Korrektur der Rechnung erfolgen darf. 

Die gegenständliche Steuersatzsenkung erfolgt im Rahmen der aktuellen Schweizer Mehrwertsteuerrevision, über die wir Sie bereits mit unserem NL-Beitrag „SCHWEIZ | MEHRWERTSTEUER-Revision bringt wichtige Änderungen ab 1.1.2018!“ vom 5.9.2017 informiert hatten.
 

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!


1) Vgl zum Wesen der sog. „Kryptowährungen“ sowie zu deren steuerlichen Behandlung aus österreichischer Sicht auch unseren NL-Betrag „BITCOINS | Beliebt, geheimnisvoll, riskant … und steuerpflichtig!“ vom 11.9.2017.