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UMSATZSTEUER | Zollrechtliches Ausfuhrverbot für Drittlandsunternehmer?

Breuer Florian  |  Platzer Günther

Wenn Gemeinschaftswaren endgültig oder vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, hat eine entsprechende Ausfuhranmeldung durch den zollrechtlichen Ausführer zu erfolgen. Aufgrund einer Präzisierung im neuen Zollkodex der Union können jedoch Unternehmer aus dem Drittland seit 1.5.2016 nicht mehr als Ausführer auftreten. Diese Änderung kann in der Praxis zu erheblichen Komplikationen führen, insbesondere iZm Lagergeschäften und Ausfuhrreihengeschäften. 

Neudefinition des zollrechtlichen Ausführers gemäß Art. 1 (19) UZK-DA

Mit Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 kam es zu einer Anpassung des Zollkodex der Union (UZK). Die Bestimmungen dieser Verordnung (UZK-DA) sind ab 1. Mai 2016 vollumfänglich anzuwenden und beinhalten zum Teil auch neu gefasste Begriffsdefinitionen. Vor allem der zollrechtliche Fachterminus „Ausführer“ wird nunmehr wesentlich enger als bisher normiert. 

Während bis dato jene Person, für deren Rechnung die Ausfuhrmeldung abgegeben wurde oder die Eigentum oder eine ähnliche Verfügungsberechtigung an der auszuführenden Ware begründete, als zollrechtlicher „Ausführer“ auftreten konnte (somit auch Personen, die außerhalb der EU ansässig sind!), wurde dieser Begriff nun sehr viel enger definiert und auf Personen eingeschränkt, die im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig sind. Gemäß Art. 1 (19) UZK-DA können im Drittland ansässige Unternehmer somit nicht mehr als zollrechtliche Ausführer auftreten. Im Folgenden sollen anhand von zwei Beispielen die mit dieser Novellierung des Unionszollkodex einhergehenden Praxisprobleme aufgezeigt werden:

Praxisbeispiele  

  • Lagergeschäfte
    Verfügt etwa ein chinesischer Unternehmer aufgrund seiner Aktivitäten in Deutschland sowohl über ein Lager vor Ort (mit dem aber keine Betriebsstätte begründet wird) als auch über eine umsatzsteuerliche Registrierung und tätigt er Exportgeschäfte mit Unternehmern aus dem EU-Ausland oder unternehmensinterne Verbringungen ins Drittland, so kann er aufgrund der Novellierung des Unionszollkodex seit 1.5.2016 nicht mehr als zollrechtlicher Ausführer auftreten. Damit Verkäufe bzw. Verbringungen in das Drittland dennoch abgewickelt werden können, müsste der chinesische Unternehmer zB über eine unselbstständige Niederlassung (Betriebsstätte) in der Europäischen Union verfügen oder einen vorgelagerten Verkauf über einen Unternehmer mit Sitz im Zollgebiet der Union abwickeln.
  • Ausfuhrreihengeschäfte (ohne Anwendung der Kollisionsregelung)
    Ein chinesischer Händler (CHINA) bestellt Waren bei einem deutschen Unternehmer (DE). DE seinerseits beauftragt den österreichischen Unternehmer (AT) mit der Lieferung (DAP Hafen Hamburg). CHINA übernimmt die Waren im Hafen Hamburg und möchte diese nun an diverse chinesische Kunden verkaufen. Aufgrund der fehlenden Ansässigkeit im Zollgebiet der Europäischen Union ist es CHINA jedoch nunmehr versagt, als zollrechtlicher Ausführer in Erscheinung zu treten. Grundsätzlich handelt es sich beim vorliegenden Sachverhalt um ein Ausfuhrreihengeschäft. Die Lieferkondition „DAP Hafen Hamburg“ führt jedoch zu einer geteilten Transportverantwortung (im Hafen Hamburg) und somit zu einer Brechung des Liefergeschäfts. Ob die Ausfuhr auch von dem vorangehenden Unternehmer gem. Art. 1 (19) lit. c UZK-DA durchgeführt werden kann (unter der Prämisse, dass dieser ein im Zollgebiet der EU ansässiges Unternehmen ist), ist fraglich. Demnach könnte grundsätzlich DE anstelle von CHINA die Eigenschaft des zollrechtlichen Ausführers übernehmen, soferne er befugt ist, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets als in der Union ansässige Person zu bestimmen. Um diese Problematik zu vermeiden, ist es jedenfalls ratsam, die Abwicklung solcher Liefergeschäfte zu überdenken und gegebenenfalls eine Änderung der Lieferkonstellationen in Erwägung zu ziehen. 

Zusammenfassung

Durch die Neudefinition des zollrechtlichen „Ausführers“ iS Art. 1 (19) UZK-DA können Unternehmer aus dem Drittland im Rahmen von Exportgeschäften nicht mehr als Ausführer auftreten. 

Wir empfehlen dringend, diese legistische Änderung des Begriffs des zollrechtlichen Ausführers bei der Gestaltung von Ausfuhrreihengeschäften mitzudenken, zumal Kunden aus dem Drittland künftig Probleme haben werden, die Ausfuhr im eigenen Namen abzuwickeln. In diesem Zusammenhang sollte auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der zollrechtliche Ausführer die Verantwortung für die korrekte Ausfuhr der entsprechenden Waren zu übernehmen hat. 


Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Expertinnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!