NEWS  |   |  

UNGARN | UMSATZSTEUER - Geänderte Online-Datenübermittlung ab 1.7.2020

Bereits seit 1. Juli 2018 sind sowohl ungarische als auch umsatzsteuerlich registrierte ausländische Unternehmer verpflichtet, ihre Ausgangsrechnungen über ein elektronisches Portal an die ungarische Finanzverwaltung zu übermitteln. Derzeit gilt diese Verpflichtung nur für Rechnungen ab einem Umsatzsteuerbetrag von 100.000 HUF. Nunmehr wird diese Pflicht zur Online-Datenübermittlung in zwei weiteren Schritten ausgeweitet: Ab 1. Juli 2020 entfällt zunächst die Betragsgrenze und beschränkt sich auf Inlandsumsätze zwischen in Ungarn zur Umsatzsteuer registrierten Unternehmen. Ab 1. Jänner 2021 erstreckt sich die Pflicht zur Online-Datenübermittlung sodann auch auf Rechnungen an nicht steuerpflichtige Personen sowie auf Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen und Exportrechnungen.

Über die bereits mehrfach verschärften Verpflichtungen zur elektronischen Übermittlung von Rechnungsdaten in Ungarn haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits des öfteren informiert (vgl zuletzt den NL-Beitrag „UMSATZSTEUER | Aktuelle Änderungen im EU/EWR-Raum“ vom 15.12.2019). Mit dem nachfolgenden Beitrag informieren wir Sie über die bevorstehenden weiteren Änderungen bei der Online-Datenübermittlung von Rechnungen

1. Schritt (ab 1. Juli 2020) 

Ab 1. Juli 2020 entfällt der bisherige Schwellenwert von HUF 100.000 (ds rund EUR 285). Für den Zeitraum zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2020 erstreckt sich die Online-Datenübermittlungspflicht auf alle Rechnungen, die zwischen in Ungarn registrierten Steuerpflichtigen über Inlandsumsätze ausgestellt werden.   

Dies betrifft im Detail folgende Rechnungen: 

  • Rechnungen, auf denen Umsatzsteuer ausgewiesen wird,
  • Rechnungen, die sich auf bestimmte steuerfreie inländische Lieferungen/Leistungen (z.B. Leistungen im Zusammenhang mit medizinischer Versorgung oder dem Verkauf von Immobilien)  beziehen,
  • Rechnungen, die unter Anwendung des inländischen (allgemeinen) Reverse Charge-Verfahrens und Übergang der Steuerschuld auf einen in Ungarn Steuerpflichtigen ausgestellt werden. 

Es besteht daher in diesem Zeitraum NOCH keine Datenleistungspflicht für 

  • Rechnungen, die an Privatpersonen ausgestellt werden,
  • Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen,
  • Exportrechnungen; 

Damit der Rechnungsaussteller seiner Datenleistungspflicht nachkommen kann, muss ihm die Steuernummer seiner Kunden bekannt sein. Die neuen gesetzlichen Regelungen schreiben diesbezüglich vor, dass auf allen unter die Datenübermittlungspflicht fallenden Rechnungen ab dem 1. Juli 2020 die ersten acht Ziffern der inländischen (ungarischen) Steuernummer des Kunden zu vermerken sind. 

Weiters verkürzt sich die Frist zur Ausstellung einer Rechnung von derzeit 15 Tagen auf künftig acht Tage

Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass Rechnungen, die mittels Rechnungsblock ausgestellt werden und deren Umsatzsteuerbetrag HUF 500.000 (ds rund EUR 1.400) unterschreitet, ab 1. Juli 2020 innerhalb von vier Tagen manuell übermittelt werden müssen. 

2. Schritt (ab 1. Jänner 2021) 

Ab 1. Jänner 2021 sind von der Pflicht zur Online-Datenübermittlung schließlich alle Rechnungen umfasst, die auf in Ungarn steuerbare (steuerpflichtige und steuerfreie) Inlands- und Auslandsumsätze entfallen, also insbesondere auch Rechnungen an Privatpersonen (wobei hier die Datenübermittlung nicht die persönlichen Daten des Käufers wie Name und Adresse beinhaltet) und Rechnungen über innergemeinschaftliche Warenlieferungen sowie Exportrechnungen. 

Verwendung der richtigen Version im Online-Rechnungssystem 

Für die Online-Datenübermittlung ist ab 1. Juli 2020 die Version 2.0 im Online-Rechnungssystem zu verwenden (die Frist für diese Änderung wurde wegen der aktuellen COVID-19-Krise von ursprünglich 1. April 2020 auf nunmehr 1. Juli 2020 verlängert). 

Erfüllung der Datenleistungspflicht 

Die bisher geltenden Regelungen betreffend die Online-Datenübermittlung bleiben unverändert aufrecht. Bei Ausstellung einer Ausgangsrechnung müssen die Rechnungsdaten im Rahmen der Online-Datenübermittlung an das ungarische Finanzamt gemeldet werden. Die Datenübermittlung muss grundsätzlich sofort, automatisch und ohne menschlichen Eingriff erfolgen. Bei händisch ausgestellten Rechnungen, bei denen der Steuerbetrag HUF 500.000 übersteigt, beträgt die Einreichungsfrist einen Kalendertag, in allen anderen Fällen gilt eine viertägige Frist für die Einreichung der jeweiligen Rechnung. 

Für die Einreichung der Rechnungen ist es notwendig, dass das rechnungsausstellende Unternehmen im ungarischen System der Online-Datenübermittlung registriert ist. Im Zuge dieser Registrierung müssen auch die Daten der verwendeten Fakturierungssoftware bei der ungarischen Steuerbehörde gemeldet werden. 

FAZIT

Im Hinblick auf die Erweiterung der Online-Datenübermittlungspflicht dürften zahlreiche Unternehmen derzeit die noch nicht über ein System verfügen, welches zur künftig verlangten Online-Datenübermittlung geeignet ist. Sollte das auch Sie betreffen, empfehlen wir Ihnen, zeitgerecht die nötigen Schritte zu setzen, um Ihren neuerlich verschärften Verpflichtungen nachkommen zu können und Strafen bzw Bußgelder zu vermeiden. 

Gerne unterstützen wir Sie gemeinsam mit unseren ungarischen Kooperationspartnern, damit Sie Ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Online-Datenübermittlung stets korrekt erfüllen können. Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unserer Service Line "Indirect Tax & Customs​​​​​​​" gerne zur Verfügung!