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VERRECHNUNGSPREISE | BMF-Info zur Verrechnungspreisdokumentation

Hofmann Robert  |  Hummer Martin

Am 4.12.2017 hat das österreichische Finanzministerium eine Info1) zu Auslegungs- und Zweifelsfragen des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes2) (VPDG)3) sowie der dazu ergangenen Verordnung (VPDG-DV)4) veröffentlicht. Die BMF-Info behandelt im ersten Teil die länderbezogene Berichterstattung (CbCR) und beschäftigt sich im zweiten Teil mit Master File und Local File.   

Einleitend weist die BMF-Info darauf hin, dass darüber hinaus - neben dem Bericht zum BEPS-Aktionspunkt 135) und der maßgeblichen EU-Amtshilferechtlinie6) - auch die OECD- Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung7)  als Auslegungs- und Anwendungshilfe heranzuziehen sind, welche auf OECD-Ebene laufend aktualisiert werden.

Die BMF-Info beschäftigt sich überwiegend mit Fragen zur länderbezogenen Berichterstattung (Country-by-Country Reporting - CbCR). Davon sind nur große Unternehmensgruppen betroffen und stellen wird diese hier lediglich im Überblick dar:

  • Verwendung eines länderbezogenen Berichts

  • Begriffsbestimmungen
    • Geschäftseinheit
    • Oberste Muttergesellschaft
    • Ansässigkeitsstaat
  • Pflicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts
    • Schwellenwert
    • Eintritt in die Berichtspflicht
    • Parent Surrogate Filing
  •  Mitteilungspflicht
    • Mitteilungsfrist
    • Änderung von Umständen nach erfolgter Mitteilung
  • Inhalt des länderbezogenen Berichts
    • Datenquelle
    • Datenumfang bei abweichendem Wirtschaftsjahr
    • Umrechnung der Beträge
    • Betriebsstättendaten
    • Erträge
    • Noch zu zahlende Ertragsteuer
    • Beschäftigtenzahl

  • Übermittlung der Dokumentation

  • Automatischer Austausch


Weiters enthält die BMF-Info folgende Klarstellungen zum Master File und Local File:

Begriff der Umsatzerlöse

  • Master- und Local File sind zu erstellen, wenn eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist und in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren die Umsatzerlöse den Betrag von EUR 50 Mio. überschritten haben.
  • Der Begriff der Umsatzerlöse richtet sich nach dem Unternehmensrecht (UGB) oder vergleichbaren Rechnungslegungsgrundsätzen.
  •  Abgestellt wird einzig auf die Umsatzerlöse und nicht auf das Vorhandensein grenzüberschreitender Transaktionen.

Sonstige Dokumentationspflichten

  • Für Geschäftseinheiten, welche die Schwellenwerte nicht überschreiten, besteht keine Verpflichtung, die vorgegebene Struktur nach VPDG und VPDG-DV einzuhalten. Die Fremdüblichkeit ist jedoch dennoch materiell zu belegen.

Das Verhältnis zum EU-Verhaltenskodex

  • Die innerstaatliche Umsetzung von Master- und Local File entspricht den OECD- und EU-Vorgaben und ist als innerstaatlicher „Mindeststandard“ für nach dem VPDG dokumentationspflichtige Geschäftseinheiten zu verstehen.

Übermittlung von Kopien

  • Im Falle eines Ersuchens um Übermittlung von Master- und Local File sind die erforderlichen Kopien (ohne gesonderte Aufforderung) anzuschließen.

Begriff der Wesentlichkeit

  • Das Merkmal der Wesentlichkeit lässt sich nur aus dem Gesamtbild der Umstände ermitteln. Als wesentlich können jene Elemente angesehen werden, die für eine Entscheidung bedeutsam sind. Dafür bedarf es einer Wertungsentscheidung im Einzelfall.

Grad der Detailliertheit der Informationen

  • ·         Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers.

Master File

  • Beschreibung der Geschäftstätigkeit: Die Beschreibung der Geschäftstätigkeit bezieht sich auf die multinationale Unternehmensgruppe „als Ganzes“. Im Falle einer Präsentation nach Geschäftssparten hat in jedem Staat das gesamte Master File mit allen Geschäftssparten zur Verfügung zu stehen. Es ist nicht zulässig, nur jene Geschäftsbereiche einzubeziehen, die einen Auslandsbezug haben.
  • Darstellung der Liefer- und Leistungskette: Die fünf größten angebotenen Produkte oder Dienstleistungen werden am Umsatz bemessen. Die 5%-Grenze richtet sich nach dem Unternehmensgruppenumsatz, weshalb grundsätzlich von einem konsolidierten Ergebnis auszugehen ist. Ohne Konsolidierung kann der Einzelabschluss herangezogen werden.

Local File

  • Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle
    • Innerstaatliche Transaktionen: Rein innerstaatliche gruppeninterne Transaktionen sind im Local File idR nicht zu dokumentieren. Innerstaatliche gruppeninterne Transaktionen sind allerdings insoweit zu erfassen, als sich diese direkt oder indirekt auf die Ermittlung und Prüfung der angemessenen gruppeninternen Ver-rechnungspreisgestaltung auswirken.
    • Zu dokumentierende Geschäftsvorfälle: Es sind nur wesentliche unternehmens-gruppeninterne Geschäftsvorfälle zu dokumentieren.
    • Betrag der Zahlungen: Die Informationen können nicht nur auf Zahlungsbasis, sondern auch auf Transaktions-/Geschäftsvorfallbasis geliefert werden. Im Falle einer Buchführung nach dem Realisationsprinzip ist der Begriff der „Zahlungen“ sinngemäß nach den Grundsätzen des Realisationsprinzips zu verstehen, weshalb nicht auf den tatsächlichen Zahlungsfluss abzustellen ist.
  • Finanzinformationen – Jahresabschluss: Hinsichtlich der zur Anwendung von Verrechnungspreismethoden herangezogenen Finanzdaten (OM-Daten, Bruttogewinn, Cost Plus etc) ist zu dokumentieren, inwiefern diese Finanzdaten an den Jahresabschluss anknüpfen. Bei der Darstellung des Aufteilungsschlüssels beim Profit Split muss ersichtlich sein, an welcher Stelle des Jahresabschlusses sich die für die Anwendung der Verrechnungspreismethode verwendeten Finanzdaten finden.


Für weitergehende Fragen zu diesem Themenbereich stehen Ihnen die Verfasser mit dem gesamten ICON-Team für internationales Steuerrecht gerne zur Verfügung!


1) BMF-010221/0519-IV/8/2017, abrufbar unter .

2) Über die seit 2016 auch in Österreich bestehenden Gesetzesbestimmungen zur VP-Dokumentation haben wir im Rahme unseres Newsletters bereits mehrfach berichtet (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „VERRECHNUNGSPREISE | Mitteilungspflicht und CbC-Report bis 31.12.2017!“ vom 14.11.2017).

3), idF .

4) , .

5) OECD/G20 Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung, Aktionspunkt 13 - Abschlussbericht 2015, abrufbar unter http://www.oecd.org/tax/beps/verrechnungspreisdokumentation-und-landerbezogene-berichterstattung-aktionspunkt-13-abschlussbericht-2015-9789264261013-de.htm.

6) Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25.5.2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 146 vom 3.6.2006, 8, abrufbar unter EU-Amtshilferichtlinie.

7) Abrufbar unter http://www.oecd.org/tax/beps/guidance-on-the-implementation-of-country-by-country-reporting-beps-action-13.htm.