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VORSTEUERERSTATTUNG | Versäumen Sie die Fristen nicht (30.6./30.9.2019)!

Bei den Fristen für die gesonderte Erstattung ausländischer Vorsteuerbeträge handelt es sich jeweils um nicht verlängerbare Ausschlussfristen. Die Fallfrist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2018 aus Drittstaaten (außerhalb der EU) endet bereits am 30.6.2019, während Anträge in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch bis 30.9.2019 gestellt werden können. Die jeweils rechtzeitige Beantragung unter Berücksichtigung des strikt vorgegebenen Antragsprozederes ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Rückerstattung. Erfahren Sie hier, wie’s geht und wie wir Sie dabei unterstützen können. 

Abgesehen von der verfahrensrechtlich korrekten Abwicklung der Rückerstattungsanträge, wozu neben der Beachtung des „richtigen“ Verfahrens insbesondere auch die Einhaltung der jeweiligen NICHT verlängerbaren Fallfristen gehört, sind für eine erfolgreiche Rückerstattung ausländischer Vorsteuerbeträge auch umsatzsteuerliche Besonderheiten in den einzelnen Ländern zu beachten. Informieren Sie sich deshalb vorab über die grundsätzliche Vorsteuerabzugsfähigkeit und die für eine Rückerstattung zu übermittelnden Unterlagen in den jeweiligen Ländern, um Verzögerungen bei der Auszahlung, eine Ablehnung von Anträgen oder gar finanzstrafrechtliche Konsequenzen in Zusammenhang mit zu Unrecht beantragten Vorsteuerbeträgen zu vermeiden. 

In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf unseren „LEITFADEN VORSTEUERERSTATTUNG" verweisen, in dem sich zahlreiche Tipps und Praxishinweise zur Vorsteuererstattung in den einzelnen Ländern finden.

Fallfrist für Drittstaaten

Die Frist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2018 aus Nicht-EU-Staaten endet bereits am 30.06.2019. Spätestens bis dahin müssen die Anträge für die betreffenden Länder außerhalb der Europäischen Union (insbesondere also auch für die Schweiz und Norwegen) vollständig bei den jeweils zuständigen Behörden eingegangen sein. Achten Sie dabei insbesondere auf Folgendes: 

Die Anträge sind auf dem Postweg zu übermitteln und müssen bis spätestens 30.06.2019 bei der zuständigen Behörde eingelangt sein (wobei in Österreich für die Vorsteuererstattung an Drittlandsunternehmer das Finanzamt Graz-Stadt zuständig ist)!

Dem Antrag sind sämtliche Originalbelege sowie eine Unternehmerbescheinigung im Original beizufügen. Machen Sie sich deshalb Kopien der zu übermittelnden Originalbelege für Ihre Unterlagen!

Die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen in der Schweiz ist nur unter Einbindung eines lokalen steuerlichen Vertreters möglich. Beachten Sie daher auch eine diesbezügliche Vorlaufzeit, um dennoch eine fristgerechte Einreichung des Antrages zu gewährleisten!

Fallfrist für die Europäische Union

Die Antragsfrist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2018 aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union endet am 30.09.2019. Die Anträge in der EU sind zwingend über das lokale elektronische Portal (für alle österreichischen Unternehmer somit via FinanzOnline) einzureichen. Warten Sie jedoch nicht allzulange mit der Einreichung der Anträge, um im Falle von unvorhergesehenen Problemen (zB technische Übermittlungsschwierigkeiten aufgrund unvollständiger Angaben oder zu großer Datenvolumina) den korrekten Antrag dennoch rechtzeitig zu übermitteln. Beachten Sie insbesondere auch, dass die Direkteingabe im FinanzOnline derzeit auf 40 Belege pro Antrag beschränkt ist! 

Für EU-Mitgliedstaaten gilt grundsätzlich, dass Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von mindestens 1.000 EUR bzw. Tankbelege über 250 EUR einzuscannen und dem Antrag als PDF-File beizufügen sind (max. Datengröße bei Einreichung über FinanzOnline ist hier 5 MB). Wird dies verabsäumt, muss mit einer Ablehnung einzelner Beträge oder gar des gesamten Antrages gerechnet werden.

Und wie können wir Ihnen behilflich sein?

Wenn Sie sich nicht selbst mit den förmlichen Details belasten möchten bzw sichergehen wollen, dass Ihnen die im Ausland in Rechnung gestellten Mehrwertsteuern im isolierten Verfahren korrekt zurückerstattet werden, dann können wir Sie bei der Erstellung von Vergütungsanträgen (insbesondere auch für die Schweiz und für Norwegen) gerne unterstützen. Zudem können wir die Anträge für EU-Mitgliedstaaten für Sie auch in einer uns zur Verfügung stehenden externen Software erstellen und auf diese Weise die oa belegmäßige Einschränkung im FinanzOnline vermeiden. Im Sinne eines reibungslosen Ablaufs der Vielzahl von Rückerstattungsverfahren sollten Sie uns aber Ihre vollständigen Unterlagen so bald wie möglich übermitteln. Senden Sie alle erforderlichen Antragsunterlagen daher bitte zeitgerecht zu Handen unserer Frau Sarah KOCH, ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Stahlstraße 14, 4020 Linz (sarah .koch@icon.at | Tel. 0732/69412-3959).

Wir helfen Ihnen natürlich auch gerne, falls Sie weitere Informationen benötigen, um Sicherheit hinsichtlich des richtigen Verfahrens und der Ordnungsmäßigkeit der entsprechenden Anträge zu bekommen.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unserer Service Line „Indirect Tax & Customs“ gerne zur Verfügung!