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11.12.2025 | ESG | OMNIBUS-I-PAKET BESCHLOSSEN UND VERSCHIEBUNG DER EUDR

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11.03.2026 | DIE ZEHN GEBOTE INTERNATIONALER STEUERPLANUNG DOS AND DON‘TS BEI DER NUTZUNG VON AUSLANDSGESELLSCHAFTEN

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11.02.2026 | AUSLANDSEINKÜNFTE IN DER EST- UND KÖST-ERKLÄRUNG 2025

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14.01.2026 | WEISSWURST ODER WIENER SCHNITZEL DAS DEUTSCH-ÖSTERREICHISCHE DBA IN DER BERATUNGSPRAXIS

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22.09.2025 | NAMIBIA | TAX FRAMEWORK FOR INFRASTRUCTURE PROJECTS

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22.10.2019 | KONZERNFINANZIERUNG | FREMDÜBLICHKEIT OHNE SCHRIFTLICHE VERTRÄGE?

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Eine Darlehensgewährung gegenüber verbundenen Unternehmen kann auch ohne schriftlichen Vertrag fremdüblich sein. Zu diesem Schluss kam zumindest das Bundesfinanzgericht in einer aktuellen Entscheidung. Maßgeblich sei primär die ernsthafte Rückzahlungsabsicht im Zeitpunkt der Darlehensgewährung, was eine einzelfallspezifische Sachverhaltsfrage darstellt. Ein schriftlicher Vertrag stellt freilich ein gewichtiges Indiz für den wahren wirtschaftlichen Gehalt einer Darlehnesvereinbarung bzw auch für die Rückzahlungsabsicht dar. Ein schriftlicher Vertrag für eine Konzernfremdfinanzierung ist daher ungeachtet der nachfolgend kurz dargestellten BFG-Entscheidung als wesentliches Element einer sorgfältigen Dokumentation anzusehen und daher jedenfalls zu empfehlen. Im nachfolgend skizzierten Rechtsmittelverfahren ging es um relativ formlose Darlehensgewährungen im Unternehmensverbund , welche über Verrechnungskonten abgewickelt wurden (vgl dazu auch bereits, einen anderen vor dem VwGH entschiedenen Fall betreffend, unseren NL-Beitrag „VERDECKTE AUSSCHÜTTUNG | Behandlung von Verrechnungskonten“ vom 18.6.2019). Im vorliegenden BFG-Fall dürften auch keine schriftlichen Vereinbarungen vorgelegen sein, sodass sich im Sinne der höchstgerichtlichen sog. „Angehörigenjudikatur“ insbesondere auch die Frage der Fremdüblichkeit einer solchen Finanzierung nahestehender Unternehmen und damit auch der steuerlichen Anerkennung als Fremdfinanzierung stellt (wobei in einem anderen BFG-Fall die Finanzverwaltung selbst das Fehlen einer schriftlichen Darlehensvereinbarung NICHT als Hinderungsgrund für den Darlehenscharakter einer Gesellschafterfinanzierung ansah, siehe dazu unseren NL-Beitrag „GESELLSCHAFTERDARLEHEN | Keine Zinsen für Privatdarlehen ins Ausland!“ vom 22.9.2019). Sachverhalt und Problemstellung Die beschwerdeführende GmbH hatte einerseits Darlehensforderungen an ihre Muttergesellschaft und andererseits an ihre Schwestergesellschaft ausstehend. Beide Schuldnergesellschaften wurden in weiterer Folge wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht und galten damit als aufgelöst bzw fand keine Abwicklung mehr statt (§ 40 FBG). Die Gläubigerin hatte ihre Forderungen daraufhin wegen Uneinbringlichkeit abgeschrieben. Zu beurteilen war daher die Fremdüblichkeit der Darlehensgewährung bzw die steuerliche Anerkennung der Forderungsabschreibungen, wobei die Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung feststellte, dass aufgrund des Fehlens klarer Finanzierungsvereinbarungen bzw aus der Gestionierung der Verrechungskonten (insbesondere Fehlen von Verzinsung, Tilgungsplan, Darlehenshöchstbetrag, Bonitätsprüfung und Sicherheiten) keine Fremdüblichkeit vorliege und die Forderungsabschreibungen steuerlich nicht anzuerkennen sondern als verdeckte Ausschüttungen zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers zu behandeln und der KESt-Pflicht zu unterziehen seien. Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ( BFG 6.6.2019 , RV/1100997/2015) In Bezug auf die Darlehensforderung gegenüber der Schwestergesellschaft verneinte auch das BFG die Fremdüblichkeit, zumal die Darlehensnehmerin bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der Darlehensgewährung keine hinreichende Bonität mehr aufwies. Demgemäß konnte vorweg auch von keiner Rückzahlungsabsicht ausgegangen werden. Hinsichtlich der Darlehensforderung gegenüber der Muttergesellschaft bejahte das BFG hingegen die Fremdüblichkeit der Darlehensgewährung und anerkannte auch die Forderungsabschreibung mit steuerlicher Wirkung. Die Darlehensforderung sei nämlich bereits zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem die Darlehensschuldnerin noch über ausreichende Bonität verfügte und dementsprechend auch von einer Rückzahlungsabsicht ausgegangen werden konnte. Als objektives Indiz konnte dabei gewertet werden, dass sich der Forderungsstand in den Jahren nach Darlehensgewährung tatsächlich wesentlich reduziert hatte. Die fehlende schriftliche Vereinbarung hätte nur dann Bedeutung für die Fremdüblichkeit, wenn berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt bestünden. Gegenständlich seien aber die Umstände bzw die Rückzahlungsabsicht (aufgrund intakter Bonität) auch ohne schriftliche Vereinbarung klar genug gewesen. Das Bundesfinanzgericht hat für seine Entscheidung zudem keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen. FAZIT Schriftliche Verträge zwischen verbundenen Unternehmen , die im Ertragsteuerrecht wie „nahe Angehörige“ iS der VwGH-Judikatur angesehen werden, sind in jedem Fall zu empfehlen. Klare Vereinbarungen sind Ausdruck eines fremdüblichen Verhaltens und somit auch wesentlicher Teil der Verrechnungspreisgrundsätze . Sie sind als Indizien für den wahren wirtschaftlichen Gehalt einer Vereinbarung zu werten. Dennoch ist eine schriftliche Darlehensvereinbarung nicht allein entscheidend für die Fremdüblichkeit im Unternehmensverbund. Wesentlich sind vielmehr die wahren wirtschaftlichen Umstände, insbesondere die ersthafte Rückzahlungsabsicht . Die Darlehensgewährung und spätere Forderungsabschreibung sind dann als fremdüblich zu beurteilen, wenn im Zeipunkt der Darlehensgewährung eine hinreichende Bonität und somit auch eine ersthafte Rückzahlungsabsicht angenommen werden kann. Diesfalls könnte eine Forderungsabschreibung auch unter fremden Dritten in gleicher Weise schlagend werden und wäre steuerlich nicht als verdeckte Gewinnausschüttung umzuqualifizieren. Unsere laufenden Fortbildungsveranstaltungen zum Thema „Verrechnungspreise“ bzw. zu verwandten Themenstellungen finden Sie in unserem Seminarkalender. Nähere Informationen über unsere Dienstleistungspalette zu „Verrechnungspreisen“ finden Sie HIER. Für Fragen und einzelfallbezogene Unterstützung bei Transfer Pricing-Fällen bzw deren Dokumentation stehen Ihnen die Verfasser natürlich gerne zur Verfügung!

23.10.2019 | EU-MELDEPFLICHTGESETZ | NEUE MELDEPFLICHTEN RÜCKWIRKEND AB 25.6.2018!

Relevanz:

Am 19.9.2019 wurde im Rahmen des AbgÄG 2020 das neue EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) vom Nationalrat beschlossen. Das EU-MPfG verpflichtet sog. „Intermediäre“ (wozu insbesondere auch Steuerberater, Rechtsanwälte und Banken gehören), unter Umständen aber auch die relevanten Steuerpflichtigen selbst, bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen binnen einer Frist von 30 Tagen elektronisch an das Finanzministerium zu melden. Mit diesem neuen Gesetz wurde die sechste Änderung der EU-Amtshilferichtlinie über den automatischen Informationsaustausch („DAC 6“) in nationales Recht umgesetzt. Mit dem EU-MPfG wird die Transparenz im Bereich der direkten Steuern erheblich ausgeweitet. Verstöße gegen die neuen Meldepflichten, die bereits für Gestaltungen ab 25.6.2018 (!) zu beachten sind, werden mit empfindlichen Geldstrafen sanktioniert. Der nachfolgende Beitrag soll Sie auf diese neuen Compliance-Vorschriften einstimmen. Außerdem dürfen wir Sie auf ein neues ICON-Tool hinweisen, welches eine Hilfestellung bei der mitunter schwierigen Sondierung meldepflichtiger Gestaltungen anbietet. Mit dem neuen „Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen im Bereich der Besteuerung“ ( EU-Meldepflichtgesetz - EU-MPfG ), welches am 19.9.2019 vom österreichischen Nationalrat beschlossen wurde und dessen Gesetzwerdung abzuwarten ist, erfolgte die bis spätestens 31.12.2019 gebotene Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 (Amtshilferichtlinie) bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen („ DAC 6 “) in österreichisches Recht (vgl dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „EUROPÄISCHE UNION | Steuerplanungsmodelle seit 25.6.2018 meldepflichtig!“ vom 7.7.2018). Es wird damit die Transparenz im Bereich der direkten Steuern (also insbesondere betreffend Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer) erheblich ausgeweitet. Die Erweiterung der Transparenz soll insbesondere der Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung im EU-Binnenmarkt dienen. Was ist zu melden? Der neuen Meldepflicht unterliegen „marktfähige“ oder „maßgeschneiderte“ Gestaltungen, die mehr als einen EU-Mitgliedstaat oder mindestens einen Mitgliedstaat und mindestens ein Drittland umfassen und ein Risiko der Steuervermeidung , der Umgehung des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers aufweisen. Das EU-MPfG zählt abschließend (taxativ) die meldepflichtigen Gestaltungen auf und unterscheidet dabei zwischen „unbedingt“ und „bedingt“ meldepflichtigen Gestaltungen. Unbedingt meldepflichtige Gestaltungen (im Detail aufgelistet in § 5 EU-MPfG) sind jedenfalls meldepflichtig, ohne dass eine weitere Voraussetzung zu erfüllen ist („self-sufficient“). Zu diesen unbedingt meldepflichtigen Gestaltungen zählen beispielsweise abzugsfähige Zahlungen an verbundene Unternehmen , die in einem Hoheitsgebiet ansässig sind, das in der Liste jener Drittländer aufscheint, welche von den EU-Mitgliedstaaten gemeinsam oder seitens der OECD als nicht-kooperierende Länder eingestuft wurden (derzeit sind das etwa Trinidad und Tobago oder die US Virgin Islands). Auch Gestaltungen, die dazu dienen, eine Befreiung von der Doppelbesteuerung für dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen in mehr als einem Hoheitsgebiet herbeizuführen, unterliegen der unbedingten Meldepflicht. Aber auch Gestaltungen, bei denen etwa durch Zwischenschaltung funktionsloser Gesellschaften („Briefkastengesellschaften“) verhindert werden soll, den wirtschaftlichen Eigentümer einer Gesellschaft zu identifizieren, unterliegen der (unbedingten) Meldepflicht. Im Gegensatz zu den oa unbedingt meldepflichtigen Gestaltungen ist bei den bedingt meldepflichtigen Gestaltungen (gemäß § 6 EU-MPfG) zusätzlich ein sog. „ Main-Benefit-Test “ (=Hauptzweckkriterium) vorzunehmen. Eine Gestaltung ist demnach nur dann meldepflichtig, wenn der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile, den eine Person – anhand objektiver Kriterien – von einer Gestaltung erwarten kann, die Erlangung eines Steuervorteils ist. Nach den Tatbestandsdefinitionen des EU-MPfG sollten steuerrelevante Sachverhalte grundsätzlich nur dann zu meldepflichtigen Gestaltungen führen, wenn die fraglichen Steuerwirkungen nicht bereits durch materielle steuerrechtliche Vorschriften hintangehalten werden (zB Steuerpflicht für Dividenden gemäß § 10 Abs 4 KStG; Nichtabzugsfähigkeit von Zinsen und Lizenzgebühren gemäß § 12 Abs 1 Z 10 KStG; Besteuerung hybrider Gestaltungen gemäß § 14 KStG NEU, vgl dazu auch unseren NL-Beitrag „HYBRIDE GESTALTUNGEN | Neue Sondervorschriften im KStG ab 1.1.2020!“ vom 20.9.2019). Als „Gestaltungen mit einer „intransparenten Kette an rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümern durch die Einbeziehung von Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen“ iS § 5 Z 6 EU-MPfG werden wohl nur solche Gestaltungen gesondert meldepflichtig sein, bei denen nicht bereits aufgrund des WiEReG die wahren wirtschaftlichen Eigentümer identifiziert werden konnten bzw lediglich „subsidiäre“ wirtschaftliche Eigentümer namhaft gemacht wurden (zB aufgrund komplexer Treuhand- oder Stiftungskonstruktionen, vgl dazu auch unsere Newsletter-Serie, zuletzt den NL-Beitrag „WIEREG | Jährliche Überprüfung und aktuelle Änderungen“ vom 18.8.2019). WER hat zu melden? Zur Meldung verpflichtet sind primär die sog. „ Intermediäre “. Als Intermediäre sind natürliche oder juristische Personen zu verstehen, die eine meldepflichtige Gestaltung konzipieren, vermarkten oder zur Umsetzung bereitstellen, zB Banken, Steuer- oder Rechtsberater („ Hauptintermediäre “). Daneben gelten aber auch jene Personen als Intermediäre, die unmittelbare oder mittelbare Hilfe , Unterstützung oder Beratung im Rahmen einer meldepflichtigen Gestaltung leisten und wussten oder vernünftigerweise wissen mussten, dass sie derartige Leistungen im Zusammenhang mit einer meldepflichtigen Gestaltung erbracht haben („ Hilfsintermediäre “). Eine Ausnahme von dieser originären Meldepflicht besteht allerdings dann, wenn der Intermediär in Österreich einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt (wie insbesondere auch nach dem Berufsrecht österreichischer Steuerberater !) und der Intermediär den „relevanten Steuerpflichtigen“ über seine Verschwiegenheitsverpflichtung und den damit einhergehenden Übergang der Meldepflicht auf den Steuerpflichtigen selbst informiert hat. In diesem Fall geht die Meldepflicht auf den relevanten Steuerpflichtigen über, sofern dieser den Intermediär nicht ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht entbunden hat. Im Fall des Übergangs der Meldepflicht auf den relevanten Steuerpflichtigen hat der Intermediär dem betreffenden Steuerpflichtigen sämtliche ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen über die meldepflichtige Gestaltung weiterzugeben, damit der Steuerpflichtige seinerseits der auf ihn übergegangenen Meldeverpflichtung nachkommen kann. WANN ist zu melden? Die Frist zur Vornahme der Meldung beträgt grundsätzlich 30 Tage und beginnt mit jenem Tag zu laufen, der dem Tag der Bereitstellung der meldepflichtigen Gestaltung zur Umsetzung folgt, der dem Tag folgt, an dem der relevante Steuerpflichtige bereit ist, die meldepflichtige Gestaltung umzusetzen oder an dem der relevante Steuerpflichtige den ersten Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gesetzt hat. Für den Fristenlauf ist der jeweils frühest mögliche Zeitpunkt maßgebend. Kommt es zum Übergang der Meldepflicht vom Intermediär auf den relevanten Steuerpflichtigen, so beginnt die Frist erst mit jenem Tag zu laufen, an dem der relevante Steuerpflichtige über den Übergang der Meldepflicht auf ihn informiert wurde. Das EU-MPfG tritt zwar erst mit 1.7.2020 in Kraft und sind aktuelle Fälle ab diesem Zeitpunkt binnen 30 Tagen zu melden. Allerdings sind auch Altfälle aus dem Zeitraum zwischen 25.6.2018 (Inkrafttreten der EU-Richtlinie) und 30.6.2020 zu melden, wofür eine eigene Meldefrist bis 31.8.2020 eingeräumt wird. Das EU-MPfG entfaltet somit insoweit eine entsprechende Rückwirkung . An WEN und in welcher FORM ist zu melden? Die Meldung hat – sofern kein Ausnahmegrund vorliegt – in elektronischer Form via Finanz-Online zu erfolgen (wobei das BMF dem Vernehmen nach ein standardisiertes Formular zur Verfügung stellen wird). Die auf diese Weise dem österreichischen Finanzministerium bzw an dessen für die Meldungen zuständigen zentrales Verbindungsbüro gemeldeten Daten werden über ein Zentralverzeichnis der Europäischen Union mit anderen EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht. In der Praxis wird es wohl häufig vorkommen, dass eine grenzüberschreitende Gestaltung in mehreren EU-Mitgliedstaaten meldepflichtig ist. Dies hängt insbesondere davon ab, wie viele Mitgliedstaaten von der fraglichen Gestaltung betroffen sind bzw wie viele Intermediäre oder Steuerpflichtige verschiedener Mitgliedstaaten in die Gestaltung involviert sind. Allerdings können sich Meldepflichtige unter bestimmten Voraussetzungen auf Befreiungsbestimmungen berufen, wenn die konkrete Gestaltung bereits durch einen anderen Meldepflichtigen gemeldet wurde. Zusammenfassung und Praxishinweise Mit dem neuen EU-MPfG wird hinsichtlich des Ausmaßes an steuerlicher Transparenz und Offenlegung ein neuer Meilenstein in der Europäischen Union gesetzt. Mit derart umfassenden „Offenbarungen“ gegenüber in- und ausländischen Finanzbehörden – vorauseilend bzw in einer sehr frühen Phase von Steuergestaltungen – waren bisher weder Steuerpflichtige noch deren Berater konfrontiert. Verstöße gegen die Meldepflichten nach dem EU-MPfG werden als Finanzordnungswidrigkeiten mit erheblichen Geldstrafen bis zu 50.000 EUR bei Vorsatz bzw 25.000 EUR bei grober Fahrlässigkeit sanktioniert (§ 49c FinStrG idF AbgÄG 2020). Für Meldepflichtverletzungen nach dem EU-MPfG ist auch keine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung möglich. Nach derzeitigem Wissensstand stellen sich in der Praxis noch viele Zweifelsfragen , welche konkreten Gestaltungen nun tatsächlich meldepflichtig sind. In der überwiegenden Zahl der Fälle dürfte es sich wohl um grenzüberschreitende Konzernsachverhalte handeln (insb. auch Verrechnungspreisthematiken). Ob und wann ein BMF-Erlass zur Klärung der Praxisprobleme aus österreichischer Sicht beitragen wird, bleibt abzuwarten. Es ist überdies eine tw unterschiedliche Umsetzung der EU-Richtlinie in den Mitgliedstaaten zu beachten ( Beispiel Polen : Gesetz bereits in Kraft, über DAC 6 hinausgehende Meldepflichten auch für rein nationale Gestaltungen bzw alle Steuerarten (zB auch USt!), weite Definition des „Intermediärs“, Erstmeldungen bereits per 30.1.2019). Im Sinne von „ Compliance “ sind also Berater wie Steuerpflichtige angehalten, innerhalb ihrer Organisationen entsprechende Kontrollmechanismen und Abläufe einzuführen, um ab 1.7.2020 meldepflichtige Gestaltungen rechtzeitig zu erkennen und ihren Meldeverpflichtungen fristgerecht nachzukommen. Darüber hinaus sind rückwirkend auch jene meldepflichtigen Gestaltungen ausfindig zu machen, deren erster Schritt zwischen 25.6.2018 und 30.6.2020 gesetzt wurde. Weiterführende Informationen finden Sie auch in dem in der Zeitschrift „Wirtschaftstreuhänder“ kürzlich erschienenen Fachbeitrag von ICON-Partner Stefan Bendlinger: Das EU-Meldepflichtgesetz – Offenbarungseid für Steuerberater und Mandanten Neues ICON DAC6 Tool Schaffen Sie Rechtssicherheit in Ihrem Unternehmen bzw in Ihrer Kanzlei und treffen Sie Vorkehrungen, um potenziell meldepflichtige Gestaltungen zeitgerecht zu orten. Die Spezialisten der ICON haben dafür ein eigenes Tool entwickelt, mit dem es dem Anwender in einfachen Schritten möglich ist, fragliche Gestaltungen auf Ihre Meldepflicht hin zu prüfen . Kontaktieren Sie bei Interesse die Verfasser dieses Beitrages, die Ihnen gerne das „ICON DAC6 Tool“ erläutern sowie auch weitere Fragen zu den neuen Meldepflichten beantworten.

24.10.2019 | FINANZREFORM | EIGENES FINANZAMT FÜR "GROSSBETRIEBE" AB 1.7.2020!

Relevanz:

Die Organisation der Finanzverwaltung wird durch das am 19.9.2019 im Nationalrat beschlossene Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) völlig neu strukturiert. Insbesondere werden im Zuge dieser Reform bis 1.7.2020 die derzeit 40 Finanzämter in zwei Organisationseinheiten zusammengeführt, nämlich in das „Finanzamt Österreich“ sowie das „Finanzamt für Großbetriebe“. Daneben wird es noch einige Spezialämter geben. Wann Sie als „Großbetrieb“ gelten und daher künftig in die umfassende Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen (laufende Betreuung einschließlich Betriebsprüfung bzw begleitende Kontrolle), soll im nachfolgenden Beitrag näher erläutert werden. Die grundlegende Organisationsreform und Modernisierung der österreichischen Finanzverwaltung fand sich auf der Agenda der im heurigen Jahr überraschend abhanden gekommenen türkis-blauen Bundesregierung (vgl dazu bereits unseren NL-Beitrag „REGIERUNGSPROGRAMM | „Steuerpaket“ unter dem Christbaum …“ vom 19.12.2017) und wurde von dieser im Frühjahr auch noch eingeleitet (vgl dazu unseren NL-Beitrag „ABGABENVERFAHREN | Neuorganisation der Finanzverwaltung ab 1.1.2020“ vom 15.5.2019). Ungeachtet der darauffolgenden Regierungskrise wurde dieses Ziel weiterverfolgt und das ursprüngliche Gesetzespaket des BMF am 4.7.2019 als Initiativantrag (Selbständiger Antrag) unter dem Titel Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) im Plenum des Nationalrates eingebracht, wobei die Grundkonzeption unverändert blieb, jedoch das geplante Inkrafttreten von ursprünglich 1.1.2020 um ein halbes Jahr auf 1.7.2020 nach hinten verschoben wurde (vgl dazu auch unseren NL-Beitrag „STEUERREFORM | Wie geht’s nach der Regierungskrise weiter?“ vom 17.7.2019). Am 19.9.2019 wurde das FORG schließlich im Plenum des Nationalrates mit Stimmenmehrheit beschlossen, womit die Basis für die geplante Modernisierung der Finanzverwaltung gelegt ist. Die formelle Gesetzwerdung bleibt freilich abzuwarten. Somit werden mit Wirkung ab 1.7.2020 die seit vielen Jahren unverändert bestehenden Strukturen der Finanzverwaltung bzw die dem BMF nachgelagerten Dienststellen neu strukturiert . Durch die umfassende Reorganisation kommt es mit dem FORG zu Änderungen und Anpassungen in über 90 Gesetzen und insbesondere auch zur Aufhebung des bisher zentralen Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), welches bisher insbesondere die örtlichen Zuständigkeiten bzw bestimmte Sonderzuständigkeiten regelte. Das FORG sieht im Wesentlichen eine Zentralisierung und Konzentrierung der Aufgaben der österreichweit bisher 40 Finanzämter auf zwei Abgabenbehörden mit bundesweiter Zuständigkeit vor, nämlich das „ Finanzamt Österreich “ und das „ Finanzamt für Großbetriebe “ . Weiters werden die bestehenden neun Zollämter ebenfalls zu einer bundesweit zuständigen Abgabenbehörde zusammengefasst und künftig als „ Zollamt Österreich “ auftreten. Die bisherigen Aufgaben der Finanzpolizei, der Steuerfahndung und der Finanzstrafbehörden werden künftig in einem eigenen „ Amt für Betrugsbekämpfung “ ( ABB ) gebündelt. Anstelle der bisherigen „GPLA“ tritt schließlich der „ Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge “ ( PLAB ), der im Unterschied zu den restlichen Ämtern bereits mit 1.1.2020 eingerichtet sein muss. Nachfolgend möchten wir Ihnen die für die Unternehmensbesteuerungspraxis wohl bedeutsamsten Änderungen etwas näher vorstellen, nämlich das „Finanzamt Österreich“ und vor allem das künftige „Finanzamt für Großbetriebe“. Zu den geplanten weiteren Ämtern bzw dem Prüfdienst dürfen wir nochmals auf unseren NL-Betrag „ABGABENVERFAHREN | Neuorganisation der Finanzverwaltung ab 1.1.2020“ vom 15.5.2019 verweisen. Finanzamt Österreich Das „Finanzamt Österreich“ hat eine umfassende Zuständigkeit (§ 61 BAO idF FORG) für alle Aufgaben, die laut Bundesabgabenordnung nicht ausdrücklich einer anderen Abgabenbehörde übertragen werden; es kann daher als zentrale Anlaufstelle für alle Steuerpflichtigen (teilweise auch noch für „Großbetriebe“, siehe dazu später) betrachtet werden. Das betrifft grundsätzlich alle mit der Erhebung von Abgaben zusammenhängenden Aufgaben, die gemäß BAO keinem anderen Amt (zB Finanzamt für Großbetriebe oder Zollamt Österreich) übertragen werden. Von der Zuständigkeit jedenfalls umfasst sind sämtliche Abgaben, die bisher vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern und Glücksspiel erhoben worden sind. Die „klassische“ Arbeitnehmerveranlagung wird daher künftig ebenso wie kleinere Unternehmen (KMU - siehe als Abgrenzungskriterien die Definition von „Großbetrieben“ unten) vom Finanzamt Österreich betreut. Finanzamt für Großbetriebe Neu geschaffen wird insbesondere ein „Finanzamt für Großbetriebe“. Für „Großbetriebe“ im Sinne der Finanzverwaltung war bisher eines der 40 bestehenden Finanzämter örtlich bzw sachlich zuständig, wobei im Zuge von Außenprüfungen die bisher gesondert bestehende Großbetriebsprüfung beigezogen wurde. Künftig werden die definierten „Großbetriebe“ vom neuen Finanzamt für Großbetriebe umfassend betreut (sowohl Aktenführung (Erhebung (fast) aller Bundesabgaben) als auch Außenprüfung bzw begleitende Kontrolle). Die Zuständigkeit des neuen FA für Großbetriebe gliedert sich in zwei Aspekte. Es wird einerseits für bestimmte Abgabenpflichtige zuständig sein, andererseits gibt es darüber hinaus auch noch sachliche Anknüpfungspunkte zu beachten, die für die Zuständigkeit des FA für Großbetriebe maßgeblich sind (§ 62 BAO idF FORG): Persönlicher Anwendungsbereich Als wesentliches Kriterium für die Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe gilt das Überschreiten der Umsatzerlösschwelle iHv 10 MEUR (dieses Größenkriterium für „mittelgroße“ Kapitalgesellschaften war bereits bisher für die Zuständigkeit der Groß-BP von Bedeutung; siehe dazu noch im Detail). Es bestehen jedoch darüber hinaus andere Merkmale, die dazu führen können, dass ein Abgabenpflichtiger in den persönlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes für Großbetriebe fällt. Folgende Voraussetzungen sind dazu im Gesetz aufgezählt: Überschreiten der Umsatzerlösschwelle Betragen die Umsatzerlöse (iSd Rechnungslegungsvorschriften gem. oder nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 oder vergleichbaren Landesgesetzen) zuständig. Das gilt auch für vergleichbare ausländische Privatstiftungen . Daher ist das Finanzamt für Großbetriebe auch als einziges Finanzamt für die Erhebung der Stiftungseingangssteuer (StiftEG) zuständig. Die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe für Stiftungen oder Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 beginnt bereits im Stadium der Vorkörperschaft. Dieses Finanzamt ist daher auch für die Prüfung der Gründungserklärung gemäß § 9 BStFG 2015 zuständig. Gemeinnützige Bauvereinigungen Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WWG) als gemeinnützig anerkannt sind. Körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppen Fällt der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied aufgrund Erfüllens der oben angeführten Voraussetzungen bereits in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe oder handelt es sich dabei um Unternehmen mit Sitz außerhalb Österreichs , so besteht die Zuständigkeit für die gesamte Unternehmensgruppe . Umsatzsteuerliche Organschaften Abgabepflichtige, die Teil einer Organschaft iSd § 2 Abs. 2 Z 2 UStG sind, wenn der Organträger oder zumindest ein Organ nach den oben angeführten Voraussetzungen in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt; Zuständigkeit ggfs für den gesamten Organkreis . Teilnehmer der begleitenden Kontrolle Abgabepflichtige, für die der Wechsel in die begleitende Kontrolle bereits rechtskräftig festgestellt wurde (vgl dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „JAHRESSTEUERGESETZ 2018 | Betriebsprüfung ade?!“ vom 16.5.2019). Sachlicher Anwendungsbereich Neben dem oa persönlichen Anwendungsbereich gibt es hinsichtlich der Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe auch noch einen sachlichen Anwendungsbereich zu beachten. Das Finanzamt für Großbetriebe ist demnach NICHT für alle (bundesgesetzlich geregelten) Abgaben zuständig, die ein Abgabepflichtiger zu entrichten hat, sondern grundsätzlich nur für jene, die bereits jetzt in den Zuständigkeitsbereich der Großbetriebsprüfung fielen (wie insbesondere auch die Forschungsprämie und die Energieabgabenvergütung ). Darüber hinaus ist das Finanzamt für Großbetriebe jedenfalls auch für die Erhebung der Lohnsteuer jener Arbeitgeber zuständig, die als Abgabenpflichtige in seinen persönlichen Zuständigkeitsbereich fallen. Von der Zuständigkeit sind auch die Angelegenheiten der Abzugsteuern einschließlich der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer ( KESt ) erfasst. Ausgenommen sind hingegen insbesondere jene Abgaben, die bisher vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel erhoben wurden (zB Gebühren iSd GebG , Grunderwerbsteuer , Versicherungssteuer oder Flugabgabe ). Diese und weitere in einem Ausnahmekatalog (§ 62 Abs 2 BAO idF FORG) taxativ aufgezählten Abgaben und Gebühren fallen unter die allgemeine Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich . Insoweit werden also „Großbetriebe“ auch künftig nicht nur mit einem einzigen Finanzamt zu tun haben. Das Finanzamt für Großbetriebe ist darüber hinaus unter anderem für bestimmte Aufgaben zuständig, die bisher als Sonderzuständigkeiten bestimmten Finanzämtern zugeordnet waren (zB die Rückerstattung von Abgaben aufgrund völkerrechtlicher Verträge (DBA), welche bisher dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vorbehalten war). FAZIT Die gravierende Reorganisation der Finanzverwaltung bringt ab Mitte nächsten Jahres eine völlig neue Organisationsstruktur der Finanzämter bzw nachgeordneten Dienststellen des BMF mit sich. Neben dem für fast alle Steuerpflichtigen relevanten „ Finanzamt Österreich “ wird für größere Unternehmen (Umsatz über 10 Mio EUR) bzw bestimmte Rechtsformen und Sonderfälle insbesondere dem „ Finanzamt für Großbetriebe “ eine zentrale Bedeutung zukommen, wo fortan sowohl die Abgabenerhebung (Steuererklärungen, Veranlagungen etc) wie auch die Betriebsprüfung (Außenprüfung bzw begleitende Kontrolle) gebündelt werden. Es bleibt zu hoffen, dass die Verschiebung der Umsetzung um ein halbes Jahr (von ursprünglich 1.1.2020 auf nunmehr 1.7.2020 ) ausreichen möge, um die Reform verwaltungsintern gut vorzubereiten, insbesondere den Einsatz der verfügbaren Personalressourcen betreffend. Die erhoffte Verbesserung des Servicecharakters für die steuerpflichtigen Unternehmen, vor allem die Beschleunigung der Abgabenverfahren (einschließlich Betriebsprüfung ), wird insbesondere dann möglich sein, wenn es im Zuge der Konzentrierung gelingt, dass an der Erhebung der steuerrelevanten Sachverhalte und den daraus resultierenden Entscheidungen möglichst dieselben Personen beteiligt sind bzw zumindest ein intakter Informationsfluss gewährleistet ist. Wir dürfen auch noch auf die demnächst im Rahmen der ICON TAX ACADEMY stattfindenden Seminare hinweisen, die sich ua ebenfalls mit den Auswirkungen der Neuorganisation der Finanzverwaltung auseinandersetzen: Wie prüft die Finanz? Außenprüfung durch die Groß-BP Tax Compliance - Steuerkontrollsysteme in der Praxis Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner der Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung!

17.11.2019 | TRANSFER PRICING | VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN MIT RUSSLAND

Relevanz:

Im Verhältnis zu Russland besteht gemäß Art. 25 des DBA zwischen Österreich und Russland grundsätzlich die Möglichkeit, Verfahren zur Beseitigung der bilateralen Doppelbesteuerung zu führen (Verständigungsverfahren). Allerdings waren in der Praxis solche Verfahren bisher kaum durchführbar, zumal in Russland die Verfahrensvorschriften dafür fehlten. Mit einer Leitlinie für die Abwicklung von bilateralen Verständigungsverfahren wurde diese verfahrensrechtliche Lücke nunmehr geschlossen. Der potentiell mit Doppelbesteuerung konfrontierte Steuerpflichtige hat damit erstmals tatsächlich die Möglichkeit, eine Doppelbesteuerung in Österreich wie auch in Russland auf Basis bilateraler DBA-Verständigungsverfahren zu beseitigen. Bei drohender Doppelbesteuerung kann der Steuerpflichtige nach Art. 25 des DBA-Russland – ungeachtet nationaler Rechtsmittel – binnen drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, ein DBA-Verständigungsverfahren beantragen. Im Falle einer Einigung ist die Verständigungsregelung, ungeachter der nationalen Verjährungsfristen, umzusetzen. Da Russland nicht EU-Mitglied ist, besteht dafür allerdings kein Einigungszwang. In der Praxis war das DBA-Verständigungsverfahren bislang auch faktisch verwehrt, zumal in Russland die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften für die Durchführung eines DBA-Verständigungsverfahrens fehlten. Leitlinien für die Abwicklung bilateraler Verständigungsverfahren Große russische Steuerpflichtige (Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als ca 480 Mio Euro) konnten Verrechnungspreiskonflikte schon bisher im Vorfeld durch ein kostenpflichtiges Vorabverständigungsverfahren ( Advance Pricing Agreement – APA ) vermeiden. (Kosten rund 28.000 Euro pro Transaktion). Mit der Leitlinie für die Abwicklung von Vorabverständigungsverfahren vom 3.5.2018 besteht nämlich in Russland bereits seit einiger Zeit eine verfahrensrechtliche Grundlage, solche Verfahren zu führen. Zuständig ist allerdings nicht das Finanzministerium sondern die föderale Steuerbehörde (Federal Tax Service - FTS). Die Erfolgsaussichten können mittels eines Vorgesprächs binnen drei Monaten nach dem auf einem bestimmten Formular gestellten Antrag ausgelotet werden. Dieser Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen müssen in russischer Sprache vorliegen. APAs sind grundsätzlich für drei Jahre gültig , wobei jedoch eine Verlängerung um weitere zwei Jahre möglich ist. Mit der russischen Leitlinie für die Abwicklung von bilateralen Verständigungsverfahren vom 30.1.2019 wurde nunmehr auch der Weg für bilaterale Verständigungsverfahren geebnet. Die Erfolgsaussichten auf eine Einigung im bilateralen Verfahren haben sich erhöht, auch wenn im DBA-Verständigungsverfahren kein Einigungszwang besteht. Die im OECD-Musterabkommen 2017 vorgesehene Ergänzung zur Beantragung eines Schiedsverfahrens wurde im DBA-Russland nämlich bislang nicht umgesetzt. Und die auf EU-Ebene bestehenden Verfahren (EU-Schiedsverfahren und die Neuregelungen nach EU-BStbG) sind im Verhältnis zu Russland als Drittstaat nicht möglich. Bilaterale Verständigungsverfahren sind damit die (durchaus praktikable) Alternative, um eine Vermeidung der Doppelbesteuerung zu erzielen. Beide Leitlinien entsprechen im Wesentlichen den Empfehlungen der OECD. Es wird erläutert, in welcher Form, bei welcher Behörde und mit welchen Anlagen die Anträge zu stellen sind. Ein in Russland ansässiger Steuerpflichtiger ist berechtigt, einen Verständigungsantrag beim russischen Finanzministerium zu stellen. Der Antrag ist grundsätzlich formfrei, allerdings in russischer Sprache einzureichen. Der gebührenfreie Antrag ist mit entsprechenden Unterlagen zum Sachverhalt und steuerlicher Würdigung zu untermauern. Auch diesbezüglich weichen die Anforderungen nicht vom OECD-Standard ab. ACHTUNG : Bitte beachten Sie, dass Verständigungsanträge im Ansässigkeitsstaat einzureichen sind. In Österreich ansässige Unternehmen haben ihre Anträge daher beim österreichischen BMF einzubringen. FAZIT Transfer Pricing-Fälle nehmen nicht nur in Österreich sondern auch bei den russischen Behörden rasant zu. Das Prüfungsrisiko steigt stetig. Bei Vorabverständigungen geht die zuständige russische Steurebehörde (FTS) aufgrund der bereits im Vorjahr ergangenen Leitlinie sehr konstruktiv vor. Mit einer neuen Leitlinie wurde nunmehr auch der Weg für bilaterale Verständigungsverfahren frei. Ein Einigungszwang ist aber nach wie vor nicht gegeben. Und was können wir für Sie tun? Unsere laufenden Fortbildungsveranstaltungen zum Thema „Verrechnungspreise“ bzw. zu verwandten Themenstellungen finden Sie in unserem Seminarkalender. Nähere Informationen über unsere Dienstleistungspalette zu „Verrechnungspreisen“ finden Sie HIER . Für Fragen und einzelfallbezogene Unterstützung bei Transfer Pricing-Fällen bzw deren Dokumentation stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung. Gerne unterstützen wir Sie auch bei bilateralen Verständigungs- und Schiedsverfahren. Kontaktieren Sie bei Bedarf einfach die Ansprechpartner unserer Service Line „Transfer Pricing “ .

18.11.2019 | TRANSFER PRICING | KONVERTIERUNGS-TOOL FÜR CBC-REPORTING

Relevanz:

Der länderbezogene Bericht (CbC-Report) ist von den betroffenen berichtspflichtigen Unternehmen bis spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag eines Wirtschaftsjahres (Berichtsjahr) auf elektronischem Wege an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Für das Kalenderwirtschaftsjahr 2018 ist es daher spätestens am 31.12.2019 wieder soweit. Dabei ist nur ein standardisiertes XML-Schema zulässig. Erfahrungsgemäß bereitet gerade die Generierung dieses XML-Files vielen Unternehmen Probleme. Dazu können wir Ihnen ein spezielles Konvertierungs-Tool anbieten und Sie somit künftig auch technisch bei der Erfüllung Ihrer gesetzlichen Berichtspflichten unterstützen. Reportingpflichtige Unternehmen Österreichische Muttergesellschaften bzw Geschäftseinheiten von CbCR-pflichtigen multinationalen Unternehmensgruppen sind gesetzlich verpflichtet, den länderbezogenen Bericht (CbC-Report) an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Ein länderbezogener Bericht ( CbC-Report ) ist nach den Vorschriften des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes (VPDG) zu erstellen, wenn der Gesamtumsatz einer multinationalen Unternehmensgruppe laut ihrem konsolidierten Abschluss im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Mio Euro betrug. Die oberste in Österreich ansässige Muttergesellschaft bzw eingetretene Geschäftseinheit hat diesfalls den länderbezogenen Bericht an das zuständige österreichische Finanzamt zu übermitteln. Frist Der Bericht ist spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres der obersten Muttergesellschaft in elektronischer Form via Finanz Online zu übersenden. Bei einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr 2018 ist daher nur noch bis 31.12.2019 Zeit. XML-Format Für den CbC-Report ist ausschließlich das XML-Format nach einem vorgegebenen Gliederungsschema zulässig. Eine Übermittlung der Daten in anderen Formaten (Excel, Word, PDF) ist nicht möglich. Das österreichische Finanzministerium (BMF) stellt technische Informationen insbesondere zum XML-Dateiformat zur Verfügung. Zur Einhaltung des verbindlichen „ User Guide “ der OECD ( User Guide for Tax Administrations and Taxpayers ) hat unser Netzwerkpartner WTS den Konverter „ WTS CbCR-2-XML “ entwickelt. Dieses Online-Tool erfüllt die Anforderungen des umfassenden OECD User Guides zur Erstellung der geforderten XML-Datei. Der WTS CbCR-2-XML gewährleistet die technische Überführung aller vom VPDG (gemäß Anlagen 1 bis 3) verlangten Daten in die geforderte Struktur. Auf Basis eines einfachen Excel-Templates werden die benötigten Informationen vom berichtspflichtigen Unternehmen (Klienten) bereitgestellt und in der Folge durch ICON in das erforderliche XML-Format , nach dem vorgegebenen Gliederungsschema, konvertiert. Das konvertierte File kann sodann entweder direkt durch ICON oder vom Klienten selbst via FinanzOnline eingereicht werden. Kosten Ihre Kosten für unsere Aktivitäten in der oben beschriebenen Weise betragen 2.000 EUR pro Konvertierung (zuzüglich USt). Zusammenfassung Als österreichische Obergesellschaft eines berichtspflichtigen Konzerns müssen Sie den CbC-Report im XML-Format via FinanzOnline an das zuständige Finanzamt übermitteln. Bei einem Kalenderwirtschaftsjahr 2018 haben Sie dafür bis 31.12.2019 Zeit. Auf Basis eines Excel-Templates konvertieren wir die Daten bei Bedarf gerne für Sie in das erforderliche XML-Format. Nehmen Sie ggfs bitte rechtzeitig mit uns Kontakt auf. Gerne erstellen wir mit unserem Konvertierungstool für Sie einen CbC-Report im XML-Format. Weiterführende Informationen zum Dienstleistungsangebot " CbCR-2-XML Konvertierung " finden Sie HIER. Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner unserer Service Line "Transfer Pricing" gerne zur Verfügung!

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