§ 6 Abs 2 UStG idF 1. StabG 2012, wonach Vermietungs- und Verpachtungsumsätze nur noch dann umsatzsteuerpflichtig behandelt werden dürfen, wenn die Mieterin nahezu ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigte Umsätze erzielt, gilt für nach dem 31.8.2012 neu begründete Mietverhältnisse. Im Falle einer Verschmelzung tritt hingegen die aufnehmende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in sämtliche Rechts- und Vertragsverhältnisse der übertragenden Gesellschaft ein. Zur Umsatzsteuerpflicht optierte Mietverhältnisse der übertragenden Gesellschaft können daher unverändert auch bei der
Für bestimmte Umgründungsformen (Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Steuerspaltungen) verlangt das Umgründungssteuergesetz „ im Zweifel “ einen Nachweis für die Höhe des positiven Verkehrswertes des übertragenen Vermögens durch ein „ begründetes Gutachten eines Sachverständigen “ . Die Anwendung einer vereinfachten „ Praktikerformel “ für den Ansatz eines „ Firmenwertes “ reicht hingegen nicht aus. Dies bzw die Nichtbeachtung der Vorgaben des für die Unternehmensbewertung maßgeblichen Fachgutachtens KFS/BW1 führte in einem konkreten, nachfolgend erläuterten Rechtsmittelfall
„Hybride Gestaltungen“ im steuerlichen Sinne führen dazu, dass es bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, aufgrund unterschiedlicher steuerlichen Behandlung in den involvierten Staaten, zu ungleichen steuerlichen Erfassungen kommen kann. Derartige Gestaltungen wurden im Zuge des BEPS-Projekts als unerwünscht deklariert und in einer eigenen EU-Richtlinie deren Eliminierung vorgesehen. Der österreichische Gesetzgeber hat die Implementierung dieser EU-Regelungen im nationalen Körperschaftsteuerrecht im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2020 unter dem Titel „Sondervorschriften für hybride Gestaltungen“
Werden abgewertete Beteiligungen im Umgründungswege übertragen, so stellt dies einen Anschaffungsvorgang dar, der zu einer neuen Anschaffungskostenobergrenze führt, die im Falle einer späteren Werterholung im Jahresabschluss – laut Rechtsprechung auch mit steuerlicher Wirkung – keine Zuschreibung gebietet. Mit einer geplanten Gesetzesänderung in § 6 Z 13 EStG sollen jedoch für Umgründungen ab 1.5.2019 steuerliche Zuschreibungen bis zur Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers angeordnet werden, was zu neuen Abweichungen zwischen UGB- und Steuerbilanz führen wird. Wir stellen
Das Bundesfinanzgericht hat in seinem Erkenntnis RV/1100628/2016 vom 18.07.2019 betreffend unverzinsliche Darlehen eines inländischen Gesellschafters an eine ausländische Kapitalgesellschaft der bisherigen Rechtsansicht der österreichischen Finanzverwaltung widersprochen: Da für grenzüberschreitende Nutzungsüberlassungen aus dem außerbetrieblichen Bereich die Anwendung des Fremdverhaltensgrundsatzes nicht auf § 6 Z 6 EStG gestützt werden kann und im gegenständlichen Rechtsmittelfall die zinsenlose Darlehensgewährung aus dem Privatvermögen des Gesellschafters erfolgte, sei die Besteuerung von (
Der 30. September ist einer der wichtigsten steuerlichen Jahrestermine, zumal bis zu diesem Datum einerseits zinsenfreie Steuernachzahlungen für das Vorjahr und andererseits die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen für das laufende Jahr möglich sind. Weiters ist dieser Termin auch in Zusammenhang mit Umgründungen, Vorsteuererstattungen und schließlich für die Offenlegung von Jahresabschlüssen wichtig. Erfahren Sie hier, was Sie unbedingt noch bis Monatsende erledigen sollten, um negative Folgen zu vermeiden! Nachfolgend möchten wir Ihnen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – den Handlungsbedarf
Mit 1. November 2019 wird in Polen das bisherige Reverse-Charge-Verfahren auf Inlandsleistungen betreffend betrugsanfällige Gegenstände und Dienstleistungen abgeschafft, und anstelle dieser Regelung tritt das Split-Payment-System (getrennte Zahlung von Mehrwertsteuer und Nettobetrag). In Polen leistungserbringende Unternehmer konnten bereits seit 1. Juli 2018 auf freiwilliger Basis Erfahrungen mit „Split Payments“ für Zwecke der Umsatzsteuer sammeln. Nunmehr wird dieses der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung dienende Verfahren für alle Unternehmer verpflichtend. Als Maßnahme zur Mehrwertsteuerbetrugsbekämpfung
Eine neue BMF-Info vom 24. Juli 2019 stellt derzeitige Rechtsauffassung der österreichischen Finanzverwaltung in Bezug auf Verständigungs- und Schiedsverfahren sowie Advance Pricing Arrangements dar. Sie gibt einen Überblick über die formellen und materiellen Rahmenbedingungen dieser Verfahren in Österreich und ist als Leitfaden konzipiert. Diese aktuelle Information ersetzt die bisherige Info des BMF vom 31.03.2015, BMF-010221/0172-VI/8/2015 sowie die Rz 351-368 der österreichischen Verrechnungspreisrichlinien 2010. Verfahren nach dem mit 1.9.2019 in Kraft getretenen EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
Beendet ein selbständiger Handelsvertreter sein Vertragsverhältnis, so gebührt ihm grundsätzlich ein angemessener Ausgleichsanspruch (§ 24 HVertrG). Dieser Anspruch stellt für das vertretene Unternehmen eine ungewisse Verbindlichkeit dar, für welche aus unternehmensrechtlicher Sicht bereits während der Aktivphase bilanziell vorzusorgen und somit eine entsprechende Rückstellung zu bilden ist (§ 198 Abs 8 UGB). Steuerlich wird eine laufende Rückstellungsdotierung hingegen nicht anerkannt, da deren Verursachung erst beim Ausscheiden und nicht bereits in den Jahren der aufrechten Tätigkeit gesehen
Mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 wurde mit Wirkung ab 23.7.2019 ua auch das österreichische Finanzstrafrecht novelliert und die Strafdrohungen für Steuervergehen merklich verschärft. Im FinStrG hat insbesondere der neue Betrugstatbestand „grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug“ Eingang gefunden. Zusätzlich wurde auch der Strafrahmen sowohl hinsichtlich der Freiheits- wie auch der Geldstrafen empfindlich erhöht. Die finanzstrafrechtlichen Verschärfungen erfolgten auf Basis der sog. PIF-Richtlinie (EU-Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der