Ausgangslage: Betriebsstättenkonzept nach OECD-Musterabkommen Die Besteuerung von Unternehmensgewinnen im internationalen Kontext knüpft grundsätzlich an das Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 OECD-Musterabkommens an. Nach der Systematik des OECD-MA steht das Besteuerungsrecht für Unternehmensgewinne gemäß Art. 7 grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu, es sei denn, die Tätigkeit wird im anderen Staat über eine Betriebsstätte ausgeübt. Für Bau- und Montageprojekte konkretisiert Art. 5 Abs. 3 OECD-MA diese Voraussetzung dahingehend, dass eine Betriebsstätte erst dann vorliegt, wenn
Belgien E-Reporting ab 1.1.2028? Nachdem in Belgien seit dem 1. Jänner 2026 die verpflichtende elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich gilt ( dazu haben wir bereits berichtet) , plant die belgische Regierung die Einführung eines elektronischen Meldesystems (E-Reporting) für Rechnungsdaten. Ein entsprechender Gesetzesvorentwurf wurde vom Ministerrat am 18. Juli 2026 gebilligt. Künftig sollen bestimmte Rechnungsdaten aus B2B-Transaktionen nahezu in Echtzeit an die Steuerverwaltung übermittelt werden. Geplant ist ein bilaterales Meldesystem, bei dem sowohl der Lieferant als auch der
Gestaltung internationaler Geschäftstätigkeit Direktgeschäfte und Direktinvestitionen Feste Geschäftseinrichtungen und Vertreter im Ausland Kapitalgesellschaftsstrukturen Transparente, intransparente und hybride Personengesellschaften Verschiedene Geschäftsstrukturen im steuerlichen Vergleich Tipps und Empfehlungen anhand praktischer Erfahrungen
Bestand und Umfang der österreichischen Steuerpflicht Bestimmung des Ansässigkeitsstaats Steuerliche Konsequenzen eines Wegzugs - inkl Neuregelung Nachweispflicht iZm Nichtfestsetzung Wegzugsbesteuerung Besteuerung in Österreich nach dem Wegzug Wegzug in einen Nicht-DBA-Staat Woran Sie sonst noch denken sollten!
Weiterveräußerung nach der Nutzungsdauer Eine NoVA-Rückvergütung gemäß § 12a NoVAG kann grundsätzlich in Betracht kommen, wenn ein mit NoVA belastetes Fahrzeug nachweislich dauerhaft ins Ausland geliefert oder verbracht wird. Seit 1. Juli 2026 gilt jedoch eine wesentliche Einschränkung: Zwischen der weltweiten Erstzulassung und der Abmeldung in Österreich dürfen höchstens 48 Monate liegen . Für die X GmbH hat diese Änderung unmittelbare Auswirkungen. Bei der im Praxisbeispiel vorgesehenen Nutzungsdauer von fünf Jahren wäre eine spätere NoVA-Rückvergütung nicht mehr möglich. Soll die Möglichkeit
Rechtsgrundlagen der internationalen Betriebsstättenbesteuerung Betriebsstätten von Steuerin- und Ausländern Die Betriebsstätte in den Doppelbesteuerungsabkommen Feste Geschäftseinrichtungen Dienstleistungsbetriebsstätten Bauausführungen und Montagen Vorbereitende und Hilfstätigkeiten Vertreterbetriebsstätten Jüngste Rechtsprechung zu Betriebsstätten Gewinnaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte Empfehlungen zur Handhabung von Auslandsbetriebsstätten