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INTERNATIONALES STEUERRECHT | Aktuelle EAS-Auskünfte des BMF

Kaisinger Thomas  |  Mitterlehner Matthias

Im Rahmen des Express Antwort Service (EAS) teilt das österreichische Finanzministerium laufend seine Rechtsansichten zu Fragen des internationalen Steuerrechts mit. Seit Mitte des Jahres hat das BMF wieder zahlreiche neue EAS-Auskünfte veröffentlicht. Im Rahmen dieser Newsletter-Serie möchten wir Sie in Form von Kurzbeiträgen über wesentliche Anfragebeantwortungen informieren. 

Im Rahmen unserer Newsletter-Serie zu aktuellen Auskünften des Finanzministeriums sind bisher die folgenden Beiträge erschienen: 

  • INTERNATIONALES STEUERRECHT | Aktuelle EAS-Auskünfte des BMF (06.09.2017)

  • INTERNATIONALES STEUERRECHT | Aktuelle EAS-Auskünfte des BMF (16.10.2017)

  • INTERNATIONALES STEUERRECHT | Aktuelle EAS-Auskünfte des BMF (15.11.2017) 


Nachfolgend stellen wir Ihnen drei weitere interessante EAS-Auskünfte aus dem Zeitraum September bis November 2017 vor: 

Kurzfristige Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat im Verhältnis zwischen Zweigniederlassung und Stammhaus – EAS 3389 v. 20. September 2017 

Reisen in Österreich ansässige Dienstnehmer einer österreichischen Zweigniederlassung in das deutsche Stammhaus, um dort an Schulungen und Workshops teilzunehmen, stellt das deutsche Stammhaus den Arbeitgeber iSd Art 15 Abs 2 lit b DBA Deutschland dar, wodurch das Besteuerungsrecht Deutschland zukommt. Dies ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass eine bloße Zweigniederlassung als unselbständiger Teil des deutschen Stammhauses kein Arbeitgeber iSd Art 3 Abs 1 lit d DBA Deutschland sein kann. 

Im umgekehrten Fall wären die Löhne von in Deutschland ansässigen Dienstnehmern, bei Unterschreiten der 183-Tagesfrist, nur dann in Österreich steuerbar, wenn die Vergütungen von der österreichischen Zweigniederlassung getragen werden. Indizien dafür sind die Weiterbelastung der Lohnbestandteile durch das Stammhaus an die Zweigniederlassung oder das Ausscheiden dieser Bezugsteile aus der deutschen Besteuerungsgrundlage seitens der deutschen Steuerbehörden, weil sie aus deutscher Sicht einer Arbeitsleistung für die österreichische Niederlassung zugerechnet werden. 

Quellensteuer bei Software-Erwerb aus Serbien – EAS 3393 v. 03. Oktober 2017 

Zahlungen einer österreichischen Gesellschaft für die bloß bestimmungsgemäße Verwendung eines „Customer Relationship Management“ (CRM-Software) an eine serbische Gesellschaft stellen grundsätzlich keine Zahlungen für Lizenzgebühren iSd Art 12 OECD-MA dar. Da Art 12 Abs 2 DBA Serbien für verschiedene Arten von Lizenzgebühren unterschiedliche Quellensteuersätze vorsieht, ist die Frage der konkreten Einordnung der Zahlungen entscheidend. 

Mangels abkommensrechtlicher Anhaltspunkte für die Einordnung der Zahlungen ist auf das nationale Recht abzustellen. Aus Art 1 Abs 1 der EU-Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ergibt sich, dass „Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke“ zu schützen seien. Dies wurde in § 2 iVm § 40a UrhG national umgesetzt. Die vorliegenden Zahlungen für die Verwendung der serbischen Software sind demgemäß als Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen […] Werken“ iSd Art 12 Abs 3 Z 1 DBA Serbien zu qualifizieren. Da das Nutzungsrecht an der serbischen Software in einer inländischen Betriebsstätte verwertet wird, ist gemäß § 98 Abs 1 Z 6 iVm § 28 Abs 1 Z 3 und § 99 Abs 1 Z 3 EStG ein Quellensteuerabzug vorzunehmen. Dieser wird, auf Basis der Einordnung der Lizenzgebühren als literarische Werke, nach dem DBA Serbien auf 5% beschränkt (Art 12 Abs 2 Z 1 iVm Art 12 Abs 3 Z 1 DBA Serbien). 

Literaturhinweis: In diesem Zusammenhang möchten wir Sie im Detail auf zwei aktuelle Aufsätze von ICON-Partner Prof. Dr. Stefan Bendlinger hinweisen, die kürzlich in der FachzeitschriftWirtschaftstreuhänder“ erschienen sind und ebenfalls das Thema Quellensteuern bei Softwareüberlassung aus dem Ausland zum Inhalt haben: 

  • Steuerabzug bei Softwareüberlassung aus dem Ausland (1)

  • Steuerabzug bei Softwareüberlassung aus dem Ausland (2) - Die DBA-rechtliche Komponente  

Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte bei inländischem „Home Office“ – EAS 3392 v. 06. November 2017 

Verfügt ein deutsches Unternehmen über keine feste Geschäftseinrichtung im Inland, beschäftigt jedoch einen österreichischen Dienstnehmer, der einen Teil seiner Tätigkeit von seiner Wohnung aus erledigt, so kann dieses „Home Office“ uU zu einer Betriebsstätte des deutschen Unternehmens werden. Wird die berufliche Tätigkeit in der Wohnung jedoch bloß gelegentlich und mit zahlreichen Unterbrechungen durchgeführt, führt dies nach Rz 12 OECD-MK zu Art 5 OECD-MA idF Entwurf 2017 NICHT zu einer inländischen Betriebsstätte des deutschen Arbeitgebers. Macht der Arbeitnehmer beispielsweise keine Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Nutzung des österreichischen Wohnsitzes geltend, so spricht dies gegen die Begründung einer Betriebsstätte. Wird das „Home Office“ hingegen regelmäßig für die berufliche Tätigkeit genutzt und ergeben die damit einhergehenden Umstände, dass die Zurverfügungstellung eines eigenen Büros durch den Arbeitgeber erforderlich wäre bzw der Dienstnehmer ausdrücklich zur beruflichen Nutzung seiner Privatwohnung aufgefordert wurde, kann durchaus eine inländische Betriebsstätte des Arbeitgebers angenommen werden. Dies ist nach den individuellen Einzelumständen zu beurteilen. 

Und was können wir für Sie tun? 

Selbstverständlich werden wir Sie auch weiterhin über die rasanten Entwicklungen im internationalen Steuerrecht auf dem Laufenden halten, und zwar sowohl in schriftlicher Form als auch im Rahmen von Informationsveranstaltungen. 

In diesem Sinne möchten wir schon jetzt auch auf das Nachmittagsseminar „Update zum internationalen Steuerrecht“ am 5. März 2018 in unserem Hause hinweisen. Im Rahmen dieser Seminarveranstaltung der ICON TAX ACADEMY geben wir Ihnen einen kompakten Überblick über die aktuelle außensteuerliche Legistik, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis. Insbesondere informieren wir Sie auch über den aktuellen Stand des BEPS-Projekts, das OECD-Musterabkommen 2017 sowie die Funktionsweise des neuen „Multilateralen Instruments“ (MLI). 

Außerdem können wir Ihnen folgende weitere Seminare zu den oa Themenbereichen anbieten:

  • Steuereinbehalte im In- und Ausland. Wie Sie Quellensteuern vermeiden! (25.1.2018)

  • Auslandsentsendungen – Internationales Steuer- und SV-Recht (6.2.2018)

  • Die „neue“ Auslandsbetriebsstätte 2018 (14.3.2018 Wien / 24.4.2018 Linz) 

 Für weitere Fragen zu diesen Themenkomplexen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten unserer internationalen Steuerabteilung gerne zur Verfügung!