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AUFTRAGGEBERHAFTUNG | Neues Rückerstattungsverfahren für Ausländer

Bei der Beauftragung von Bauleistungen an Subunternehmer haften Generalunternehmer für Lohnabgaben (5 %) und SV-Beiträge (20 %) bis zum Höchstausmaß von insgesamt 25 % des Werklohns, wobei sie sich durch Überweisung der Haftungsbeträge an die Wr. Gebietskrankenkasse dieser Auftraggeberhaftung entledigen können. Die betroffenen Subunternehmer können ihrerseits eine entsprechende Rückerstattung beantragen, dabei sind folgende Neuerungen zu beachten: Für die Rückerstattung der Haftungsbeträge für lohnabhängige Abgaben (5 %) ist von nun an ein neues Formular zu verwenden. Weiters sind Rückzahlungsanträge ausländischer Unternehmen ohne Steuernummer zentralisiert beim Finanzamt Wien 1/23 einzubringen.   

Im Bereich der Bauleistungen sieht das Abgabenrecht verschiedene Mechanismen zur Sicherung des Steueraufkommens vor. Insbesondere haften Generalunternehmer bei gänzlicher oder teilweiser Auftragsweitergabe an Subunternehmer für deren Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 25 % des geleisteten Werklohnes, wobei diese Haftung bei Einbehalt vom Werklohn und Überweisung der Haftungsbeträge an die Wiener Gebietskrankenkasse entfällt. Die betroffenen Subunternehmer können ihrerseits unter bestimmten Voraussetzungen wiederum die Rückerstattung der ihnen abgezogenen Haftungsbeträge beantragen: 

Auftraggeberhaftung 

Für die fraglichen „Bauleistungen“ besteht zudem auch eine spezielle Haftungsregelung für den Bereich der Umsatzsteuer (Übergang der Steuerschuld auf den Generalunternehmer), wobei in § 19 Abs 1a UStG der Bauleistungsbegriff wie folgt definiert ist: „Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.“ 

An den umsatzsteuerlichen Bauleistungsbegriff anknüpfend, ist die Auftraggeberhaftung im Bereich der Lohnabgaben wie folgt geregelt: Wird die Erbringung von Bauleistungen iS § 19 Abs 1a UStG von einem Unternehmen (Generalunternehmer) an ein anderes Unternehmen (Subunternehmer) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet der Auftraggeber gem. § 67a ASVG für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge des Subunternehmers bis zum Höchstmaß von 20 % des Werklohns. Ebenso besteht gem. § 82a EStG eine korrespondierende Haftung bis zu 5 % des Werklohns für nicht abgeführte lohnabhängige Abgaben. Insgesamt haften also Unternehmer, die für die Erbringung von Bauleistungen ein anderes Unternehmen beauftragen, bis zu 25 % des Werklohns für nicht entrichtete mitarbeiterbezogene Abgaben des beauftragten Subunternehmers. 

Die vorgenannte Haftung entfällt insbesondere dann, wenn das Auftraggeberunternehmen (Generalunternehmer) die gegenständlichen Haftungsbeträge (iHv insgesamt max. 25 %) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse überweist. 

Rückzahlung von Haftungsbeträgen 

Für die vom Generalunternehmer im Rahmen der Auftraggeberhaftung (AGH) vorgenommenen Einbehalte kann der Subunternehmer einen Rückzahlungsantrag stellen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:  

Durch Ausfüllen des FormularsAntrag auf Auszahlung von Guthaben“ kann der Subunternehmer die Rückerstattung des SV-Haftungseinbehalts iHv 20 % beim Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse (DLZ-AGH) beantragen. Das Formular ist abrufbar.

Ausländische Unternehmen ohne Steuernummer konnten die Rückzahlung des Lohnabgaben-Haftungseinbehalts iHv 5 % bisher formlos beantragen. Neu ist nun, dass diese Unternehmen den Rückzahlungsantrag unter Verwendung des FormularsL82a-1“ zentralisiert beim Finanzamt Wien 1/23, Marxergasse 4, 1030 Wien, per Post einzubringen haben. Das neue Formular L82a-1 ist unter folgendem LINK abrufbar.

Für weitere Fragen zur Auftraggeberhaftung bzw. zur Rückzahlung einbehaltener Haftungsbeträge stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen Ansprechpartner des ICON-Teams gerne zur Verfügung!