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IFRS-BILANZIERUNG | Anhangangaben beim Leasingnehmer (IFRS 16)

Loy Judith

Aufgrund des Endorsements des Standards „IFRS 16 Leasingverpflichtungen“ sind alle derartigen Verpflichtungen spätestens für Geschäftsjahre beginnend ab 1.1.2019 bilanziell zu erfassen. Durch IFRS 16 wird aber nicht nur die bilanzielle Darstellung von Leasingverträgen grundlegend geändert sondern sind künftig auch erweiterte qualitative und quantitative Anhangangaben erforderlich, worauf im nachfolgenden Beitrag näher eingegangen werden soll. 

Über die aus dem neuen internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS 16 resultierenden Neuerungen für Leasinggeschäfte im Jahresabschluss haben wir im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrmals berichtet (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „IFRS-BILANZIERUNG | Leasingverpflichtungen ab 1.1.2019 (IFRS 16)“ vom 12.5.2019).

IFRS 16 bedeutet einen radikalen Wandel in der Bilanzierung von Leasingverhältnissen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2019 beginnen. Durch IFRS 16 wird die Off-Balance-Bilanzierung nach dem früheren Standard IAS 17 und die dazugehörigen Interpretationen IFRIC 4, SIC-15 und SIC-27 abgelöst. Nach IAS 17 bestand nämlich keine Notwendigkeit, operative Leasingverhältnisse bilanziell zu erfassen sondern konnten diese bisher auch außerhalb der Bilanz - im Anhang bzw in den Notes - erläutert werden. Gemäß IFRS 16 sind nunmehr sämtliche Leasingverhältnisse in der Bilanz als Nutzungsrechte mit korrespondierenden Leasingverbindlichkeiten zu erfassen. Lediglich bei kurzfristigen Leasingverhältnissen (<12 Monate) und bei geringwertigen Vermögensgegenständen ist eine Periodisierung der Leasingaufwendungen auch weiterhin zulässig.

Der neue Standard hat aber nicht nur eine geänderte Leasingbilanzierung sondern auch eine erhebliche Ausweitung der Anhangangaben zur Folge. Betroffene Unternehmen sollten sich daher zeitgerecht mit der inhaltlichen Zusammensetzung der nunmehr verlangten Angaben sowie den möglichen Quellen zur Datengenerierung der benötigten Informationen auseinandergesetzt haben.

Gemäß IFRS 16.53 hat das Unternehmen folgende quantitativen Angaben in Tabellenform vorzulegen, für welche unterschiedliche Quellen zur Verfügung stehen:



Die angegebenen Beträge müssen auch die Kosten einschließen, die der Leasingnehmer im Berichtszeitraum in den Buchwert eines anderen Vermögenswertes aufgenommen hat (zB wenn Leasingkosten als Teil der Anschaffungs- bzw Herstellungskosten von Vorräten oder Sachanlagen aktiviert wurden).

Darüber hinaus sind auch die Höhe der Leasingverpflichtungen aus kurzfristigen Leasingverhältnissen (IFRS 16.55) und die Fälligkeitsanalyse für Leasingverbindlichkeiten (IFRS 16.58) anzuführen.

Viele Leasingverhältnisse weisen komplexe Merkmale wie variable Zahlungen, Kündigungs- bzw Verlängerungsoptionen oder Restwertgarantien auf. Diese Merkmale sind in der Regel auf die individuelle Situation der Vertragsparteien zugeschnitten. Aus diesem Grund schreibt IFRS 16 vor, dass Leasingnehmer die wesentlichen unternehmensspezifischen Informationen im Anhang veröffentlichen müssen, sofern diese zur Erfüllung der Zielsetzung des IFRS 16 erforderlich sind. Folgende (nicht abschließende) Angaben können beispielsweise entscheidungsnützliche Informationen enthalten, die den Abschlussadressaten die Beurteilung der Auswirkung der Leasingaktivitäten auf die VFE-Lage erleichtern (IFRS 16.59):

  • Art der Leasingaktivitäten des Leasingnehmers

  • Künftige Zahlungsmittelabflüsse, die bei der Bewertung der Leasingverbindlichkeit unberücksichtigt geblieben sind. Diese Zahlungsmittelabflüsse könnten sich ergeben aus:
    • Variablen Leasingzahlungen
    • Verlängerungs- und Kündigungsoptionen
    • Restwertgarantien
    • Leasingverhältnisse, die der Leasingnehmer eingegangen ist, aber noch nicht begonnen haben
  • Mit Leasingverhältnissen verbundene Beschränkungen oder Zusagen

  • Sale-and-Lease-Back-Transaktionen

Sofern erforderlich, verweist IFRS 16 auch auf Anhangangabepflichten in anderen Standards (zB auf IAS 40 oder IAS 16). 

Zusammenfassung

IFRS 16 fordert erweiterte qualitative und quantitative Angaben im Anhang bzw in den Notes. Durch diese zusätzlichen Informationen sollen die Abschlussadressaten beurteilen können, wie sich die bestehenden Leasingverhältnisse auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie auf die Cashflows des Leasingnehmers auswirken. Aufgrund des damit zusammenhängenden zusätzlichen Zeitaufwandes sowie auch finanziellen Belastungen sollten sich die betroffenen Unternehmen im Idealfall schon längst mit den Implementierungsprojekten zu IFRS 16 sowie auch mit den einzelnen Angaben - sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Quellen, woraus die entsprechenden Informationen generiert werden können, auseinandergesetzt haben.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unseres WP- und Bilanzierungsteams gerne zur Verfügung!