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CORONAVIRUS | Praxistipps für rasche Abgabenstundungen!

Eine der ersten von der österreichischen Bundesregierung angekündigten Maßnahmen, um die angespannte Liquiditätssituation von Unternehmen in der CORONA-Krise zu entschärfen, war und ist die Stundung fälliger Abgaben bzw die Verlängerung von Fristen. Damit die betroffenen Steuerpflichtigen diese Liquiditätsvorteile aber tatsächlich bzw möglichst rasch lukrieren können, müssen die erforderlichen Anträge auf Zahlungserleichterungen auch „technisch richtig“ eingebracht werden. Andernfalls könnte es zu unliebsamen Überraschungen bzw zu Verzögerungen bei der Antragserledigung kommen. Im nachfolgenden Beitrag haben wir daher für Sie die wichtigsten Spielregeln zusammengefasst, damit die liquiditätsschonenden Effekte in der Besteuerungspraxis ehestmöglich eintreten können.

Wie im Rahmen unserer Newsletters bereits mehrmals berichtet, ist es im Falle von - in Österreich etwa ab Mitte März d. J. eingetretenen -  Liquiditätsengpässen aufgrund der „CORONA-Krise“ (SARS-CoV-2-Virus-Infektion) möglich, grundsätzlich für alle fällig werdenden Abgaben eine Stundung oder Ratenzahlung beim zuständigen Betriebsfinanzamt zu beantragen. Die diesbezüglichen Erleichterungen wurden bis dato nicht durch Gesetzesänderungen sondern durchwegs im Erlasswege geregelt, wobei grundsätzlich das Antragsprinzip zu beachten ist und es zu keinen „automatischen“ Begünstigungen kommt: Über die erste BMF-Information vom 13.3.2020 haben wir Sie bereits mit unserem NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Zahlungserleichterungen für Abgaben und Beiträge“ vom 17.3.2020 informiert. Die erweiterten Sonderregelungen der BMF-Information vom 24.3.2020 haben wir Ihnen sodann im NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Erleichterungen bei Rechts(mittel)fristen“ vom 24.3.2020 mitgeteilt.

Praxistipps für erfolgreiche Stundungen fälliger Abgaben

In der Unternehmenspraxis sind davon insbesondere Lohnabgaben und UVA-Fälligkeiten betroffen, wobei nach unserem Verständnis der ersten BMF-Info vom 13.3.2020 auch bereits die letzten Steuerfälligkeiten vom 16.3.2020 einer Zahlungserleichterung zugänglich sein müßten. Nach Ansicht der Finanzämter seien die gegenständlichen Begünstigungen jedoch erst ab dem Fälligkeitstermin 15.4.2020 vorgesehen, somit also erst für Umsatzsteuervorauszahlungen für den Voranmeldungszeitraum Februar 2020 bzw für Lohnabgaben des Zeitraumes März 2020. 

Für eine rasche und antragsgemäße Stattgabe von Stundungsanträgen für Lohnabgaben und/oder Umsatzsteuern sollten insbesondere folgende Kriterien beachtet werden: 

  • Die betreffenden fälligen Abgaben müssen auf dem Abgabenkonto verbucht sein. Das bedeutet, dass sowohl Lohnabgaben als auch die Umsatzsteuer via FinanzOnline über die Funktion „Buchung von Selbstbemessungsabgaben“ mit Angabe der Abgabenart, des Zeitraumes und Betrages zu melden sind. Gleichzeitig kann eine Stundung (bzw Ratenzahlung) beantragt werden, und zwar ebenfalls via FinanzOnline unter die Funktion “Zahlungserleichterung“. Diese kann seitens des Finanzamtes bis längstens 30.9.2020 gewährt werden (nach dzt Stand). 
  • Umsatzsteuervoranmeldungen sind dennoch fristgerecht einzureichen (ungeachtet der USt-Nichtentrichtung bzw auch wenn für eine Säumnis kein Verspätungszuschlag schlagend würde). Dies deshalb, weil die Vorabmeldung der Umsatzsteuer über „Selbstbemessungsabgaben“ zu keiner Doppelbuchung führt, sondern dadurch lediglich ermöglicht wird, dass zeitgerecht auch eine Stundung für alle zum jeweiligen Fälligkeitstermin anfallenden Zahllasten eingebracht werden kann. 
      
  • Guthaben auf dem Abgabenkonto werden automatisch gegengerechnet, sodass insoweit keine Stundung möglich ist. 
  • Die Anträge auf Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) sind für jeden Fälligkeitstermin gesondert einzubringen und können daher nicht „pauschal“ auch bereits für zukünftige Zahllasten beantragt werden. 

Sonstige Hinweise:

  • Kammerumlagen (über das Finanzamt abzuführende WK-Umlagen): Die quartalsweise (auf den Vorsteuervolumina basierende) KU 1 ist im Rahmen der oa Steuerfälligkeiten, erstmals somit per 15.5.2020, mitabzuwickeln; die KU 2 (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) im Rahmen der monatlichen Lohnabgaben.
  • Kommunalsteuern: Auch auf Gemeindeebene gibt es Erleichterungen, die idR relativ formlos via E-Mail an die zuständige Kommune beantragt werden können. Für eine KommSt-Stundung sollte jedoch keine „pauschale“ Stundung aller offenen Verbindlichkeiten beantragt sondern jeweils auch die betragliche Höhe angeführt werden.
  • Abzugsteuern: Da für die Zahlungserleichterungen für fällige Abgaben seitens der österreichischen Finanzverwaltung – anders als in Deutschland – grds keine Einschränkungen formuliert wurden, müßten neben der Lohnsteuer uE auch für die Kapitalertragsteuer, die grds binnen Einwochenfrist anzumelden und abzuführen ist, eine Stundung möglich sein (insb. auch einbehaltene KESt für Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an natürliche Personen, soferne deren Bilanzgewinn iS § 82 Abs 5 GmbHG noch disponibel ist).
  • Anträge außerhalb FinanzOnline: Nur für Steuerpflichtige, die weder durch einen Steuerberater vertreten werden noch einen eigenen FinanzOnline-Zugang haben, hat das BMF vereinfachte/kombinierte Antragsformulare zur Verfügung gestellt, die auch via E-Mail bzw über den Postkorb Corona@­bmf.gv.at eingebracht werden können. Für derartige Anträge ist jedoch mit entsprechenden Verzögerungen zu rechnen. 

Praxishinweise für die Einreichung von Jahressteuererklärungen 

Jahres-Abgabenerklärungen für das Jahr 2019 (ESt, KöSt, USt, Einkünftefestellung) wären von Gesetzes wegen grundsätzlich bis Ende April 2020 (Ausnahmefälle in Papierform) bzw bis Ende Juni 2020 (Regelfälle via FinanzOnline) einzureichen. Diese Frist wurde – im Erlasswege - allgemein bis 31.8.2020 erstreckt. 

Für die von Steuerberatern vertretenen Fälle kommt jedoch die sog. „Quotenregelung“ mit dem BMF zur Anwendung, wonach die steuerlichen Vertreter die Steuererklärungen 2019 nach einem bestimmten Abarbeitungsmodus im Zeitraum zwischen Oktober 2020 und März 2021 erledigen können, sodass die Einreichung bis spätestens 31.3.2021 möglich wäre. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Quotenregelung NICHT zur Anwendung kommt für reine Arbeitnehmerveranlagungen sowie auch für ausländische Unternehmer, die für umsatzsteuerliche Zwecke beim Finanzamt Graz-Stadt (nach derzeitig noch geltender Rechtslage) registriert sind. In diesen beiden Fällen gilt daher die allgemeine Fristerstreckung bis 31.8.2020

Steuererklärungen für Vorjahre (für noch ausstehende Steuererklärungen 2018 im Rahmen der Quotenregelung wurde ebenfalls eine Fristverlängerung bis 31.8.2020 gewährt) wären ebenfalls grds über FinanzOnline einzureichen. Im Falle erforderlicher Erklärungsberichtigungen für Vorjahre (zB im Anschluss an BP für vorangegangene Jahre oder aufgrund individueller Fehlerentdeckung) wäre dies grds nur mehr in Papierform möglich. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, berichtigte Erklärungen einzuscannen und als Anträge bzw Anhänge via FinanzOnline zu übermitteln. Dabei ist auch eine diesbezügliche telefonische Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Team des Finanzamtes empfehlenswert. 

Die vorstehenden Hinweise sind insbesondere auch dann zu beachten, wenn aus noch ausstehenden oder zu berichtigenden Erklärungen Steuerguthaben resultieren, deren ehestmögliche Rückzahlung ebenfalls zu einer entsprechenden Liquiditätsverbesserung beitragen kann: Diesfalls ist es vorteilhaft, die betreffenden Jahressteuererklärungen sobald wie möglich einzureichen. Im Falle körperschaftsteuerlicher Unternehmensgruppen bedarf es für eine Rückzahlung an den Gruppenträger allerdings der vorangegangenen Einreichung der KöSt-Erklärungen für sämtliche Gruppenmitglieder sowie des Gruppenträgers. Auch bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) wären vorweg die Feststellungserklärungen zu erstellen, damit die beteiligten Steuersubjekte (natürliche bzw juristische Personen) Steuerrückzahlungen generieren können. 

Im Falle verspäteter Steuererklärungen sollen keine Verspätungszuschläge gemäß § 135 BAO verhängt werden, wenn die Fristversäumnis bis 31.8.2020 eintritt. 

Die zu beantragenden Stundungen und Ratenzahlungen  können – nach derzeitiger „Rechtslage“ - bis längstens 30.9.2020 gewährt werden. Gleichzeitig mit dem Stundungsantrag kann um Nichtfestsetzung der nach § 212 Abs 2 BAO anfallenden Stundungszinsen ersucht werden, sodass diese unterbleibt. Im Falle bereits festgesetzter Säumniszuschläge besteht ebenfalls die Möglichkeit, eine Stornierung bzw Nichtfestsetzung des SZ zu beantragen.

FAZIT

Steuerstundungen bringen eine kurzfristige Erleichterung, da Liquidität vorübergehend nicht abfließt. Auch überhöhte Steuerzahlungen, sei es für Vorjahre (Veranlagungen, Berichtigungen, Vergütungen, Prämienanträge) oder für das laufende Jahr (zB ESt- und KöSt-VZ für das erste Quartal), sollten möglichst rasch zurückgeholt werden, um die Unternehmensliquidität in diesen Krisenzeiten zu stärken. In all diesen Fällen ist neben der Beachtung der maßgeblichen Vorschriften auch auf die „technisch richtige Handhabungim FinanzOnline zu achten, um mit korrekten Antragstellungen rasch zum gewünschten Erfolg zu gelangen. Dabei sollen Sie nicht nur die obigen Praxistipps unterstützen, sondern stehen Ihnen auch gerne die ExpertInnen der ICON zur Verfügung, insbesondere die Ansprechpartner der Service Line "Indirect Tax & Customs​​​​​​​", die tagtäglich mit diesen Themen befasst sind. 

Weiters möchten wir Sie auch auf unser aktuelles WEBINARLiquidität und Finanzierung in Zeiten von Coronaam 1.4.2020 hinweisen, welches sich ua auch mit diesen Themen befasst und wofür Sie sich gerne HIER anmelden können. 

ICON hat eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus den verschiedenen Service Lines zusammengestellt, die für dringende Fragen und Anliegen jederzeit gerne - telefonisch oder per E-Mail – bereitstehen und unter den üblichen Kontaktdaten erreichbar sind. 

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.