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CORONAVIRUS | Zahlungserleichterungen für Abgaben und Beiträge

Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise verursachen wohl für die meisten, insbesondere auch kleine oder vorbelastete Unternehmen erhebliche Liquiditätsprobleme, weshalb zunächst die österreichische Finanzverwaltung und die Gesundheitskasse verschiedene Maßnahmen gesetzt haben, um die Unternehmen bei drohenden Liquiditätsengpässen zu unterstützen. In weiterer Folge haben sodann auch die Wirtschaftskammer sowie Länder und Gemeinden div. Zahlungserleichterungen für die krisengebeutelte Wirtschaft angekündigt. Im folgenden Beitrag informieren wir Sie über die näheren Details.

Ab sofort besteht die Möglichkeit, im Falle von Liquiditätsengpässen für die Zahlung von Abgaben (wie etwa Ertragsteuern, Umsatzsteuer, Lohnabgaben, Kommunalsteuer und Sozialversicherung) eine Stundung oder Ratenzahlung zu beantragen und gleichzeitig „anzuregen“, von der Festsetzung von Stundungszinsen abzusehen. Dazu folgende nähere Details:

Maßnahmenpaket der österreichischen Finanzverwaltung

Ist es Ihrem Unternehmen nicht möglich, die fälligen Abgaben sofort in voller Höhe zu entrichten, können Sie beim zuständigen Finanzamt um Zahlungsaufschub ansuchen. Am 14.3.2020 wurde eine BMF-Information zu den steuerlichen „Sonderregelungen betreffend Coronavirus“ veröffentlicht. Im Wesentlichen wird darin eine Reduktion oder Stundung von Steuerzahlungen (fällige Vorauszahlungen, Nachzahlungen, und lfd Steuerfälligkeiten) ermöglicht, wenn es zu coronabedingten Liquiditätsengpässen und Zahlungsverzögerungen kommt. Konkret sind – auf Basis der bestehenden gesetzlichen Regelungen - folgende Maßnahmen seitens des Finanzamtes vorgesehen: 

  • Herabsetzung (bzw Nullfestsetzung) der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 2020 (gemäß § 45 Abs. 4 und 5 EStG, mit verlängerter Antragsfrist bis 31.10.2020);
  • Nichtfestsetzung von ESt- oder KöSt-Vorauszahlungen (gemäß § 45 Abs. 4 EStG iVm § 206 Abs. 1 lit. a BAO betr. Notstand durch höhere Gewalt);
  • Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen (gemäß § 205 iVm §  206 Abs. 1 lit. a BAO);
  • Stundung und Ratenzahlung für zu entrichtende Abgaben (gemäß § 212 Abs. 1 BAO; idR wenigstens ein bis zwei Monate);
  • Nachsicht für Stundungszinsen (§ 212 Abs 2 iVm § 206 Abs 1 lit a BAO) sowie Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen (§ 217 Abs 7 BAO). 

Die BMF-Info zu den obigen Zahlungserleichterungen finden sie hier: Steuerliche Sonderregelungen betreffend Coronavirus

Eine automische Herabsetzung/Stundung fälliger Steuern ist aber auch in Corona-Zeiten nicht vorgesehen. Es ist daher eine entsprechende Antragstellung durch den Steuerpflichtigen bzw seines Vertreters notwendig. Gerne können wir Sie bei solchen Anträgen unterstützen bzw diese als Ihr steuerlicher Vertreter auch für Sie einreichen. 

Voraussetzung für die Gewährung der obigen Zahlungserleichterungen ist jeweils eine entsprechende Glaubhaftmachung, dass der Antragsteller von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf die Corona-Krise zurückzuführen ist (Ertragseinbußen bzw Liquiditätsengpässe aufgrund der SARS-CoV-2-Virus-Infektion). Dazu zählen etwa außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens. In diesem Zusammenhang hat die Finanzverwaltung die folgenden Musterformulierungen zur Verfügung gestellt (Textbausteine für die Antragstellung): 

  • Herabsetzung von Vorauszahlungen: „Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche…) von den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt, dass die bisherige Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zu hoch sind. Ich habe die Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion auf die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage für 2020 sorgfältig abgeschätzt und beantrage ….“. 
     
  • Abgabeneinhebung: „Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche…) von den Auswirkungen der der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt einen Liquiditätsengpass, der für mich einen Notstand darstellt. Ich beantrage daher ……“ 

Die Beantragung hat grundsätzlich über FinanzOnline zu erfolgen bzw können solche Anträge im Sinne einer „unbürokratischen Hilfe“ auch an ein eigens eingerichtetes Mailpostfach corona@­bmf.gv.at gesendet werden. In Ergänzung zur obigen BMF-Info hat das Finanzministerium auch ein Muster für einen kombinierten Antrag nachgereicht, worin ggfs alle möglichen Zahlungserleichterungen geltend zu machen sind (mit folgendem Musterformular). 

Beachten Sie jedoch, dass die laufenden Compliance-Verpflichtungen (zB Einreichung von Steuererklärungen) und Meldepflichten (zB wirtschaftliche Eigentümer gemäß WiEReG) grundsätzlich weiterhin aufrecht sind. Auch Rechtsmittelfristen etc laufen regulär weiter. 

HINWEIS: Sollten Sie abgabenrechtliche Pflichten bzw Meldeverpflichtungen im Ausland zu erfüllen haben, so ist darauf hinzuweisen, dass - analog zu Österreich – auch in vielen anderen Staaten Stundungsansuchen und ähnliche Erleichterungen beantragt werden können. Auch dabei können wir Sie gerne unterstützen.

Maßnahmenpaket der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK)

Folgende Maßnahmen wurden seitens der ÖGK veröffentlicht (mit Wirkung ab 16.3.2020): 

  • Stundung der SV-Beiträge: Bei Liquiditätsengpässen, die auf die aktuelle Krisensituation zurückzuführen sind, wird die maximale Stundungsdauer von ein auf drei Monate verlängert. Die Stundung erfolgt hier automatisch, wenn die Beiträge nicht oder nur zum Teil beglichen werden.
  • Ratenzahlung der Beiträge: Der Ratenzahlungszeitraum kann auf bis zu 18 Monate verlängert werden. Ratenzahlungsanträge werden formlos akzeptiert.
  • Nachsicht bei Säumniszuschlägen: Coronabedingte Meldeverspätungen können auf Antrag des Unternehmens nachgesehen werden.
  • Aussetzung von Exekutionsanträgen und Insolvenzanträgen: Im Einzelfall können bei coronabedingten Liquiditätsengpässen Exekutionsanträge und Insolvenzanträge aufgeschoben werden. Besondere Sicherstellungen sind dazu nicht erforderlich.

Maßnahmenpaket der Wirtschaftskammer

Auch die Wirtschaftskammer bietet nunmehr Erleichterungen für ihre Mitglieder an: 

Zur Linderung von etwaigen Liquiditätsengpässen aufgrund der Corona-Krise setzt die WKO ab sofort die Vorschreibung der Grundumlagen - für das laufende Jahr bzw bis auf Weiteres - aus.

Darüber hinaus besteht im Falle einer wirtschaftlichen Notlage aufgrund der Corona-Krise die Möglichkeit, eine Stundung bzw. eine Ratenzahlung für die Kammerumlage 1 sowie die Kammerumlage 2 (DZ) - zu beantragen. Dies hat wiederum im Rahmen der beim zuständigen Finanzamt zu beantragenden Zahlungserleichterungen zu erfolgen (siehe oben).

Maßnahmenpakete von Ländern und Gemeinden

Aus den Bundesländern sind uns bis dato folgende Erleichterungen betreffend Landes- und Gemeindeabgaben bekannt geworden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Oberösterreich: Die oberösterreichische Tourismusbeitragsstelle unterstützt durch diverse Erleichterungen.
  • Vorarlberg: Der Gemeindeverband erarbeitet derzeit die Möglichkeiten der Stundung oder anderer Erleichterungen bei allen Gemeindeabgaben. 
  • Tirol: Die Abteilung Tourismus des Landes Tirol  hat zunächst das Beitragswesen für zwei Wochen eingefroren hat und wird situationsbedingt weitere Entscheidungen treffen.
  • Burgenland / Eisenstadt: In Eisenstadt werden auf Antrag zinsfreie Stundungen von Gemeindeabgaben bis Ende August gewährt. Dies betrifft die Kommunalsteuern, die Grundsteuern und die Kanalabgaben. Anträge können ab sofort per E-Mail an finanzen@­eisenstadt.at gestellt werden. Weitere Infos gibt es HIER.

FAZIT 

Das „Coronavirus“ und die damit einhergehenden, insbesondere auch wirtschaftlichen Fragen und Problemstellungen werden uns in den nächsten Wochen und Monaten wohl noch intensiv beschäftigen. Hinsichtlich der von uns abzudeckenden Beratungs- und Betreuungsbereiche werden wir Sie gerne über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten und sind selbstverständlich auch weiterhin für Sie verfügbar. 

Wir haben eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus unseren verschiedenen Service Lines​​​​​​​ zusammengestellt, die für dringende Fragen und Anliegen jederzeit gerne - telefonisch oder per E-Mail – bereitstehen und unter den üblichen Kontaktdaten erreichbar sind. 

Insbesondere unterstützen wir Sie natürlich gerne bei der Beantragung von Zahlungserleichterungen für fällige Steuern und Abgaben. 

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.