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CORONAVIRUS | Änderungen für Sachbezüge von Dienstnehmern?

Aus den durch die aktuelle Gesundheits- und Wirtschaftskrise veränderten Lebens- und Arbeitsbedingungen resultieren auch für Arbeitnehmer und Personalverrechner viele Fragen, für die teilweise bereits gesetzliche Klarstellungen bzw Änderungen erfolgten. Mangels sondergesetzlicher Regelungen sind COVID-19-spezifische Problemstellungen hingegen anhand der allgemeinen Rechtslage zu klären. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Sachbezügen in Zusammenhang mit PKWs und Mitarbeiterverpflegung während der Corona-Krise.

Über die Auswirkungen der aktuellen Krisensituation auf das Pendlerpauschale sowie auf Zulagen, Zuschläge und Sondervergütungen haben wir Sie im Rahmen unserer Corona-Sondernewsletter-Serie bereits ausführlich informiert (vgl dazu insbesondere die NL-Beitrage „CORONAVIRUS | Steuerliche Erleichterungen für Arbeitnehmer“ vom 31.3.2020 sowie „CORONAVIRUS | Viel Neues im 3. und 4. COVID-19-Gesetz“ vom 2.4.2020). 

Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit div. Sachbezügen von Arbeitnehmern, die als geldwerte Vorteile iS § 15 Abs 2 EStG grundsätzlich ebenfalls zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählen, wofür es jedoch gewisse steuerliche Begünstigungen bzw Vereinfachungen gibt (Steuerbefreiungen gemäß § 3 EStG; vereinfachte Besteuerung aufgrund der sog. Sachbezugswerteverordnung): 

Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ 

Darf ein Mitarbeiter ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug (insbesondere Firmen-PKW) auch für private Fahrten benützen, so liegt ein grds steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, wofür ein – von den Anschaffungskosten und dem CO2-Ausstoß des Firmen-PKW abhängiger – Sachbezugswert zu versteuern ist (dzt maximal 960 EUR pm). Wird das KFZ aber im Jahresdurchschnitt nachweislich nicht mehr als 500 km monatlich (bzw 6.000 km pro Kalenderjahr) für Privatfahrten genützt (nicht beruflich veranlasste Fahrten, einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), so muss lediglich der halbe Sachbezugswert versteuert werden. Dabei wird stets von einer Jahresbetrachtung ausgegangen. Wieviele Kilometer in den einzelnen Kalendermonaten privat gefahren wurden, ist für sich allein gesehen irrelevant. Die Privatfahrten müssen jedoch entsprechend dokumentiert werden, zB durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. 

Durch die behördlich verordneten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im Zuge der Corona-Krise (Betretungsverbote von Geschäften und öffentlichen Plätzen, Betriebsschließungen, persönliche Dienstverhinderung infolge Quarantäne etc) bzw auch aufgrund der derzeit häufig forcierten Arbeiten von zuhause aus (Home-Office-Tätigkeit) verringert sich idR auch das Ausmaß der mit dem arbeitgebereigenen KFZ privat gefahrenen Kilometer. Durch die Tätigkeit im „Home-Office“ entfallen bzw vermindern sich insbesondere die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Aufgrund der oa Jahresbetrachtung kann dies aber nur dann zu einer Halbierung des steuerlichen Sachbezuges führen, wenn durch die krisenbedingten Einschränkungen der Jahresdurchschnitt weniger als 6.000 Privatkilometer beträgt. Angesichts der Gesamtjahresbetrachtung dürfte die – hoffentlich bald zu Ende gehende - Corona-Krise in der überwiegenden Zahl der Fälle wohl keine Auswirkungen auf den PKW-Sachbezug haben. 

Ist hingegen zu erwarten, dass über das gesamte Jahr 2020 gesehen die Kilometeranzahl unter der Grenze von 6.000 km bleiben wird, so wäre es für den halben Sachbezug weitere Voraussetzung, dass die Privatfahrten schon bisher entsprechend dokumentiert wurden und diese Dokumentation für das restliche Jahr fortgeführt wird (Fahrtenbuch). Ist dies nicht gewährleistet, wäre wiederum der volle Sachbezug anzusetzen. 

Von der Berücksichtigung eines Sachbezuges wäre nur dann abzusehen, wenn dem Mitarbeiter für ein volles Kalendermonat (also vom 1. bis zum Monatsletzten) das KFZ nicht zur Verfügung steht (zB weil der Firmen-PKW dem Arbeitgeber zurückgestellt und der Autoschlüssel abgegeben wurde). Auch dies sollte entsprechend dokumentiert werden. 

Privatnutzung eines arbeitgebereigenen KFZ-Abstell- oder Garagenplatzes 

Darf ein Mitarbeiter seinen Firmen- oder Privat-PKW während der Arbeitszeit auf einem im Bereich der Parkraumbewirtschaftung (gebührenpflichtige öffentliche Verkehrsflächen) liegenden arbeitgebereigenen Abstell- oder Garagenplatz abstellen, muss hiefür ein monatlicher Sachbezug von 14,53 EUR versteuert werden. Dies ungeachtet dessen, wie oft im Monat das KFZ dort tatsächlich abgestellt wird. Der sohin volle Sachbezug ist auch dann anzusetzen, wenn der Mitarbeiter nur gelegentlich am arbeitgebereigenen Abstell- oder Garagenplatz parkt. 

Im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen wurde teilweise die Gebührenpflicht in parkraumbewirtschafteten Zonen aufgehoben. Wie wirkt sich dies auf den Sachbezug aus? 

Wurde dem Mitarbeiter bereits vor der temporären Gebührenfreiheit ein Parkplatz zur Verfügung gestellt und beginnt die Gebührenaussetzung während eines Kalendermonats, so ist der Sachbezug dennoch weiterhin (voll) anzusetzen, dh es erfolgt keine Aliquotierung. Ist hingegen die reguläre Gebührenpflicht für einen vollen Kalendermonat ausgesetzt, dann ist hiefür auch kein Sachbezug anzusetzen. 

Wird dem Mitarbeiter erst während der temporären Gebührenbefreiung erstmalig ein arbeitgebereigener Abstellplatz zur Verfügung gestellt, so ist kein Sachbezug zu versteuern, zumal dadurch (noch) kein geldwerter Vorteil vorliegt. Erst in jenem Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht wieder in Kraft tritt, muss auch der diesbezügliche Sachbezug angesetzt werden, soferne der Mitarbeiter den arbeitgebereigenen Abstellplatz auch weiterhin benützen darf. 

Essensgutscheine für Home-Office? 

Da derzeit viele Dienstnehmer ihre berufliche Tätigkeit von zuhause aus, also im „Home-Office“, ausüben, stellt sich insbesondere auch die Frage, ob die vom Dienstgeber erhaltenen Essensgutscheine und Essenszuschüsse auch weiterhin steuer- und beitragsfrei gewährt werden können, etwa weil ein sohin begünstigter Mitarbeiter diese Essensgutscheine bei einem „Lieferservice“ einlöst. 

Die einkommensteuerliche Befreiungsbestimmung findet sich in § 3 Abs 1 Z 17 EStG und lautet wie folgt (eine fast gleichlautende Bestimmung zur SV-Freiheit ist in § 49 Abs 3 Z 12 ASVG enthalten): 

Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie bis zu einem Betrag von 1,10 Euro pro Arbeitstag steuerfrei. 

Essensgutscheine bis zu einem Wert von 4,40 EUR pro Arbeitstag können also nur dann steuer- und beitragsfrei gewährt werden, wenn die Gutscheine nur am „Arbeitsplatz“ oder in einer Gaststätte, wo die Speisen auch tatsächlich an Ort und Stelle konsumiert werden, eingelöst werden können. Bei einer Home-Office-Tätigkeit wird die Mahlzeit jedenfalls nicht im Betrieb eingenommen, und auch die Essenseinnahme in Gaststätten ist aufgrund der verordneten Betretungsverbote bzw Schließung von Kundenbereichen derzeit nicht möglich (sondern lediglich Selbstabholung oder Zustellung). 

Nach derzeitig überwiegender Meinung dürfte die obzitierte Steuer- bzw SV-Befreiung für Essensgutscheine bei Home-Office-Arbeit NICHT zustehen und wäre daher Steuerpflicht gegeben. Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurden in verschiedenen (anderen) Bereichen bereits steuerliche Erleichterungen bzw Begünstigungen für Arbeitnehmer kodifiziert, wonach durch die Corona-Krise keine Mehrbelastungen entstehen sollten bzw uE sowohl im EStG als auch im ASVG auch eine tendenzielle Gleichstellung von Home-Office und Arbeitsplatz im Unternehmen erkennbar ist (vgl dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Viel Neues im 3. und 4. COVID-19-Gesetz!“ vom 2.4.2020). Es bleibt daher abzuwarten, ob ev. auch noch weitere Nachbesserungen bzw Klarstellungen zugunsten von Dienstnehmern erfolgen werden. 

Demgegenüber können Gutscheine bis zu 1,10 EUR pro Arbeitstag, welche ua auch für die Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, die nicht sofort zu konsumieren sind, zweifelsfrei auch während der Home-Office-Tätigkeit weiterhin steuerfrei gewährt werden, zumal die Gesetzesregelung hier keinen Bezug zur Arbeitsstätte/Gaststätte verlangt. 

FAZIT 

In Zusammenhang mit der Corona-Krise stellen sich ua auch zahlreiche Fragen für die Lohnverrechnung, die teils durch gesetzliche oder erlassmäßige Regelungen geklärt wurden, teils jedoch noch offen sind. Ob – ähnlich wie etwa bereits beim Pendlerpauschale – auch für die oa Sachbezüge für PKW und Verpflegung eine Anpassung an die Corona-Krise erfolgen wird, bleibt abzuwarten. 

 Für die Unterstützung und weitere Fragen stehen Ihnen die ExpertInnen unserer Service Line „Global Employment Services“ gerne zur Verfügung. Zudem werden wir Sie natürlich auch weiterhin über die Neuerungen in diesem Bereich auf dem Laufenden halten. 

Wir möchten Sie auch noch auf unsere aktuellen WEBINARE hinweisen, die sich insbesondere auch mit Themen derCORONA-Krise“ beschäftigen. Einen Überblick gibt Ihnen unser Veranstaltungskalender

ICON hat eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus den verschiedenen Service Lines​​​​​​​ zusammengestellt, die für dringende Fragen und Anliegen jederzeit gerne - telefonisch oder per E-Mail – bereitstehen und auch während der Krise unter den üblichen Kontaktdaten erreichbar sind. 

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.