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CORONAVIRUS | Lockdown-Umsatzersatz für November 2020!

Am 3.11.2020 ist die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten, welche die Rechtsgrundlage für den (zunächst) bis 30.11.2020 anberaumten 2. Lockdown in verschiedenen Lebens- und Wirtschaftsbereichen Österreichs darstellt. Jene Unternehmen bzw Branchen, die von den verordneten Schließungen, Betretungs- und Veranstaltungsverboten direkt betroffen sind, können als staatliche Hilfe einen pauschalen Lockdown-Umsatzersatz beantragen, der maximal 80 % des vergleichbaren Vorjahresumsatzes beträgt, höchstens jedoch 800.000 EUR. Ein diesbezüglicher Antrag kann von den betroffenen Unternehmen oder auch vom steuerlichen Vertreter in der Zeit von 6.11. bis 15.12.2020 über FinanzOnline gestellt werden, wobei die Berechnung automatisch, auf Basis der bei der Finanzverwaltung aufliegenden Umsatzdaten, erfolgt. Die maßgebliche Verordnung samt Richtlinien wurde am 6.11.2020 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Im nachfolgenden Beitrag möchten wir Sie über die für die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes wesentlichen Details dieser Richtlinien informieren. 

Die neue „Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)“ wurde am 6.11.2020 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl II Nr. 467/2020) und ist am 7.11.2020 in Kraft getreten. Die maßgeblichen Richtlinien sind dieser Verordnung als Anhang beigefügt:

Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes

In einer Präambel wird zunächst auf die innerstaatliche Rechtsgrundlage hingewiesen, nämlich auf die Verordnungsermächtigung gemäß § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz (BGBl I Nr. 51/2014 idgF) betreffend Richtlinien zur Gewährung vonfinanziellen Maßnahmen“ gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit von Unternehmen in der COVID-19-Krise, worauf also auch der neue „Lockdown-Umsatzersatz“ basiert. 

Weiters wird auch auf das maßgebliche EU-Beihilfenrecht hingewiesen: Auch bei den in diesen Richtlinien vorgesehenen finanziellen Maßnahmen handelt es sich (ausgenommen „De-minimis-Beihilfen“) um Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Richtlinien stützen sich auf Entscheidungen der Europäischen Kommission iZm COVID-19 betreffend die Genehmigung von Direktzuschüssen und anderen finanziellen Hilfsmaßnahmen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (befristeter Beihilferahmen), wobei sich Österreich vorbehält, für die in diesen Richtlinien vorgesehenen Maßnahmen bei der EU-Kommission eine gesonderte Genehmigung gemäß Art 107 Abs 2 lit b AEUV (Katastrophenbeihilfe) zu beantragen. 

Mit der Abwicklung der gegenständlichen Wirtschaftshilfe hat das BMF abermals die „COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH“ (kurz „COFAG“) beauftragt, die - auf Basis der Richtlinien - weisungsfrei agiert. Demgemäß hat die COFAG einen „Lockdown-Umsatzersatz“ zu gewähren, sofern das antragstellende Unternehmen von der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr. 463/2020 vom 1.11.2020), „direktbetroffen ist. An Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird allerdings kein Lockdown-Umsatzersatz nach diesen Richtlinien gewährt, sondern es ist für diese Betroffenen ein gesonderter Umsatzersatz seitens des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus geplant. 

Begünstigte Unternehmen

Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nur solchen Unternehmen gewährt werden, die sowohl im Betrachtungszeitraum November 2020 als auch im Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche nachstehenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen: 

  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich;
     
  • Ausübung einer operativen Tätigkeit in Österreich, die im Inland zu einer Besteuerung der Einkünfte gemäß § 22 EStG (Selbständige Arbeit) oder § 23 EStG (Gewerbebetrieb) führt,
     
  • Das Unternehmen ist im Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnungdirektbetroffen von den in § 4 Abs 3 (Seil- und Zahnradbahnen), § 7 (Gastgewerbe), § 8 (Beherbergungsbetriebe), § 9 (Betretungsverbot für Sportstätten und Flugfelder), § 12 Abs 2 ausgenommen Z 6 (Freizeiteinrichtungen, ausgenommen Prostitution), § 13 (Veranstaltungsverbot) und §14 (Sportveranstaltungsverbot) der COVID-19-SchuMaV verordneten Einschränkungen und zudem in einer Branche tätig, die von den mit der COVID-19-SchuMaV verordneten Einschränkungen direkt betroffen ist. Die Branchenabgrenzung ist nach der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen (betrifft grds die Haupttätigkeit des Gesamtunternehmens gemäß Klassifikationsmitteilung der Statistik Austria; die für den Lockdown-Umsatzersatz maßgeblichen ÖNACE-Nummern wurden in einer eigenen Liste dargestellt);
     
  • Es darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter „Missbrauch“ iS § 22 BAO vorliegen, der zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;
     
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot für niedrigbesteuerte Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern (§ 12 Abs 1 Z 10 KStG) oder von der Hinzurechnungsbesteuerung bzw Methodenwechsel (§ 10a KStG) betroffen gewesen sein; ein Lockdown-Umsatzersatz darf aber dennoch gewährt werden, wenn das Unternehmen diese Tatbestände bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung offengelegt und die Beträge selbst einer entsprechenden Hinzurechnung unterzogen hat und dieser Betrag EUR 500.000 nicht übersteigt;
     
  • Das Unternehmen darf nicht einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist und dort im ersten nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegendPassiveinkünfte“ iS § 10a Abs 2 KStG 1988 erzielen (mit Maßgabe der zum jeweiligen Abschlussstichtag des für die Beurteilung der Passiveinkünfte heranzuziehenden Wirtschaftsjahres geltenden EU-Länderliste);
     
  • Über das antragstellende Unternehmen oder dessen geschäftsführende Organe (in Ausübung ihrer Organfunktion) darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Lockdown-Umsatzersatz darf aber dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine Finanzstrafe bzw Verbandsgeldbuße iHv max. EUR 10.000 handelt.

 Ausdrücklich ausgenommen von der Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes sind Unternehmen, auf die einer der folgenden Punkte zutrifft: 

  • Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum (November 2020) oder bei Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist (ausgenommen Sanierungsverfahren gemäß §§ 166 ff IO);
     
  • Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, die in der EU oder einem Drittland iSd BWG registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen (in Österreich also insbesondere Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie Pensionskassen);
     
  • Vereine, die iSd UStG nicht unternehmerisch tätig sind;
     
  • Unternehmen, die im Lockdown-Zeitraum von 3. bis 30.11. 2020 Kündigungen gegenüber Mitarbeitern aussprechen;
     
  • Neugegründete Unternehmen, die vor 1.11.2020 noch keine Umsätze erzielt haben.

Betrachtungszeitraum und Berechnung

Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Monat November 2020. Der Ersatz wird für den Umsatzausfall in diesem Zeitraum gewährt. 

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes beträgt grundsätzlich 80 % des vergleichbaren Vorjahresumsatzes (nach den ua Regelungen), höchstens jedoch EUR 800.000, abzüglich bestimmter eventuell bereits erhaltener Förderungen (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag). Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 2.300 (soferne der beihilfenrechtliche Höchstbetrag nicht noch niedriger ist). 

Für Unternehmen, die sich bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichenSchwierigkeiten“ befunden haben (sog. „UiS“ gemäß Art 2 Z 18 AGVO: insb. bei Verlusten iHd halben geb. Eigenkapitals von Kapital- u. Personengesellschaften, ausgen. KMU jünger als drei Jahre; Insolvenztatbestand; Rettungs- bzw Umstrukturierungsbeihilfen; Kennzahlen nur für „Großunternehmen“: buchwertbasierter Verschuldungsgrad > 7,5 UND EBITDA-basiertes Zinsdeckungsverhältnis < 1,0), kann hingegen ein Lockdown-Umsatzersatz nur gemäß der sog. „De-minimis-Verordnung“ gewährt werden. Diesfalls sind die geltenden Höchstbeträge der De-minimis-VO unter Berücksichtigung der Kumulierungsregeln zu beachten. Der Höchstbetrag beträgt dann EUR 200.000 (allgemeiner De-minimis-Höchstbetrag) bzw EUR 100.000 für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit.
Dies gilt jedoch NICHT für UiS, bei denen es sich um Klein- oder Kleinstunternehmen iSd EU-KMU-Definition handelt (gemäß Anhang I zur AGVO: Kleinunternehmen bzw Kleinstunternehmen haben weniger als 50 bzw 10 Mitarbeiter und einen Umsatz/Bilanzsumme von max. 10 Mio EUR bzw 2 Mio EUR), sofern sie nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben; für diese KMU gilt vielmehr der obige beihilfenrechtliche Höchstbetrag

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem nach den sogleich dargestellten Berechnungsmethoden ermittelten Umsatz für November 2019 (vergleichbarer Vorjahresumsatz), der ggfs um jene Umsätze zu reduzieren ist, welche aus nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV betroffenen Branchen stammen. Der vergleichbare Vorjahresumsatz ist im Detail wie folgt zu berechnen: 

  • Der als vergleichbarer Vorjahresumsatz heranzuziehende Umsatz des Antragstellers vom November 2019 ist seitens der Finanzverwaltung (automatisch) anhand einer der folgenden vier Berechnungsmethoden zu ermitteln:
    • (a) Primär der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA November 2019) angeführte Umsatz bzw bei Quartals-UVA die Summe der für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei;
    • (b) die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten USt-Jahreserklärung angegebenen Umsätze (betr. Veranlagung 2019, 2018, 2017 oder 2016), dividiert durch zwölf;
    • (c) die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten bzw festgestellten KöSt-, ESt- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse (betr. die Jahre 2019, 2018, 2017 oder 2016), dividiert durch zwölf;
    • (d) die Summe der in den UVA 2020 bekanntgegebenen Umsätze, dividiert durch die Anzahl aller UVA-Monate. 
       
  • Für Antragsteller mit Umsätzen iS § 23 UStG (Reiseleistungen) oder § 24 UStG (Differenzbesteuerung) oder die Teil einer Organschaft iS § 2 Abs 2 UStG sind sowie für antragstellende Freizeiteinrichtungen iS § 12 Abs 2 Z 4 COVID-19-SchuMaV (Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos) ist der vergleichbare Vorjahresumsatz ausschließlich gemäß lit c zu ermitteln.
     
  • Für neugegründete Unternehmen sind Sonderregelungen vorgesehen, die zu einer sachgerechten Ermittlung des Vergleichsumsatzes führen sollen (Division der heranzuziehenden Umsätze durch die Anzahl der Monate ab Gründung unter Einbeziehung des Gründungsmonats).
     
  • Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Daten vor für eine Berechnung auf Basis der UVA 2019 (November oder 4. Quartal 2019), so hat die Berechnung gemäß lit a zu erfolgen.
     
  • Liegen die hiefür notwendigen Daten hingegen nicht vor, so sind die Berechnungsmethoden gemäß  lit b oder c anzuwenden und ist dabei jene Methode auszuwählen, die bei der Ermittlung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes zum höheren Betrag führt.
     
  • Liegen der Finanzverwaltung weder für die Berechnung nach lit a noch für b oder c ausreichend Daten vor, ist die Berechnungsmethode gemäß lit d anzuwenden.
     
  • Liegen hingegen für keine dieser vier Berechnungsmethoden ausreichende Daten vor und wird der Lockdown-Umsatzersatz auch nicht durch nachträgliche Korrektur bzw entsprechende Nachweise ermittelt, so ist er in der  oa Mindesthöhe zu gewähren (EUR 2.300 unter Beachtung des beihilfenrechtlichen Höchstbetrages). 

Sonderregelungen für „Mischbetriebe“: Ist ein von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV im obigen Sinne direkt betroffener Antragsteller im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit sowohl in direkt als auch indirekt betroffenen Branchen aktiv, so hat er „mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers“ zu schätzen, welcher Anteil am Gesamtumsatz der nicht unmittelbar betroffenen Branche zuzuordnen und somit zu eliminieren ist. Diese Schätzung ist anhand von Erfahrungswerten der Vergangenheit auf die Verhältnisse zu beziehen, die im aktuellen Betrachtungszeitraum November 2020 - unter Außerachtlassung der Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV - gegeben wären und der Finanzverwaltung im Rahmen der Antragstellung bekanntzugeben. Diese Angaben des Antragstellers werden von der Finanzverwaltung übernommen (!) und der auf die nicht direkt betroffenen Branchen entfallende Umsatzanteil vom vergleichbaren Vorjahresumsatz in Abzug gebracht. Von dem auf diese Weise ermittelten Betrag stellt ein Anteil von 80 % den letztlich zu gewährenden Lockdown-Umsatzersatz dar (unter Beachtung der oa Mindesthöhe bzw Höchstbeträge). 

Kommt es aufgrund mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung (zB wegen falsch hinterlegter ÖNACE-Nr. oder aufgrund steuerlicher Sonderregime) bei der automatischen Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes zu erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden Ergebnissen, so kann seitens der COFAG noch vor der Auszahlung mit den Antragstellern Kontakt aufgenommen werden, um die der Berechnung zugrunde gelegten Daten zu korrigieren. Dabei werden der berechnete Vorjahresumsatz sowie der daraus abgeleitete Lockdown-Umsatzersatz den Antragstellern mitgeteilt und besteht innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Möglichkeit, durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Höhe des zu gewährenden Lock-down-Umsatzersatzes nachzuweisen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Nachweis, so kann die COFAG den Lockdown-Umsatzersatz anhand der obigen Bestimmungen automatisch berechnen und auszahlen. 

In jenen Fällen, in denen Antragsteller nicht innerhalb der oa zweiwöchigen Frist entsprechende Nachweise übermittelt haben sowie in Fällen, in denen sie nicht bereits vor der Auszahlung kontaktiert worden waren, können betroffene Antragsteller jedoch auch noch nach Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes mit der COFAG in Kontakt treten, um wiederum durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders bzw mittels vergleichbarer Nachweise darzulegen, dass die Berechnungsgrundlagen zu korrigieren sind. Die Prüfung der vorgelegten Nachweise erfolgt durch die COFAG bzw die Finanzverwaltung, auf deren Verlangen der Antragsteller bzw Antragseinbringer ggfs noch weitere für die Prüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen bzw Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen hat. Resultiert aus dieser Prüfung ein „erheblich“ höherer Lockdown-Umsatzersatz, so ist die Differenz zum bereits ausgezahlten Lockdown-Umsatzersatz dem Antragsteller nachzuzahlen. 

Antragstellung und -prüfung 

Der Lockdown-Umsatzersatz ist im Zeitraum von 6.11.2020 bis 15.12.2020 zu beantragen. Die Antragstellung erfolgt gegenüber der COFAG, technische Schnittstelle hiefür ist ausschließlich das Verfahren FinanzOnline. Die Gewährung des Lockdown-Umsatzersatzes setzt keinen schriftlichen Fördervertrag voraus; vielmehr stellt der Antragsteller durch seinen Antrag ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrages mit der COFAG. Die Annahme dieses Angebots erfolgt konkludent, nämlich durch Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes an den Antragsteller. 

Der Antragsteller kann sich hinsichtlich der Antragstellung auch von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten lassen, wofür es einer entsprechenden schriftliche Vollmacht bedarf, um den Antrag im Namen und auf Rechnung des Antragstellers via FinanzOnline übermitteln zu können. 

Der Antragsteller hat im Antrag insbesondere auch die Summe der sonstigen zu berücksichtigenden COVID-19-Zuwendungen (siehe dazu noch später) anzuführen und zuzustimmen, dass die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes nach den diesbezüglichen Richtlinien berechnet und ihm durch Überweisung auf das anzugebende Bankkonto übermittelt wird. 

Die Angaben im Antrag sowie etwaige Zusatzinformationen werden einer automationsunterstützten Risikoanalyse seitens der Finanzverwaltung unterzogen und plausibilisiert. Die Höhe des vergleichbaren Vorjahresumsatzes wird automationsunterstützt durch die Systeme der Finanzverwaltung aufgrund der vorhandenen Daten des Antragstellers ermittelt. Bestehen aufgrund der Risikoanalyse begründete Zweifel an der Richtigkeit der Antragsangaben oder daran, dass die berechnete Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes den Vorgaben der Richtlinien entspricht, so haben der Antragsteller bzw Antragseinbringer auf Verlangen der COFAG bzw der Finanzverwaltung weitere erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen, sofern die COFAG aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse den Antrag nicht überhaupt ablehnt. 

Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen 

Der Antragseinbringer hat im Antrag 

  • zu bestätigen, dass die oa Voraussetzungen für begünstigte Unternehmen erfüllt sind; 
     
  • die Erfassung des gewährten Lockdown-Umsatzersatzes in der Transparenzdatenbank zur Kenntnis zu nehmen; 
     
  • anzugeben, ob bzw in welcher Höhe der Antragsteller bereits „sonstige finanzielle Maßnahmen“ erhalten hat, die den beihilfenrechtlichen Höchstbetrag für den Lockdown-Umsatzersatz verringern. Wird der Lockdown-Umsatzersatz hingegen an ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) gewährt, so werden der allgemeine De-Minimis-Höchstbetrag von EUR 200.000 und der für die Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit vorgesehene De-Minimis-Höchstbetrag von EUR 100.000 durch bereits erhaltene sonstige finanziellen Maßnahmen NICHT verringert. Die maßgeblichen „sonstigen finanziellen Maßnahmen“ finden sich in Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens; es sind dies insbesondere 
    • bei Antragstellung noch aufrechte Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise, die von AWS oder ÖHT übernommen wurden (vgl dazu auch unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Förderrichtlinien zum Corona-HILFSFONDS veröffentlicht!“ vom 9.4.2020) sowie
    • Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die in Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Schaden iZm der COVID-19-Krise geleistet wurden.
    • Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds nur dann, wenn sie eine finanzielle Maßnahme nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens darstellen.

      Sonstige Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds, Haftungen der COFAG /  AWS / ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie Fixkostenzuschüsse der Phase I (vgl dazu zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Aktualisierte FAQ zum  Fixkostenzuschuss“ vom 5.10.2020) stellen hingegen KEINE finanziellen Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens dar. Sie verringern daher den beihilfenrechtlichen Höchstbetrag von EUR 800.000 NICHT und sind daher auch nicht anzuführen! 
  • anzugeben, ob ein Lockdown-Umsatzersatz nur als De-minimis-Beihilfe gewährt werden kann (zu den diesbezüglichen Kriterien siehe oben);
     
  • anzugeben, wie viel Prozent vom Gesamtumsatz den von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV „direkt betroffenen Branchen zuzuordnen sind, wenn auch Umsätze in anderen Branchen erzielt werden (vgl ÖNACE-Codes). Die Schätzung des Prozentsatzes hat nach den oa Vorgaben zu erfolgen und ist - zum Zeitpunkt der Antragstellung - mit der „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers“ vorzunehmen;
     
  • die Zustimmung zur Verwertung und Offenbarung von Informationen aus Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafverfahren für Zwecke der Gewährung des Lockdown-Umsatzersatzes zu erteilen (Zustimmung iZm der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a Abs. 4 lit. c BAO). 

    Ist der Antragseinbringer nicht der Antragsteller, so bestätigt der Antragsteller dem Antragseinbringer mittels Beauftragung, dass die vorgenannten Punkte zutreffen.

Der Antragseinbringer hat sich im Antrag insbesondere auch zu verpflichten

  • der COFAG, dem BMF oder einem anderen Bevollmächtigten bei Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die iZm mit dem Lockdown-Umsatzersatz, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung, erforderlich erscheinen;
     
  • den vorgenannten Stellen auch das Recht auf jederzeitige Prüfung sowie Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege des Antragstellers einzuräumen;
     
  •  im Falle personenbezogener Daten Dritter (insbesondere von Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern) durch jeden Unterfertigenden als jeweils datenschutzrechtlichen Verantwortlichen zu bestätigen, dass allenfalls notwendige Einwilligungserklärungen gemäß Art 7 EU-DSGVO vorliegen;
     
  • Änderungen der für die Förderungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben. 

    Ist der Antragseinbringer nicht der Antragsteller, so bestätigt der Antragsteller dem Antragseinbringer mittels Beauftragung, dass er sich gemäß den vorgenannten Punkten verpflichtet. 

Entscheidung über Anträge 

Die COFAG entscheidet über die eingereichten Anträge auf Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes, jeweils nach abgeschlossener Antragsprüfung und gemäß den internen Zuständigkeitsregeln (nach den Vorgaben des BMF). Eine ablehnende Entscheidung ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen. 

Der Lockdown-Umsatzersatz wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt (konkludent zustande kommender Fördervertrag zwischen COFAG und Antragsteller).  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes. 

Prüfung und Rückzahlung 

Die nachträgliche Überprüfung des Lockdown-Umsatzersatzes erfolgt nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG - BGBl I Nr. 44/2020 idgF), und zwar auf Basis von Stichproben

Im Zuge der nachträglichen Überprüfung wird insbesondere ermittelt, ob die im Antrag getätigten Angaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Wird dabei festgestellt, dass die vom Antragsteller vorgenommene Umsatzschätzung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, so hat eine verpflichtende Rückforderung des gewährten Lockdown-Umsatzersatzes durch die COFAG aber nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass die erfolgte Schätzung vom Antragsteller nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vorgenommen wurde UND dadurch der Betrag des ausgezahlten Lockdown-Umsatzersatzes um mindestens 20% jenen Betrag übersteigt, den eine korrekte Berechnung ergeben hätte. Für die Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabes ist auf den Wissensstand des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. 

Weiters kann es zu einer Rückforderung des gewährten Lockdown-Umsatzersatzes kommen, wenn vom Antragsteller bzw Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden, vorgesehene Kontrollmaßnahmen behindert oder verhindert werden, die Berechtigung zur Inanspruchnahme des Lockdown-Umsatzersatzes innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist, von Organen der Europäischen Union (!) eine Rückforderung verlangt wird, die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurden oder sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen vom fördernehmenden Unternehmen nicht eingehalten wurden. 

Ein Förderungsmissbrauch zieht auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich. 

Zweifelsfragen und weitere Hinweise 

Nach der obigen Definition der begünstigten Unternehmen wird die Ausübung einer operativen Tätigkeit in Österreich verlangt, die im Inland zu einer „Besteuerung“ der Einkünfte gemäß §§ 22 und 23 EStG „führt“, sodass sich die Frage stellt, ob auch solche „direkt“ von der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung betroffenen Unternehmen bzw Branchen anspruchsberechtigt sind, die zwar Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne und dem Grunde nach auch Ertragsteuersubjekte mit selbständigen oder gewerblichen Einkünften sind, tatsächlich aber keiner Ertragsteuerpflicht unterliegen (zB wegen Gemeinnützigkeit iS §§ 34 ff BAO)? Dafür sprechen könnten - neben einer derartigen Aussage des Finanzministers - auch div. implizite Hinweise in den Richtlinien (Bezugnahme auf NPO-Fonds; Ausschluss nur jener Vereine, die nicht unternehmerisch iSd UStG tätig sind; Abstellen auf die Umsätze iSd UStG). Demgegenüber verneint die COFAG angeblich eine Anspruchsberechtigung für gemeinnützige Rechtsträger. 

Neben den obigen Richtlinien gibt es auch ergänzende Informationen des Finanzministeriums bzw der COFAG (FAQ): Danach sollen etwa unternehmerische Initiativen bzw nach der COVID-19-SchuMaV im November 2020 noch zulässige Umsätze von direkt betroffenen Unternehmen (zB Abhol- und Lieferservice in der Gastronomie, Geschäftsreisende in der Hotellerie) unschädlich sein bzw den Lockdown-Umsatzersatz auch nicht schmälern. Demgegenüber sind etwa ausschließliche „Take Away-Geschäfte NICHT „direkt betroffen“ und haben daher auch keinen Lockdown-Umsatzersatz-Anspruch (siehe ÖNACE-Nummern). 

Im Falle von verbundenen Unternehmen kann grundsätzlich jede die Voraussetzungen erfüllende Konzerngesellschaft einen Lockdown-Umsatzersatz beantragen, wobei auch der beihilfenrechtliche Höchstbetrag individuell ausschöpfbar sein sollte. Andererseits sind wohl auch solche Rechtsträger an die definierten Obergrenzen gebunden, die im Rahmen ihres Gesamtunternehmens mehrere direkt betroffene Betriebe führen (zB Hotel und Gastronomie). 

Hinsichtlich der Auswirkungen anderer COVID-19-Förderungen auf den Lockdown-Umsatzersatz sollen neben den direkt in den Richtlinien genannten unschädlichen Zuwendungen (sonstige Zuschüsse aus dem NPO-Fonds, staatliche Haftungen iHv 80/90 % und Fixkostenzuschüsse) auch Zuwendungen aus dem Härtefallfonds und insbesondere auch Kurzarbeitsvergütungen den beihilfenrechtlichen Höchstbetrag nicht vermindern. 

Schließlich sei auch noch auf die Frage der steuerlichen Behandlung hingewiesen: Für den Lockdown-Umsatzersatz selbst dürfte wohl eine Steuerbefreiung zustehen (vgl § 124b Z 348 EStG). Allerdings wird das Abzugsverbot für damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Aufwendungen (§ 20 Abs 2 EStG bzw § 12 Abs 2 KStG) zu beachten sein, dessen Tragweite noch im Detail zu klären sein wird. 

Weitere Detailinformationen zum neuen Lockdown-Umsatzersatz finden Sie auch auf der Homepage des BMF sowie auf folgender eigens eingerichteter Website der COFAG.

FAZIT 

Der pauschale „Lockdown-Umsatzersatz“ ist als rasche und relativ unbürokratische staatliche Ausgleichsmaßnahme für die vom verordneten „Lockdown 2.0“ besonders schwer betroffenen österreichischen Unternehmen bzw Branchen grundsätzlich zu begrüßen. Im Sinne von Rechts- bzw Planungssicherheit wäre es freilich wünschenswert, neben einer Absicherung der EU-Rechtskonformität auch die im vorigen Abschnitt angesprochenen Zweifelsfragen rasch zu klären. Dies insbesondere auch im Lichte der in den nächsten Jahren im Rahmen von Betriebsprüfungen zu erwartenden nachträglichen Überprüfungen (Stichproben), die zu teilweisen oder gänzlichen Rückzahlungen von zunächst gewährten Lockdown-Umsatzersätzen führen könnten. 

Dem Vernehmen nach sollen auch „nur“ indirekt betroffene Unternehmen bzw Branchen eine staatliche Unterstützung erhalten und die diesbezüglichen näheren Details in Kürze bekanntgegeben werden. 

Weiters sollen auch die seit Längerem laufenden Verhandlungen zwischen Österreich und der EU betreffend die Verlängerung des Fixkostenzuschusses (FKZ II) zu einem positiven Abschluss gebracht werden (vgl dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Verlängerung beim Fixkostenzuschuss … bitte warten!“ vom 8.9.2020). 

Und wie bereits eingangs erwähnt, werden auch betroffene Bereiche der Land- und Forstwirtschaft (zB Buschenschanken) sowie Privatzimmervermieter („Urlaub am Bauernhof“) unterstützt werden, jedoch ebenfalls nicht im Rahmen des gegenständlichen Lockdown-Umsatzersatzes, sondern durch gesonderte Maßnahmen des Landwirtschaftsministeriums.

Für weitergehende Fragen zu dieser Thematik oder auch zu anderen COVID-19-Förder- und Hilfsmaßnahmen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner unserer Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung. 

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.