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CORONAVIRUS | Aktualisierte FAQ zum Fixkostenzuschuss

Lang Evelyn  |  Panholzer Maximilian

„Fixkostenzuschüsse“ sollen bekanntlich die wirtschaftlichen Schäden aufgrund des anlässlich der COVID-19-Pandemie Mitte März d. J. verordneten „Lockdown“ und dessen negative Folgen für die betroffenen Unternehmen abfedern. Die näheren Details zum Fixkostenzuschuss finden sich in den diesbezüglichen Richtlinien, wobei sich in der Praxis dennoch zahlreiche Zweifelsfragen stellen. Die mit der Abwicklung des Unterstützungsprogrammes beauftragte COFAG hat deshalb „Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss“ (FAQ) veröffentlicht, die bereits mehrmals aktualisiert wurden. Der nachfolgende Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die jüngsten Neuerungen in der aktuellen FAQ-Fassung vom 1.10.2020.

Durch einen Fixkostenzuschuss sollen bestimmte in den Unternehmen anfallende Kosten teilweise ausgeglichen und so der wirtschaftliche Schaden aus dem Mitte März d. J. abrupt angeordneten „Shutdown“ abgemildert werden. Im Fokus stehen hier Unternehmen, die von den Corona-Einschränkungen (zB Betriebsschließungen) besonders hart getroffen wurden und dadurch beträchtliche Umsatzausfälle erlitten haben. Solcherart geschädigte Unternehmen können je nach den im Zeitraum von Mitte März bis Mitte September d. J. erlittenen Umsatzausfällen im Sinne einer Entschädigungsleistung „Fixkostenzuschüsse“ in Höhe von bis zu 75% der eigens definierten „Fixkosten“ erhalten. Eine diesbezügliche Antragstellung hat bis spätestens 31.8.2021 zu erfolgen. Über die derzeit geltende Rechtslage (sog. „FKZ I“) haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach informiert (vgl zuletzt den NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Update zum Fixkostenzuschuss“ vom 10.8.2020). 

Weiters hat das Finanzministerium bereits vor einiger Zeit eine Verlängerung und Ausweitung dieser Unterstützungsleistungen für den umsatzrelevanten Betrachtungszeitraum 16.6.2020 bis 15.3.2021 angekündigt und hiefür am 24.8.2020 auch schon einen Entwurf neuer Richtlinien veröffentlicht. Über diesen sog. „FKZ II“ haben wir Sie ebenfalls bereits informiert (vgl NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Verlängerung beim Fixkostenzuschuss … bitte warten!“ vom 8.9.2020). Die hiefür erforderliche neuerliche Genehmigung durch die EU-Kommission ist allerdings noch immer ausständig, sodass bislang nach wie vor nur der FKZ I beantragt werden kann. 

In Zusammenhang mit den derzeit geltenden, die näheren Details zum FKZ I regelnden Fixkostenzuschussrichtlinien (Anhang zur Verordnung in BGBl II 225/2020 vom 25.5.2020) tun sich bei den Antragstellern und ihren Beratern immer wieder Zweifelsfragen auf, um deren laufende Klärung die vom BMF mit der Gewährung von Fixkostenzuschüssen beauftragte COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes („COFAG“) in Form von „Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss“ (FAQ) bemüht ist. Diese FAQ wurden bereits mehrmals aktualisiert bzw erweitert und sind auf der eigens eingerichteten Homepage fixkostenzuschuss.at veröffentlicht. 

Neuerungen in den FAQ zum Fixkostenzuschuss 

Die FAQ diesen also insbesondere dazu, eine einheitliche Vorgangsweise für die Antragsverfahren zu gewährleisten. Sie sind als Auslegungsbehelf zu den Fixkostenzuschussrichtlinien zu verstehen und sollten bei Beantragung des FKZ I in ihrer jeweils aktuellen Fassung beachtet werden. Die mittlerweile auf 39 Seiten angewachsene Letztfassung datiert vom 1.10.2020. 

Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die wesentlichen Neuerungen, die im Zuge des jüngsten Updates vom 1.10.2020 Eingang in die FAQ gefunden haben: 

Unternehmen in Liquidation

Die Richtlinien verlangen als eine der Voraussetzungen für den Fixkostenzuschuss die Ausübung einer operativen Tätigkeit in Österreich. In den FAQ wurde nunmehr klargestellt, dass bei Unternehmen in Liquidation keine operative Tätigkeit mehr vorliegt und somit auch kein Fixkostenzuschuss beantragt werden kann. 

Wie ist der Begriff „qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen“ zu verstehen?

Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses kann bzw konnte grundsätzlich in drei Tranchen beantragt werden. Mit der ersten Tranche (ab 20.5.2020) konnten bis zu 50 % der Förderung ausbezahlt werden. Für die zweite und dritte Tranche (ab 19.8. bzw. 19.11.2020) können jeweils je weitere 25 % des Zuschusses beantragt werden. Während für die erste und ggfs auch noch für die zweite Tranche der Umsatzausfall und die relevanten Fixkosten bestmöglich geschätzt werden durften, ist (spätestens) für die Auszahlung der dritten Tranche ab 19.11.2020 die Übermittlungqualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen“ erforderlich. Als qualifizierte Daten gelten dabei laut FAQ sämtliche Bücher und Aufzeichnungen des Unternehmens, anhand derer sowohl die tatsächliche Höhe der Umsatzausfälle als auch die tatsächlich angefallenen Fixkosten ermittelt werden können. Das können beispielsweise Kassabücher, Umsatzsteuervoranmeldungen, Umsatzsaldenlisten oder auch Steuererklärungen sein. 

Soferne bereits beim Antrag auf Auszahlung der zweiten Tranche (bis 18.11.2020 möglich) angegeben wird, dass der Antrag auf solcherart „qualifizierten Daten“ beruht und zudem ausdrücklich die Auszahlung des gesamten  Fixkostenzuschusses bw des noch offenen Restbetrages beantragt wird, kommt es zur Endabrechnung und Auszahlung des gesamten (restlichen) Fixkostenzuschusses. Hingegen erfolgt noch keine Endabrechnung, wenn der Antrag auf Auszahlung der zweiten Tranche zwar bereits auf qualifizierten Daten beruht, aber dennoch nur die Auszahlung von 75 % (einschließlich der ersten Tranche) des Fixkostenzuschusses beantragt wurde. 

Zuwendungen von Gebietskörperschaften iZm der COVID-19-Krise und dem damit verbundenen wirtschaftlichen Schaden (Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz) 

Bei Zuwendungen von Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit in Verbindung stehenden wirtschaftlichen Schaden geleistet wurden, ist zu unterscheiden, ob diese Zuwendungen vor oder nach der Antragstellung für den Fixkostenzuschuss gewährt werden: 

  • Öffentliche Zuwendungen VOR Antragstellung 

Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit in Verbindung stehenden wirtschaftlichen Schaden geleistet wurden und nicht bestimmten, tatsächlich angefallenen Fixkosten zuordenbar sind, sondern allgemeine Förderungen bzw Beihilfen im Sinne einer pauschalen Abgeltung der nachteiligen Folgen der COVID-19-Krise darstellen, sind vom errechneten Fixkostenzuschuss abzuziehen, dh sie vermindern den Gesamtbetrag des Fixkostenzuschusses. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob solche Zuwendungen jenen Zeitraum betreffen, der für Zwecke des Fixkostenzuschusses als Betrachtungszeitraum gewählt wurde. 

Eine Ausnahme ist hier für Entschädigungen bzw Vergütungen nach dem Epidemiegesetz vorgesehen, die bereits vor Beantragung des Fixkostenzuschusses gewährt wurden: solche Entschädigungen bzw Vergütungen sind nur dann in Abzug zu bringen, wenn die Entschädigungs- bzw Vergütungsleistung jenen Zeitraum betrifft, der für Zwecke des Fixkostenzuschusses als Betrachtungszeitraum gewählt wurde. 

  • Öffentliche Zuwendungen NACH Antragstellung

Werden nach erfolgter Antragstellung auf Gewährung des Fixkostenzuschusses auch Entschädigungen bzw Vergütungen nach dem Epidemiegesetz beantragt, so hat das Unternehmen sicherzustellen, dass im Rahmen der Antragstellung betreffend Entschädigungen bzw Vergütungen iSd Epidemiegesetzes die Tatsache der Beantragung bzw die Auszahlung des Fixkostenzuschusses bekanntgegeben wird. 

Fixkosten, die durch Zuwendungen der öffentlichen Hand (sowohl direkt durch Gebietskörperschaften als auch von anderer Seite), die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit in Verbindung stehenden wirtschaftlichen Schaden stehen und direkt bestimmte tatsächliche Fixkosten fördern bzw ersetzen und daher nicht den Fixkostenzuschuss, sondern die jeweiligen Fixkosten vermindern, dürfen bei der Berechnung des Fixkostenzuschusses nicht nochmals angesetzt werden. 

Forschungsprämien, Energieabgabenvergütungen und ähnliche Zahlungen müssen hingegen NICHT abgezogen werden bzw vermindern den Fixkostenzuschuss nicht. 

Können erst nach dem 16.3.2020 gegründete Unternehmen einen Fixkostenzuschuss beantragen, wenn sie rückwirkend – insbesondere im Umgründungswege – einen bereits bestehenden operativen Betrieb übernehmen bzw fortführen? 

Grundsätzlich sind Unternehmen, die vor dem 16.3.2020 noch keine (eigenen) Umsätze erzielt haben, von der Gewährung eines Fixkostenzuschusses ausgeschlossen. Eine Ausnahme stellen hier Unternehmen dar, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (zB Umgründungen durch Verschmelzung, Spaltung, Anwachsung) einen bereits vor 16.3.2020 operativ tätigen (Teil)-Betrieb übernehmen bzw fortführen. Diesfalls sind Unternehmen berechtigt, einen Antrag auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses zu stellen. Hingegen kann bei Umgründungen, die im Wege der Einzelrechtsnachfolge durchgeführt wurden (zB Einbringungen), kein Antrag auf Gewährung des Fixkostenzuschusses gestellt werden. Die Antragsberechtigung geht in diesen Fällen daher – ungeachtet der bilanziellen und ertragsteuerlichen Rückwirkung (!) - NICHT auf das vor dem 16.3.2020 selbst noch umsatzlos gewesene Unternehmen über. 

Berechnung des Umsatzausfalls, wenn im Vorjahr einer von mehreren Betrieben ge- oder verkauft wurde und daraus heuer ein geringerer oder höherer Umsatzrückgang resultiert? 

Hier dürfen in die Berechnung des Umsatzausfalls nur die Umsätze jener Unternehmensteile in die Berechnung miteinbezogen werden, die im gewählten Betrachtungszeitraum Teil des Unternehmens waren. 

Beispiel (aus den FAQ): 

  • Verkauf eines Betriebes: Die A-GmbH hat in den Monaten April bis Juni 2019 Umsätze in den Betrieben A iHv EUR 400.000, B iHv EUR 200.000 und C iHv EUR 60.000 erzielt. Ende 2019 wurde der Betrieb A an einen fremden Dritten (keine Konzerngesellschaft) verkauft. Die Umsätze in den Monaten April bis Juni 2020 (gewählter Betrachtungszeitrum) in den Betrieben B und C belaufen sich auf EUR 100.000 (in B) und 10.000 (in C). Welche Basis ist für den Fixkostenzuschuss für die Ermittlung des Umsatzausfalls heranzuziehen? 
     
  • Lösung: Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist für die Monate April bis Juni 2019 eine Basis von EUR 260.000 (nur Betriebe B und C) heranzuziehen. Da der Umsatz der Monate April bis Juni 2020 EUR 110.000 beträgt, ergibt sich ein Umsatzrückgang von EUR 150.000. Der Umsatzausfall beträgt daher 57,69% --> somit 25% Fixkostenzuschuss). 

Ausländische Betriebsstätten 

Fixkosten aus ausländischen Betriebsstätten dürfen NICHT  in die Berechnung des Fixkostenzuschusses aufgenommen werden. Ebenso darf bei der Berechnung des Umsatzausfalls für Zwecke des Fixkostenzuschusses jener Teil der Umsätze nicht berücksichtigt werden, der einer Auslandsbetriebsstätte zuzurechnen ist. 

Weiterverrechnungen im Konzern und Konzernumlagen 

Fremdübliche Aufwendungen für vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens gegenüber anderen Konzernunternehmen dürfen grundsätzlich als Fixkosten angesetzt werden. Davon ausgenommen sind Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen sowie betriebliche Lizenzgebühren iSd § 99a Abs 1 zweiter Unterabsatz EStG. Diese dürfen im Konzern nicht als Fixkosten angesetzt werden. 

Zudem dürfen im Konzern weiterverrechnete Fixkosten, die jedoch nicht von den Richtlinien umfasst sind, auch NICHT als begünstigungsfähige Fixkosten auf Ebene anderer Gesellschaften berücksichtigt werden. Insbesondere verweisen die FAQ hier auf in Konzernumlagen enthaltene Personalaufwendungen. Diese zählen bekanntlich nur insoweit zu den begünstigten Fixkosten, als sie in Zusammenhang mit der Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen. Ebenfalls begünstigt sind Aufwendungen für den Geschäftsführerbezug eines selbstständigen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft im Ausmaß von maximal EUR 2.666,67 pro Monat (in Analogie zum Unternehmerlohn). 

Weitere Klarstellungen in den FAQ 

Neben den obigen Punkten wurden im Fragen- und Antworten-Katalog der COFAG im Zuge des jüngsten Update noch einige weitere Fragen beantwortet: Diese betreffen etwa die richtige Berechnung des  Unternehmerlohns sowie des Wertverlustes von saisonaler Ware. Weiters wurden auch einige Fragen zum Formalprozedere des Fixkostenzuschussverfahrens geklärt. 

Der Volltext der Letztfassung vom 1.10.2020 ist hier abrufbar: fixkostenzuschuss.at

Conclusio

Mit dem jüngsten Update der FAQ vom 1.10.2020 wurden weitere Zweifelsfragen zu den Fixkostenzuschussrichtlinien (betreffend den „FKZ I“) geklärt. Die Aktualisierung behandelt insbesondere auch Fragestellungen zu Umstrukturierungen und Fixkostenverrechnungen im Konzern, die Behandlung ausländischer Betriebsstätten, das Verständnis der „qualifizierten Daten“ für die exakte FKZ-Abrechnung sowie die Berücksichtigung anderer öffentlicher Zuwendungen. 

Hinsichtlich der geplanten Verlängerung des Fixkostenzuschusses für einen weiteren umsatzrelevanten Betrachtungszeitraum von 16.6.2020 bis 15.3.2021 (mit erweiterten Ansprüchen) wurde seitens des BMF zwar bereits ein neue Richtlinienentwurf veröffentlicht, die hiefür erforderliche Genehmigung der EU-Kommission für diesen „FKZ II“ ist jedoch nach wie vor ausständig. 

Angesichts der derzeitigen Unklarheiten, ob es beim bisherigen FKZ I bleibt oder ob und in welcher Form doch noch ein ergänzender FKZ II kommen wird und welche Optimierungs- bzw Kombinationsmöglichkeiten sich daraus ergeben könnten, wäre – soferne liquiditätsmäßig verkraftbar - allenfalls zu überlegen, mit der Beantragung des Fixkostenzuschusses (dzt FKZ I) noch zuzuwarten.

Für weitergehende Fragen zu dieser Thematik oder auch zu anderen COVID-19-Fördermaßnahmen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner der Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung. 

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.