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LOHNABGABEN | Steuerfreie Weihnachtsfreuden in Zeiten von Corona

Alle Jahre wieder … Wenngleich vieldiskutiert, so gibt es sie nach wie vor, die diversen Steuerbegünstigungen und Ausnahmen im Lohnsteuerrecht. Erfahren Sie hier, wie Sie Ihre Belegschaft durch steuerfreie Zuwendungen zum Jahresende – und der aktuellen Corona-Krise zum Trotz – noch motivieren und in vorweihnachtliche Freude versetzen könnten!

Klassische Zuwendungen zur Weihnachtszeit

Der Steuergesetzgeber hat eine Reihe von Möglichkeiten geschaffen, die es Unternehmen erlauben, ihren Mitarbeitern neben steuerpflichtigem Arbeitslohn auch Vorteile zuzuwenden, für die keine Lohnabgaben abzuführen sind (Steuerbefreiungen gemäß § 3 EStG). Nachdem sich das Jahr zu Ende neigt und schon bald das Christkind vor der Türe steht, seien in diesem Zusammenhang insbesondere die Begünstigungen für Betriebsveranstaltungen und Sachzuwendungen (Geschenke) in Erinnerung gerufen, die vor allem in dieser Jahreszeit der Belegschaft zugewendet werden könnten:

  • Steuerfrei sind geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an „Betriebsveranstaltungenbis EUR 365 (zB Weihnachtsfeiern bzw andere Betriebsfeiern, Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen) und „dabei empfangene“
     
  • Sachzuwendungen bis EUR 186 (zB Weihnachtsgeschenke in Form von Gutscheinen, Geschenkmünzen, Autobahnvignetten oä; nicht jedoch Bargeld!).

Diese Begünstigungen gelten pro Mitarbeiter und Jahr; sie sind daher gegebenenfalls auch auf mehrere Veranstaltungen in einem Kalenderjahr aufteilbar.

Angesichts der aktuellen COVID-19-Krise und des daher gebotenen „Social Distancing“ werden wohl die meisten Unternehmen heuer ihre geplanten Weihnachtsfeiern absagen (müssen). Nichtsdestotrotz können der Belegschaft aber Weihnachtsgeschenke in Form von Sachzuwendungen bis zur Höhe von EUR 186 dennoch steuerfrei zugewendet werden, zumal hiefür keine Abhaltung einer besonderen Betriebsfeier vorausgesetzt wird. Vielmehr ist die Verteilung von Weihnachtsgeschenken selbst als „Betriebsveranstaltung“ in diesem Sinne anzusehen. Es genügt also schon, wenn die Übergabe der Geschenke der eigentliche Anlass bzw Inhalt der Veranstaltung ist.

Weitere lohnsteuerbegünstigte Zuwendungen

Darüber hinaus stehen aber auch noch weitere Steuerbegünstigungen für Mitarbeiter alljährlich zur Verfügung:

  • Zukunftssicherungsmaßnahmen bis zu EUR 300 jährlich pro Arbeitnehmer (z.B. Versicherungsschutz für Krankheit, Invalidität, Alter, Tod);
     
  • Zuschüsse für die Betreuung von Kindern bis EUR 1.000 pro Jahr und Kind (Zuschüsse an begünstigte Kinderbetreuungseinrichtungen, für Kinder vor Vollendung des 10. Lebensjahres)
     
  • Freie Mahlzeiten am Arbeitsplatz oder Essensgutscheine zur Konsumation in nahe gelegenen Gaststätten iHv bisher max. EUR 4,40 pro Arbeitstag, wobei zu beachten ist, dass die Begünstigung für arbeitsfreie Tage (Urlaub etc) nicht gilt. Mit Wirkung seit 1.7.2020 wurde diese Grenze auf EUR 8,00 pro Arbeitstag angehoben (siehe dazu im Detail bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Begünstigte Mitarbeiterverpflegung und Geschäftsessen“ vom 03.07.2020).

Gemeinsame Voraussetzung für die obigen Begünstigungen ist, dass der Arbeitgeber die Vorteile grundsätzlich allen Arbeitnehmern oder nach sachlichen (betriebsbezogenen) Kriterien abgegrenzten Arbeitnehmergruppen gewähren muss (zB allen Angestellten, allen Außendienstmitarbeitern). Nicht erlaubt ist hingegen eine Differenzierung nach sozialen Merkmalen (zB nur Arbeitnehmer mit Kindern / mit bestimmtem Alter) oder nach der unternehmensrechtlichen Stellung (zB Geschäftsführer, Prokuristen). Siehe dazu nochmals unseren NL-Beitrag „LOHNSTEUER | Begünstigung bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern​​​​​​​“ vom 12.10.2016.

Beim Arbeitgeber liegen abzugsfähige Betriebsausgaben vor, bei den Arbeitnehmern ist für diese Vorteile aus dem Dienstverhältnis hingegen keine Lohnsteuer einzubehalten. Der Arbeitgeber hat für diese Sachzuwendungen auch keine Lohnnebenabgaben zu entrichten (Befreiung auch für DB/DZ und Kommunalsteuer). Die steuerbegünstigten Vorteilszuwendungen sind zudem auch vom sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff ausgenommen, sodass darauf auch keine SV-Beiträge anfallen.

Zusätzliche „Corona-Prämien“ im Jahr 2020 

Zusätzlich (!) zu den üblichen Steuerbegünstigungen können Arbeitgeber aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfreie Zulagen und Bonuszahlungen bis EUR 3.000 pro Mitarbeiter auszahlen (§ 124b Z 350 lit a EStG bzw § 49 Abs 3 Z 30 ASVG). Für derartige „Corona-Prämien“ fallen auch keine Lohnnebenkosten an (Kommunalsteuerbefreiung zwischenzeitig klargestellt in § 16 Abs 14 KommStG; DB- und auch DZ-Befreiung gemäß § 41 Abs 4 lit. g FLAG). Die Prämie erhöht nicht das Jahressechstel und ist auf dieses auch nicht anzurechnen.

Folgende Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein, um „Corona-Prämien“ steuerfrei auszahlen zu können:

  • Der Empfänger ist ein Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 25 EStG erzielt. Insbesondere freie Dienstnehmer sind daher von der Steuerbegünstigung nicht umfasst. 
     
  • Es muss sich um eine Zusatzzahlung handeln, die ausschließlich aufgrund der COVID-19-Krise geleistet wird. Auf das Ausmaß der Beschäftigung oder das Vorliegen einer besonderen Arbeitserschwernis (zB Tragen von Masken) kommt es nicht an. Ebenso irrelevant ist, ob jemand in der Krise in vollem Ausmaß gearbeitet hat oder sich etwa temporär in Kurzarbeit befand. Auch Einschränkungen auf bestimmte Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten gibt es nicht. 
     
  • Es muss sich außerdem um eine zusätzliche Zahlung im Kalenderjahr 2020 handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Eine „Umetikettierung“ anderer, bereits vereinbarter Boni oder Prämienzahlungen (zB jährliche Leistungsprämien) oder auch eine Gehaltsumwandlung fallen daher nicht unter diese Begünstigung.

Die Auszahlung von Corona-Prämien kann sowohl als Einmalbetrag als auch in mehreren Tranchen erfolgen. Die Zuwendung muss zudem nicht unbedingt in Cash erfolgen, sondern kann auch in Form von Gutscheinen geleistet werden.

Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Begünstigungen unabdingbar. Wird eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die genannten Befreiungen nicht anwendbar und es kommt gem. § 124b Z 350 lit b EStG zur Tarifbesteuerung der ausbezahlten Prämien. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Behörden bei allfälligen Prüfungen entsprechende Nachweise verlangen werden. Auch aufgrund der Tatsache, dass vorrangig der Arbeitgeber für die richtige Bemessung der Lohn- und Gehaltsabgaben zur Haftung herangezogen wird,  empfiehlt es sich, gegebenenfalls schriftliche Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern bzw klare Zusagen zu formulieren, welche vor allem auch den Zusammenhang der Prämiengewährung mit der COVID-19-Krise dokumentieren.

FAZIT

Auch wenn Unternehmen und ihre Mitarbeiter aufgrund der COVID-19-Krise heuer wohl auf die liebgewonnene Tradition von Weihnachts- bzw Jahresabschlussfeiern verzichten müssen, so besteht dennoch die Möglichkeit, der Belegschaft steuerfreie Sachzuwendungen iHv bis zu EUR 186 zukommen zu lassen (Geschenke, Gutscheine uä). Wer seinen Dienstnehmern darüber hinaus im Jahr 2020 ein besonderes „Weihnachtspräsent“ bescheren möchte, hat zudem die Möglichkeit, pro Mitarbeiter als Abgeltung für die Leistungen in der COVID-19-Krise eine gesonderte steuer-, sozialversicherungs- und auch lohnnebenkostenfreie „Corona-Prämiebis zu EUR 3.000, in Form von Cash oder Gutscheinen, auszuzahlen. 

Für weitere Fragen zu diesem Themenbereich oder auch Prüfung der Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Auszahlung der angesprochenen Zuwendungen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner des ICON-Teams gerne zur Verfügung!