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CORONAVIRUS | Epidemieentgeltfortzahlung mit Sonderzahlung erstattbar!

Lange wurde darüber diskutiert, inwieweit bei Mitarbeitern in Quarantäne auch deren Sonderzahlungen Bestandteil der Epidemieentgeltfortzahlung bzw deren Rückerstattung sind. Seitens der einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden wurde dies bislang unterschiedlich gehandhabt. Das Gesundheitsministerium vertrat bisher die Ansicht, dass der Anteil der Sonderzahlungen (vor allem Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration) nur dann rückerstattungsfähig sei, wenn die Absonderung genau in den Auszahlungsmonat einer Sonderzahlung fällt. Nunmehr hat der VwGH mit einer höchstgerichtlichen Entscheidung für Klarheit gesorgt und sich gegen die Rechtsansicht des Ministeriums ausgesprochen.

Rückerstattung anteiliger Sonderzahlungen bei behördlicher Quarantäne 

Wird ein Arbeitnehmer mittels behördlichen Bescheids unter Quarantäne gestellt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das volle Entgelt für die gesamte Dauer der Quarantäne weiterzubezahlen. Nach Ende der Quarantäne kann der Arbeitgeber jedoch innerhalb von drei Monaten für das weitergezahlte Entgelt einen Antrag auf Rückerstattung bei der bescheidausstellenden Bezirksverwaltungsbehörde stellen (siehe dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS| Unterstützungsmaßnahmen iZm Mitarbeiteransprüchen“ vom 30.3.2020). 

Im Erlass des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) vom 20.7.2020 wurde zwar festgestellt, dass für die Rückerstattung des Verdienstentganges regelmäßiges Entgelt iS § 3 Abs. 3 EFZG heranzuziehen ist. Bei der Einberechnung von anteiligen Sonderzahlungen hatte das Ministerium jedoch darauf abgestellt, ob die Auszahlung der Sonderzahlung genau in einem Monat stattfand, in welchem auch die Quarantäne behördlich angeordnet wurde. Wurde also zB dem Mitarbeiter die Sonderzahlung im Mai ausbezahlt und war er im Juni in behördlicher Quarantäne, so hatte dies laut BMSGPK zur Folge, dass der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erstattung der anteiligen Sonderzahlungen hatte, zumal die Auszahlung der Sonderzahlung nicht genau in jenem Monat erfolgte, in dem der Mitarbeiter in Quarantäne war.   

Da das Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel jeweils für ein gesamtes Arbeits- bzw Kalenderjahr zustehen und somit auch in den meisten Fällen aliquot für den Zeitraum der Quarantäne zu vergüten sind, stieß die ministerielle Rechtsansicht klarerweise auf Unverständnis. 

Somit wurden Beschwerden eingereicht, und es lagen auch bereits Entscheidungen von Landesgerichtshöfen (LVwG Wien 4.2.2021; LVwG Tirol 19.4.2021; LVwG NÖ 1.5.2021) vor, welche die Erstattung der anteiligen Sonderzahlungen bejahten. 

VwGH zur Erstattung von Sonderzahlungen 

Die strittige Thematik landete schließlich beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Das Höchstgericht hat in seiner nunmehrigen Entscheidung (VwGH 24. 6. 2021, Ra 2021/09/0094) endlich klargestellt, dass die Vergütung im Sinne des regelmäßigen Entgelts nach dem Engeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zu beurteilen ist und somit auch die anteiligen Sonderzahlungen beinhalte. Diese sind daher aliquot rückzuerstatten, ungeachtet des tatsächlichen Auszahlungszeitpunktes der Sonderzahlungen.

FAZIT

Durch die höchstgerichtliche Entscheidung des VwGH wurde nun endgültig klargestellt, dass die Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss sowie Weihnachtsremuneration) jeweils aliquot bei der Rückerstattung von Entgelten für Mitarbeiter in Quarantäne einzuberechnen sind. 

Wurden in bereits gestellten Rückerstattungsanträgen die anteiligen Sonderzahlungen noch nicht eingerechnet, so kann - solange noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt - der Antrag auch noch im Nachhinein um die aliquoten Sonderzahlungen ergänzt werden. Weiters ist eine nachträgliche Änderung auch noch im Beschwerdeverfahren möglich. 

Für Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line „Global Employment Services“ gerne zur Verfügung. 

 Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.