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CORONAVIRUS | Nachtragsanträge für Sonderzahlungen nach EpiG möglich!

Der Verwaltungsgerichtshof hatte bereits Mitte letzten Jahres klargestellt, dass in Zusammenhang mit der Vergütung für den coronabedingten Verdienstentgang von Arbeitnehmern gemäß § 32 Abs 3 EpiG auch anteilige Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zu includieren sind, und zwar unabhängig von deren Auszahlungszeitpunkt. Aufgrund der bis zu dieser höchstgerichtlichen Entscheidung vorherrschenden abweichenden Rechtsauslegung seitens der Bezirksverwaltungsbehörden sowie auch des Gesundheitsministeriums wurden bereits zuvor abgehandelte Anträge von Arbeitgeberunternehmen häufig ohne Einbeziehung von Sonderzahlungen eingebracht. Insoweit dazu bereits rechtskräftige Bescheide vorlagen, bestand bis dato keine Möglichkeit einer nachträglichen Sanierung. Aufgrund einer soeben erfolgten Gesetzesänderung kann aber nun doch noch eine Geltendmachung anteiliger Sonderzahlungen nachgeholt werden.

Rückerstattung anteiliger Sonderzahlungen für Arbeitnehmer in Quarantäne

Das Epidemiegesetz (EpiG) regelt ua auch Vergütungsansprüche für den Verdienstentgang bzw Vermögensnachteile in Zusammenhang mit behördlich angeordneten Absonderungen (Quarantäne), wobei die Vergütung für Arbeitnehmer nach dem „regelmäßigen Entgelt“ iSd EFZG zu bemessen und vom Arbeitgeber zu den „üblichen Terminen“ auszuzahlen ist und damit der Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber übergeht und letzterer – binnen drei Monaten ab Aufhebung der behördlichen Maßnahmen - einen diesbezüglichen Rückerstattungsantrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend machen kann (§ 32 Abs 3 iVm § 49 Abs 1 EpiG). 

In diesem Zusammenhang gab es seit Längerem Diskussionen darüber, inwieweit auch anteilige Sonderzahlungen (insb. Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration) Bestandteil für die Rückerstattung des Verdienstentganges gegenüber Arbeitnehmern sind. Neben div. Verwaltungsbehörden vertrat auch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) die befremdliche Rechtsansicht, dass Sonderzahlungen nur dann rückerstattungsfähig seien, wenn die der Verdienstentgangsvergütung zugrunde liegende Absonderung genau in den Auszahlungsmonat einer Sonderzahlung fallen würde.

Wurde also beispielsweise einem Mitarbeiter eine Sonderzahlung (zB Urlaubsgeld) im Mai ausbezahlt und befand sich dieser Mitarbeiter im Juni in behördlich angeordneter Quarantäne, so hätte dies laut BMSGPK zur Folge gehabt, dass der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erstattung der anteiligen Sonderzahlung gegenüber dem Bund hatte, da die Auszahlung der Sonderzahlung nicht genau in jenem Monat erfolgte, in dem der Mitarbeiter abgesondert war. 

Da die Sonderzahlungen (insb. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) in der Regel jeweils für ein gesamtes Kalenderjahr zustehen und somit auch aliquot für den Zeitraum einer Quarantäne zu vergüten sind, traf die Rechtsauslegung der Verwaltungsbehörden in der Fachwelt auf breites Unverständnis. Erwartungsgemäß landete diese Streitfrage daher schließlich beim Verwaltungsgerichtshof. Das Höchstgericht hat in seiner diesbezüglichen Entscheidung Mitte letzten Jahres sodann endgültig klargestellt, dass die fragliche Vergütung auch die anteiligen Sonderzahlungen beinhaltet, und zwar ungeachtet der betriebsüblichen Auszahlungszeitpunkte für die Sonderzahlungen (VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094; siehe dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Epidemieentgeltfortzahlung mit Sonderzahlung erstattbar!“ vom 22.9.2021). 

Aufgrund der vor dem VwGH-Erkenntnis vertretenen Rechtsansicht der verschiedenen Bezirksverwaltungsbehörden bis hin zum Gesundheitsministerium wurde jedoch ein Großteil der bereits eingebrachten Rückerstattungsanträge ohne Einbeziehung von Sonderzahlungen gestellt. Nach Vorliegen der klarstellenden höchstgerichtlichen Entscheidung konnten aber nur noch solche Anträge korrigiert werden, für die noch kein rechtskräftiger Bescheid vorlag (also entweder überhaupt noch kein Bescheid ergangen war oder gegen einen Bescheid innerhalb offener Rechtsmittelfrist eine Beschwerde erhoben wurde). Für jene Anträge, für welche Bescheide bereits in Rechtskraft erwachsen sind, gab es hingegen keine Möglichkeit (mehr), die anteiligen Sonderzahlungen nachträglich geltend zu machen. Dieses Dilemma wurde im Zuge der aktuellen Novellierung des Epidemiegesetzes nunmehr erfreulicherweise saniert:

Änderungen im Epidemiegesetz

Im Rahmen der jüngsten Änderungen des Epidemiegesetzes (BGBl Nr. 21/2022, kundgemacht am 17.3.2022), wurde nunmehr – unter anderem - auch eine rückwirkende bzw nachträgliche Beantragung von Sonderzahlungen ermöglicht. In § 49 EpiG, wo sich die Sonderbestimmungen zur COVID-19-Pandemie finden, wurde folgende neue Bestimmung ergänzend angefügt (§ 49 Abs 6 EpiG): 

Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“

FAZIT

Im Hinblick darauf, dass sich viele Unternehmen an der restriktiven Rechtsauslegung der Verwaltungsbehörden orientiert und daher in ihren Rückerstattungsanträgen betreffend die Vergütung des Verdientsentganges von Arbeitnehmern die anteiligen Sonderzahlungen (13./14. Monatsbezug) zunächst noch nicht geltend gemacht hatten, ist es sehr zu begrüßen, dass – nach zwischenzeitig erfolgter höchstgerichtlicher Klarstellung  – der Gesetzgeber nunmehr eine diesbezügliche Nachholung erlaubt, und zwar ungeachtet bereits rechtskräftiger Bescheide. 

Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich um Zeiträume bis 30.9.2021 handeln muss (Maßgabe des Tages der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen) und die rückwirkenden Anträge innerhalb eines Jahres, nämlich bis spätestens 30.9.2022 einzubringen sind. 

Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line „Global Employment Services“ gerne zur Verfügung.  

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.