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RUMÄNIEN SERBIEN TSCHECHIEN | Bauüberwachung durch freiberuflich tätige Personen (EAS 3253)

Für die steuerliche Behandlung macht es einen Unterschied, ob ein Architekt die Bauüberwachung einer Gebäudeerrichtung in Rumänien, Serbien oder Tschechien erbringt.

Sachverhalt

Der Architekt ist eine in Österreich ansässige Person, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt. Die Bauüberwachung einer Gebäude- bzw. Anlagenerrichtung erfolgt in Rumänien, Serbien oder Tschechien. Die Planungsleistung erfolgt in Österreich.

Rechtliche Ausgangslage

Die zwischen Österreich und den jeweiligen Staaten abgeschlossenen DBA sehen unterschiedliche Verteilungsnormen für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vor. In den mit Rumänien oder Serbien abgeschlossenen DBA, wird noch zwischen gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten differenziert, während im Verhältnis zu Tschechien sowohl gewerbliche- als auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit unter Art. 7 DBA-Tschechien (Unternehmensgewinne) subsumiert werden.1)

Rumänien

Nach Art. 14 DBA-Rumänien darf eine freiberuflich tätige Person nur dann in Rumänien besteuert werden, wenn sie dort über eine "feste Einrichtung"2) verfügt. Räumlichkeiten, die dem Architekten zur Tätigkeitsausübung zur Verfügung stehen, führen ab einer Nutzungsdauer von sechs Monaten zum Entstehen einer Betriebsstätte bzw. zur Begründung einer festen Einrichtung. Ist diese Voraussetzung erfüllt und wird dem Architekten beispielsweise für die Dauer von zumindest sechs Monaten ein Baucontainer zur Verfügung gestellt, so wird dieser als "feste Einrichtung" qualifiziert und Rumänien hat das Besteuerungsrecht an den der Betriebsstätte zurechenbaren Einkünften (vor Ort Tätigkeit).

Serbien

Synonym zu Rumänien, wird auch im Doppelbesteuerungsabkommen mit Serbien zwischen Einkünften aus selbständiger und gewerblicher Tätigkeit differenziert. Allerdings ergibt sich durch Art. 14 Abs. 1 Z 2 DBA-Serbien insoweit eine wesentliche Abweichung, als länger als 183 Tage in einem Zwölfmonatszeitraum andauernde Aufenthalte - auch ohne "feste Einrichtung" - ein serbisches Besteuerungsrecht begründen. Für die Berechnung der 183 Frist gelten die gleichen Regeln, wie im Bereich der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit.

Tschechien

Wird der Architekt hingegen bei einem Bauvorhaben in Tschechien tätig, so finden die Zuteilungsregeln des Art. 7 DBA-Tschechien (Unternehmensgewinne) Anwendung. Dieser Unterschied zum DBA-Rumänien bzw. zum DBA-Serbien, rührt daher, dass im DBA-Tschechien das OECD-Update aus dem Jahre 2000 bereits integriert wurde und daher nicht mehr zwischen gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeitseinkünften differenziert wird. Wird ein österreichischer Architekt im Rahmen eines Bauvorhabens in Tschechien tätig, so begründet dieser erst ab einer Dauer von 12 Monaten eine Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 Abs. 3 lit. a DBA-Tschechien (Bau- und Montagebetriebsstätte).

Zwar normiert das DBA-Tschechien in Art. 5 Abs. 3 lit. b den Begriff der Dienstleistungsbetriebsstätte, der Tschechien bereits nach Überschreiten der sechs Monate eine Besteuerungsrecht zuweist, doch sind Überwachungstätigkeiten explizit in lit. a angeführt, weshalb diese nicht mehr unter den Dienstleistungstatbestand der lit. b subsumiert werden können.

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1) Art. 14 OECD-MA, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wurde im OECD-Update des Musterabkommens 2000 gestrichen, Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen somit in den neueren OECD-MA ebenfalls unter Art. 7 OECD-MA. Das Konzept der Besteuerung von Einkünften aus selbständiger Arbeit gleicht damit im Wesentlichen dem des Art. 7 OECD-MA für Unternehmensgewinne.
2) Der Begriff der festen Einrichtung, entspricht dem Betriebsstättenbegriff in Art. 5 DBA-Rumänien.