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VERLUSTE AUS BETEILIGUNGEN | Einmal oder keinmal?

Es ist für Sie wahrscheinlich verständlich, dass Verluste nur einmal von der Steuer abgezogen werden können. Ob jedoch wenigstens dieses eine Mal bei Beteiligungen auch wirklich zusteht, darum geht es in einem Rechtsstreit. Das Zwischenergebnis hält hoffentlich, was es verspricht.

Kurz gesagt

Im Körperschaftsteuergesetz finden sich verschiedene Regelungen, welche eine Mehrfachverwertung von Beteiligungsverlusten verhindern sollen. In bestimmten Fallkonstellationen kann dies jedoch nach dem Gesetzeswortlaut auch zur gänzlichen Nichtberücksichtigung solcher Verluste führen. Der UFS hat nunmehr entschieden, daß diesfalls zumindest eine einfache Verlustverwertung zu gewährleisten ist.

Sachverhalt und Problemstellung

 


Zwischen der B-AG (Gruppenträger) und ihrer Tochtergesellschaft A-GmbH (Gruppenmitglied) bestand eine körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppe. Die A-GmbH war ihrerseits wiederum an der AR-GmbH beteiligt, die veräußert werden sollte. Vor diesem Beteiligungsverkauf gewährte die B-AG ihrer Enkelgesellschaft AR-GmbH noch einen nicht rückzahlbaren Großmutterzuschuss (dessen bilanzielle Aktivierung zu einer entsprechenden Erhöhung der Beteiligungsansätze auf beiden Ebenen führte). Anläßlich der Veräußerung des Geschäftsanteils an der AR-GmbH erzielte die Zwischengesellschaft A-GmbH einen erheblichen Veräußerungsverlust (wobei im Buchverlust auch der zuvor "durchgebuchte" Großmutterzuschuss includiert war). Die A-GmbH machte diesen Veräußerungsverlust steuerlich geltend.

Das zuständige Finanzamt versagte hingegen die steuerliche Anerkennung des Veräußerungsverlustes (in Höhe des Großmutterzuschusses), zumal im Falle von Einlagen in mittelbar verbundene Körperschaften auf Ebene der Zwischenkörperschaft insoweit der niedrigere Teilwert bzw im Ausscheidensfalle ein Verlust steuerlich nicht zu berücksichtigen ist (einlagenbedingtes TWA-Verbot gemäß § 12 Abs 3 Z 3 KStG). Eine steuerliche Teilwertabschreibung (TWA) wäre grundsätzlich auf Ebene der zuschussgewährenden Großmuttergesellschaft geltend zu machen, wobei dies jedoch im vorliegenden Fall ebenfalls gesetzlich ausgeschlossen sei, zumal bei der Gewinnermittlung in der KöSt-Gruppe TWA und Veräußerungsverluste aus Beteiligungen an Gruppenmitgliedern nicht abzugsfähig sind (gruppenbezogenes TWA-Verbot gemäß § 9 Abs 7 KStG).

Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats

Strittig war also einerseits, ob es durch das Aufeinandertreffen dieser beiden gesetzlichen TWA-Verbote im Ergebnis tatsächlich zu einer Keinmalberücksichtigung des Veräußerungsverlustes kommen darf, und andererseits, auf welcher Ebene eine ggfs gebotene Einmalberücksichtigung zu erfolgen hat bzw wie die beiden Ausschlussbestimmungen zueinander stehen. Der UFS Linz hat in seinen beiden zusammenhängenden Entscheidungen vom 31.1.2013 (RV/0903-L/12 betr. Gruppenmitglied) und 6.2.2013 (RV/0904-L/12 betr. Grup-penträger) dazu folgendes klargestellt:

Sinn und Zweck der beiden gesetzlichen TWA-Verbote ist jeweils der Ausschluss einer doppelten Verlustverwertung, nicht hingegen die gänzliche Versagung realisierter Beteiligungsverluste, zumal dies auch dem steuerlichen Leistungsfähigkeitsprinzip widerspräche. Demgemäß sei der Gesetzeswortlaut des § 12 Abs 3 Z 3 KStG "in teleologischer Reduktion" dahingehend einzuschränken, daß bei Vorliegen einer Unternehmensgruppe und damit einhergehendem Ausschluss von Veräußerungsverlusten gem. § 9 Abs 7 KStG die Zwischenkörperschaft von der Geltendmachung eines Veräußerungsverlustes nicht ausgeschlossen ist.

Ob die Finanzverwaltung die Berufungsentscheidung des UFS akzeptiert oder aber binnen der zur Verfügung stehenden Sechswochenfrist eine Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben wird, bleibt freilich abzuwarten.

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