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GmbH | Generalversammlung jetzt auch bei negativen URG-Kennzahlen

 

Seit 1.7.2013 ist für alle GmbH im Falle einer Eigenmittelquote unter 8 % und fiktiver Schuldentilgungsdauer über
15 Jahren auch eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.

Allgemeine Hinweise

Mit dem per 1.7.2013 in Kraft getretenen Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013 BGBl I 2013/109) wurde nicht nur das Mindeststammkapital für Gesellschaften mbH auf 10.000 EUR herabgesetzt, sondern kam es auch zu diversen weiteren gesellschafts- und insolvenzrechtlichen Änderungen (einen ersten Überblick haben wir Ihnen bereits mit unserem Newsletter-Beitrag vom 14.06.2013 GESELLSCHAFTSRECHT / GmbH "light" -  Leicht zu gründen und leicht insolvent? gegeben). Nachfolgend sollen die wesentlichen Änderungen betreffend Einberufung einer Generalversammlung (§ 36 GmbHG) näher erläutert werden:

Welche Pflichten und Haftungen ergeben sich für Geschäftsführer?

Zusätzlich zur bereits bisher bestehenden Verpflichtung der Geschäftsführer, im Interesse der Gesellschaft eine Generalversammlung (GV) bei Verlust des halben Stammkapitals einzuberufen, ist nach dem GesRÄG 2013 ab 1.7.2013 eine GV grundsätzlich auch dann anzuberaumen, wenn die "Eigenmittelquote" unter 8 % liegt (§ 23 URG) und die "fiktive Schuldentilgungsdauer" mehr als 15 Jahre beträgt (§ 24 URG), wenn also die sog. "Vermutung des Reorganisations- bedarfs" nach der auf Kennzahlen basierenden Definition des Unternehmensreorganisationsgesetzes besteht (vgl § 22 Abs 1 Z 1 URG), was auch nach dem Eigenkapitalersatz-Gesetz als Indikatoren für eine "Krise" angesehen wird (vgl § 2 Abs 1 Z 3 EKEG).

Dabei ist zu beachten, dass eine Reaktion der Geschäftsführung grundsätzlich sofort mit Eintreten dieser Umstände gefordert ist, widrigenfalls könnte sich eine Schadenersatzpflicht nach § 25 GmbHG ergeben. Davon zu unterscheiden sind die - bereits bisher bestandenen und zeitlich später eingreifenden - speziellen Haftungsbestimmungen gemäß § 22 URG für die gesetzlichen Vertreter von prüfungspflichtigen juristischen Personen (insbesondere also Geschäftsführer von "mittelgroßen" und "großen" GmbH, Vorstände von Aktiengesellschaften etc), welche im Insolvenzfalle zu einer Haftung von bis zu 100.000 EUR pro Person herangezogen werden können, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor einem Insolvenzeröffnungsantrag einen Bericht des Abschlussprüfers samt obiger "Vermutung des Reorganisationsbedarfs" erhalten und daraufhin kein Reorganisationsverfahren betrieben haben.

Werden die URG-Kennzahlen längerfristig nicht erfüllt, soll die einmalige Einberufung einer Generalversammlung ausreichend sein. In einer solchen Versammlung (bzw ggfs auch im Umlaufwege) gefasste Gesellschafterbeschlüsse sind - wie bereits bisher - dem Firmenbuchgericht mitzuteilen, eine Veröffentlichung ist jedoch nicht vorgesehen.

Wann sind die URG-Kennzahlen zu prüfen?

§ 36 Abs 2 GmbHG ordnet in zeitlicher Hinsicht lediglich an, dass die Einberufung einer Generalversammlung "ohne Verzug" dann zu geschehen hat, "wenn sich ergibt", dass die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist oder nunmehr auch die beiden URG-Kennzahlen schlagend werden. Die GV-relevanten Umstände müssen daher nicht (erst) auf Basis eines Jahresabschlusses bekannt werden, sondern können der verantwortlichen Geschäftsführung auf irgendeine Art zur Kenntnis gelangen. Eine laufende unterjährige Kontrolle der Kennzahlen ist zwar nicht explizit normiert. In den erläuternden Bemerkungen (EB) zur Regierungsvorlage des GesRÄG 2013 wird in diesem Zusammenhang allerdings auf die in § 22 Abs 1 GmbHG enthaltenen Geschäftsführerpflichten betreffend Einrichtung und Führung eines adäquaten Rechnungswesens sowie internen Kontrollsystems (IKS) hingewiesen, die dem verantwortlichen Vertretungsorgan stets ein genaues Bild von der Lage des Unternehmens, insbesondere dessen Liquidität, verschaffen sollten.

Bei ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Pflichten kann es sich daher für die Geschäftsführung auch unterjährig (und nicht nur nach Vorliegen des Jahresabschlusses) ergeben, dass die Voraussetzungen zur Einberufung einer GV vorliegen, wozu es ua auch der Kenntnis der Entwicklung der URG-Kennzahlen bedarf.

Welche Gesellschaften sind betroffen?

Mangels einer gesetzlichen Einschränkung betreffen die Regelungen des § 36 GmbHG alle Gesellschaften mbH, ungeachtet ihrer Größe und allfälliger Prüfungspflicht.

Welche zusätzlichen Pflichten ergeben sich für den Abschlussprüfer?

Entsprechend der Verpflichtung der Geschäftsführer, bereits unterjährig auf aufgetretene Umstände zu reagieren, hat bei (gesetzlich oder freiwillig) geprüften GmbH zukünftig auch der Abschlussprüfer zu kontrollieren, ob eine solche zeitgerechte Reaktion der Geschäftsführung  auch tatsächlich erfolgte. Lagen Gründe vor, welche die Einberufung einer Generalversammlung notwendig gemacht hätten und wurde dies seitens der Geschäftsführung nicht (rechtzeitig) getan, so wird der Abschlussprüfer im Rahmen seiner sog. "Redepflicht" gemäß § 273 Abs. 2 UGB unter Umständen auch darauf hinzuweisen haben (Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften).
 

Für weitere Fragen stehen Ihnen sowohl die Berater als auch das WP-Team der ICON gerne zur Verfügung!