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STEUERBERATUNG | Tipps zum Jahresende

 

Alle Jahre wieder ... steht nicht nur das Christkind vor der Tür, sondern sind zum Jahresende auch noch wichtige steuerliche Entscheidungen zu treffen. Lesen Sie hier, worauf Sie unbedingt noch achten sollten und welche Änderungen das neue Jahr mit sich bringen wird.

Maßnahmen in der Steuerbilanz

Wenn Sie die steuerliche Gewinnermittlung mittels Betriebsvermögensvergleich durchzuführen haben (gemäß § 5 EStG oder § 4 Abs 1 EStG), dann wird die Höhe des steuerlichen Gewinnes bzw Verlustes des Kalenderjahres (oder eines abweichenden Wirtschaftsjahres) primär von der Bewertung der Vermögens- und Schuldposten im Jahresabschluss bzw in der Steuerbilanz beeinflußt. Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 UGB) ist die Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die Steuerbilanz zu beachten, dh gewinnmindernde bilanzielle Maßnahmen sind auch steuerwirksam (zB Niederstwertprinzip, Imparitätsprinzip, Teilwertabschreibungen auf Anlage- und Umlaufvermögen, unversteuerte Rücklagen, Rückstellungsbildung), soferne nicht ausdrückliche steuerliche Vorschriften davon abweichen (zB Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen gemäß § 14 EStG, Verbot von Aufwands- und Pauschalrückstellungen). Demgegenüber haben sog. § 4/1-Bilanzierer lediglich die steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu beachten, insbesondere die Wahlrechte im Bereich der Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten.

Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung

Beachten Sie bei der Bilanzierung die vorgeschriebene Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen (steuerliche Werte gemäß § 14 EStG). Das Deckungserfordernis für Pensionsrückstellungen beträgt zum Bilanzstichtag 50 % des in der Vorjahresbilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages. Ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, so ist der steuerliche Gewinn um 30 % der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (Strafzuschlag).

Gewinnfreibetrag

Bis zum einem Gewinn von EUR 30.000,00 steht jeder natürlichen Person der Gewinnfreibefrag automatisch zu (Grundfreibetrag von EUR 3.900). Grundsätzlich beträgt der Gewinnfreibetrag bis zu 13 % des Gewinnes, maximal aber EUR 45.350,00 (betragliche Staffelung; Gesellschaftern von Personengesellschaften bzw Mitunternehmerschaften steht der GFB anteilig zu). Ist der Gewinn höher als EUR 30.000,00, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender Gewinnfreibetrag nur im Falle bestimmter Investitionen (investitionsbedingter GFB für abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren oder bestimmte Wertpapiere) im betreffenden Wirtschaftsjahr zu. Wird hingegen eine Betriebsausgabenpauschalierung in Anspruch genommen, steht nur der Grundfreibetrag zu. Prüfen Sie daher insbesondere, ob die Anschaffung von Wertpapieren vor dem Jahresende zur Optimierung des Freibetrags für Sie sinnvoll ist!

Steuerfreie Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter

Hier verweisen wir auf unseren ua NL-Beitrag "LOHNABGABEN -  Steuerfreie Weihnachtsfreuden für Mitarbeiter" vom 25.11.2013.

Bildung/Erweiterung/Verkleinerung von Unternehmensgruppen

Hinsichtlich des optimalen Einsatzes der Gruppenbesteuerung verweisen wir auf unseren ua NL-Beitrag "GRUPPENBESTEUERUNG - Gruppen-Check vor Jahresende!" vom 22.11.2013.

Verrechnungspreise für grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen

Hier verweisen wir auf unseren ua NL-Beitrag "VERRECHNUNGSPREISE - VP-Doku-Check zum Jahresende!" vom 21.11.2013.

Energieabgabenvergütung

Für das Jahr 2008 ist eine Energieabgabenvergütung noch bis zum 31.12.2013 möglich. Energieintensive Betriebe können innerhalb von fünf Jahren die Rückerstattung bezahlter Energieabgaben beantragen, sofern diese 0,5 % des sog. "Nettoproduktionswertes" übersteigen. Versäumen Sie also diese Frist nicht!
(Hinweis: Seit 1.2.2011 ist die ENAV auf Produktionsbetriebe eingeschränkt!)

Ende der Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen

Die grundsätzliche siebenjährige Aufbewahrungsfrist für Bücher, Aufzeichnungen, Rechnungen sowie Belege und Geschäftspapiere für das Jahr 2006 endet am 31.12.2013! Ausgenommen davon sind Unterlagen, die in einem anhängigen Verfahren zur Abgabenerhebung oder einem Gerichts- oder Behördenverfahren von Bedeutung sind sowie Unterlagen, die Grundstücke betreffen.

Vorschau auf das Jahr 2014

Neuer europäischer Zahlungsverkehr - Umstellung auf "SEPA"

Alle Lastschrifteinzüge und Zahlungen werden ab 1.2.2014 nur mehr über den einheitlichen europäischen Zahlungsverkehr abgewickelt (SEPA = Singe Euro Payment Area). Nunmehr sind IBAN und BIC anzuführen (BIC entfällt jedoch bei Zahlungsaufträgen innerhalb Österreichs). Ändern und ergänzen Sie daher Ihre Klientenstammdaten, Rechnungen und Formulare entsprechend. Und vergessen Sie vor allem nicht das Finanzamtskonto!

Finanztransaktionssteuer

Geplant ist die Besteuerung des Wertpapier- und Derivatehandels sowie der Abschluss von Finanzmarktwetten (Wertpapierhandel: 0,1 % des Marktpreises, Derivatehandel u. Finanzmarktwetten: 0,01 % des dem Geschäft zugrunde liegenden Wertes). Es gibt hier zwar noch viele offene Fragen, jedoch ist mit einer Einführung ab Mitte 2014 zu rechnen!