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BILANZIERUNG | Umfassende Rechnungslegungsreform (Teil 4)

Unsere Artikelserie sollte Ihnen einen frühzeitigen Überblick über die wesentlichen Änderungen durch das RÄG 2014 geben. Teil 4 erläutert die Gliederungsvorschriften für Bilanz und G&V, den Anhang und Konzernabschluss. Weiters zusätzliche Berichte für große Kapitalgesellschaften, Neues zur Offenlegung und Abschlussprüfung.

Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) wurde am 18.11.2014 als Regierungsvorlage veröffentlicht. Am 11.12.2014 erfolgte bereits die Beschlussfassung im Nationalrat. Die Gesetzwerdung wurde noch für dieses Jahr angekündigt und bleibt abzuwarten.

Gliederungsvorschriften für Bilanz

Die Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr müssen in Hinkunft zwingend als „davon-Vermerk“ direkt in der Bilanz angegeben werden (§ 225 Abs 3 UGB), ein Forderungen- und Verbindlichkeitenspiegel bloß im Anhang ist nicht mehr zulässig. Für aktive latente Steuern wird in § 224 Abs 2 UGB ein neuer Gliederungsposten D. eingeführt. Die eigenen Anteile sind mit dem Eigenkapital in einer Vorspalte zu verrechnen (§ 229 Abs 1a UGB). Der Ausweis von unversteuerten Rücklagen (bisher § 205 UGB) entfällt, und es erfolgt eine anteilige Umbuchung in Gewinnrücklagen bzw in passive latente Steuern (Aufsplittung). Die Darstellung des Anlagenspiegels ist künftig nur mehr im Anhang zulässig und um die Entwicklung der Abschreibungen zu ergänzen (§ 226 Abs 1 UGB). Zu- und Abschreibungen sind im Anlagenspiegel gesondert darzustellen. 

Gliederungsvorschriften für Gewinn- und Verlustrechnung

Der gesonderte Ausweis eines außerordentlichen Ergebnisses ist in Hinkunft nicht mehr vorgesehen (§ 231 UGB), vielmehr sind die diesbezüglichen Aufwendungen und Erträge den ordentlichen Posten zuzuordnen und bei Wesentlichkeit sind Betrag und Wesensart im Anhang anzugeben. Somit entfällt auch das „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ bzw wird bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften in „Ergebnis vor Steuern“ umbenannt. Zusätzlich ist eine neue Zwischensumme nach den Steuern vom Einkommen und Ertrag einzufügen, nämlich das „Ergebnis nach Steuern“. In dieser Zwischensumme ist der ebenfalls neue Posten „sonstige Steuern“ nicht enthalten, dieser leitet dann zum Jahresüberschuss über. Umsatzerlöse sind ohne Rücksicht darauf, ob sie für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch sind, als solche auszuweisen. Eine Überleitung vom Jahresüberschuss zum Bilanzgewinn ist weiterhin möglich oder alternativ im Anhang darzustellen. 

Anhang

Die EU-Bilanzrichtlinie strebt eine Maximalharmonisierung von Angaben im Jahresabschluss kleiner Unternehmen an. Dies hat entsprechende Auswirkungen auf den künftigen Aufbau der Gesetzesbestimmungen des UGB für den Anhang, wobei zunächst die Pflichtangaben für kleine Unternehmen festgeschrieben werden und in weiterer Folge ergänzend die verpflichtenden zusätzlichen Angaben für mittelgroße und große Gesellschaften.

Künftiger Aufbau:

         § 236 und § 237 UGB: Angaben für alle Unternehmen (größenunabhängig)

         § 238  und § 239 UGB: Zusätzliche Angaben für mittelgroße und große Gesellschaften

         § 240 UGB: Zusätzliche Angaben für große Unternehmen

         § 241 UGB: Zusätzliche Angaben für mittelgroße und große Aktiengesellschaften

 Zusätzliche erforderliche Angaben für alle Gesellschaften werden unmittelbar bei den einzelnen Bestimmungen des UGB geregelt. Insgesamt wird die Anzahl der Anhangangaben für kleine Kapitalgesellschaften von derzeit 24 auf 14 Angaben reduziert (nach Formblatt V). Ua entfallen die Angaben zum Beteiligungsspiegel, zur Aufgliederung der Zahl der Arbeitnehmer und zu den Namen der Vorstände bzw Geschäftsführer. Für kleine Aktiengesellschaften entfallen zusätzlich die Angaben des bisherigen § 240 UGB. Die Angaben zu eigenen Aktien sind in Hinkunft im Lagebericht zu machen. Für Kleinstkapitalgesellschaften muss künftig kein Anhang mehr erstellt werden.

Neu sind auch Angaben zu den Posten von außerordentlicher Größenordnung für alle Gesellschaften. Gemäß § 238 Z 11 UGB haben alle Gesellschaften die Art und finanzielle Auswirkung von wesentlichen Ereignissen nach dem Abschlussstichtag, die weder in Bilanz noch Gewinn- und Verlustrechnung einen Niederschlag gefunden haben, im Anhang zu beschreiben (bisher im Lagebericht).  Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften sind zusätzlich die Angaben zur vorgeschlagenen Ergebnisverwendung, zu Geschäften mit nahestehenden Personen und zu außerbilanziellen Geschäften zu machen. Die Erleichterungen für mittelgroße Gesellschaften betreffend Angaben zu Geschäften mit nahestehenden Personen und Einschränkung der außerbilanziellen Geschäfte auf den Zweck sind weggefallen. Weiters sind in Hinkunft, die bisher nur für Aktiengesellschaften vorgesehenen Angaben zu Genussscheinen und -rechten, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen, Besserungsscheinen oder vergleichbaren Wertpapieren und Rechten für alle Kapitalgesellschaften darzustellen. 

Konzernabschluss

Das Beteiligungserfordernis zur Erfüllung des Beherrschungstatbestandes aufgrund einheitlicher Leitung ist entfallen (§ 244 Abs 1 UGB), dies soll die Gründung von Zweckgesellschaften verhindern. Von der Aufstellung eines eigenen Konzernabschlusses befreit ist, wessen ausländisches Mutterunternehmen einen Konzernabschluss im Firmenbuch offenlegt, welcher gemäß dem Recht der EU/EWR nach den als gleichwertig anerkannten Rechnungslegungsstandards aufgestellt wurde. Die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die befreiende Wirkung müssen kumulativ erfüllt werden.

Die bei der Vollkonsolidierung bis dato zulässige Buchwertmethode wird abgeschafft. Künftig ist nur mehr die Neubewertungsmethode bei der Kapitalkonsolidierung zulässig. Unternehmen, welche bereits bisher die Buchwertmethode angewandt hatten, können diese jedoch beibehalten.

Betreffend Definition assoziierter Unternehmen fällt die bisher in § 244 Abs 6 UGB normierte 20%-Grenze als Mindestausmaß für die Beteiligung weg. Die bisher zulässige Kapitalanteilsmethode zur At-Equity Konsolidierung entfällt ebenfalls.

Im Konzernlagebericht sind künftig sämtliche Zweigniederlassungen von Mutter- und Tochterunternehmen anzugeben. 

Neue Berichte für große Kapitalgesellschaften

Der Bericht überZahlungen an staatliche Stellen“ gemäß § 243c UGB ist von großen Gesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, jährlich zu erstellen. Für Zahlungen unter 100.000 EUR gibt es eine Bagatellgrenze. Der Bericht ist im Firmenbuch zu veröffentlichen. Falls dieser Bericht im Konzernabschluss eines Mutterunternehmens enthalten ist, dann ist das Tochterunternehmen von der Berichterstellung befreit. Der Sitz des berichtenden Mutterunternehmens muss jedoch in der EU oder im EWR-Raum sein, und im Anhang des Tochterunternehmens ist anzugeben, bei welchem Mutterunternehmen der Bericht einbezogen und wo dieser offengelegt wurde.

Börsenotierte Mutterunternehmen sollen einen konsolidierten Corporate-Governance-Bericht erstellen, in dem die in § 243b UGB vorgeschriebenen Angaben, angepasst auf den Gesamtkonzern, enthalten sind. 

Offenlegung

Ausländische Konzernabschlüsse dürfen in Hinkunft auch in  einer „in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache (zB Englisch) beim Firmenbuch offengelegt werden. Die Regierungsvorlage enthält weiters auch diverse Vereinfachungen und Klarstellungen, ua auch die Halbierung von Zwangsstrafen für Kleinstkapitalgesellschaften. 

Abschlussprüfung und Bestätigungsvermerk

Aufgrund der Vorgaben der EU-Bilanzrichtlinie kommt es in Hinkunft zu einer Entflechtung der Aussagen im Bestätigungsvermerk betreffend den Lagebericht und den Jahres- bzw Konzernabschluss. Es sind vom Abschlussprüfer zwei getrennte Urteile abzugeben. Weiters werden die Aussagen zum Lagebericht um eine weitere Erklärung ergänzt (… ob im Lichte der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse … wesentliche fehlerhafte Angaben im Lagebericht festgestellt wurden …).

Der Versagungsvermerk wird durch ein „negatives Prüfurteil“ bzw durch die „Nichtabgabe eines Prüfurteils“ ersetzt.

Weiters werden neue Vorschriften zu Joint Audits eingeführt, die Abschlussprüfer müssen sich auf einen gemeinsamen Bestätigungsvermerk einigen und ein gemeinsames Prüfungsergebnis abgeben. Uneinigkeiten sollen in einem gesonderten Absatz des Bestätigungsvermerks angegeben werden. 

Zusammenfassung

Der vorliegende vierte Teil unserer Artikelserie zum Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014), mit der wir Sie schon möglichst früh über die bevorstehenden Änderungen in der Rechnungslegung informieren wollten, basiert bereits auf der Regierungsvorlage vom 18.11.2014, während die ersten drei Teile noch auf den Ministerialentwurf vom 23.9.2014 (dessen Begutachtungsfrist am 21.10.2014 endete) abgestellt hatten. Bisher sind folgende vorangegangene Beiträge erschienen:

<link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>21.09.2014: BILANZIERUNG – Umfassende Rechnungslegungsreform ab 2016 (Überblick)

<link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>20.10.2014: BILANZIERUNG – Umfassende Rechnungslegungsreform (Teil 2)
(Ziele der Reform, Allgemeine Vorschriften, aktueller Stand und Zeitplan)

<link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>12.11.2014: BILANZIERUNG – Umfassende Rechnungslegungsreform (Teil 3)
(Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften samt steuerlichen Auswirkungen)

Im Rahmen eines Newsletters im neuen Jahr 2015 werden wir Sie gerne über das Inkrafttreten des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes (RÄG) 2014 sowie auch nochmals über die wesentlichen Änderungen der Endfassung gegenüber dem Gesetzesentwurf informieren. Weiters werden wir Sie auch weiterhin zu Detailfragen zum neuen RÄG 2014 auf dem Laufenden halten.

Was können wir sonst noch für Sie tun?

Mit unserer oa Artikelserie haben wir Ihnen einen ersten frühen Überblick über die geplanten Neuerungen und Änderungen der bevorstehenden Rechnungslegungsreform gegeben.

Weiters möchten wir Sie auf unser nächstes Seminar im Rahmen der ICON TAX ACADEMY am Mittwoch, 4.2.2015, zum Thema „<link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail external-link-new-window externen link in neuem>Update Rechnungslegung und UGB-Reform“ hinweisen, wo ebenfalls die bevorstehenden Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften im Mittelpunkt stehen werden.

Für Fragen stehen Ihnen neben der Verfasserin gerne auch die übrigen MitarbeiterInnen unseres Bilanzierungs- und WP-Teams zur Verfügung!