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WIRTSCHAFTSPRÜFUNG | Neuer Bestätigungsvermerk ab 2016!

Loy Judith  |  Vrba Maria

Mit den International Standards on Auditing (ISA), welche in Österreich zwingend für Prüfungen von Geschäftsjahren endend am bzw. nach dem 30.6.2016 anzuwenden sind, geht insbesondere auch eine Änderung der Bestätigungsvermerke (BV) einher. Weitere Anpassungserfordernisse betreffend den BV resultieren aus dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014, aus den ISA neu (ab Ende 2016) und aus der unmittelbaren Anwendung der Abschlussprüfer-Verordnung (AP-VO ab Ende 2017). 

Ab wann sind Änderungen zu berücksichtigen?

Für die Prüfung von Jahresabschlüssen, welche bereits im Geschäftsjahr 2015 begonnen und bis spätestens 31. Mai 2016 geendet haben, sind noch keine Änderungen des Bestätigungsvermerks (BV) erforderlich, ausgenommen der Abschlussprüfer hatte mit der zu prüfenden Gesellschaft vereinbart, die ISA freiwillig frühzeitig anzuwenden. Grundlagen für die Erteilung des BV sind mangels einer vorzeitigen Anwendung der ISA sohin wie bisher § 274 UGB idF vor RÄG 2014 bzw die Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder KFS/PG 1a und PG 3a. 

Anpassungen des Bestätigungsvermerks (BV) sind in folgenden Fällen erforderlich: 

  • Fall 1
    Frühzeitige Anwendung der ISA für Prüfungen von Jahresabschlüssen, die vor dem 30. Juni 2016 enden.
    Grundlage für den BV sind der § 274 UGB idF vor RÄG 2014 bzw die Fachgutachten der
    Kammer der Wirtschaftstreuhänder KFS/PG 1b und PG 3b. 
  • Fall 2
    Verpflichtende Anwendung der ISA für Prüfungen von Jahresabschlüssen, die am oder nach dem 30. Juni 2016 enden.
    Grundlage für den BV sind die ISA 700, 701, 705, 706, 720 und 570, weiters das UGB idF vor RÄG 2014. 
  • Fall 3
    Geltung des RÄG 2014 für Prüfungen von Jahresabschlüssen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
    Grundlage für den BV ist § 274 idF RÄG 2014 und eine verpflichtende Anwendung der ISA.

  • Fall 4
    Verpflichtende Anwendung der ISA neu für Prüfungen von Jahresabschlüssen, die am oder nach dem 15. Dezember 2016 enden.
    Grundlage für den BV sind die ISA 700, 701, 705, 706, 720 und 570, weiters das UGB idF RÄG 2014.

  • Fall 5
    Umsetzung der Abschlussprüfer-Verordnung (AP-VO) für Prüfungen von Jahresabschlüssen, die nach dem 31. Dezember 2017 enden.
    Grundlage für die Erteilung des BV sind die AP-VO, die Abschlussprüfer-Richtlinie (umgesetzt im APAG und im APRÄG 2016),
    die ISA 700, 701, 705, 706, 720 und 570 und das UGB idF RÄG 2014. 

Welche inhaltlichen Änderungen sind zu erwarten?

Durch die Anwendung der ISA (Fall 1 und Fall 2) sind geringfügige Anpassungen im ersten Teil des BV erforderlich und betreffen im Wesentlichen das Wording. Zu beachten ist, dass es sich beim ersten Teil um den BV zum Jahresabschluss handelt. Der zweite Teil des BV zum Lagebericht bleibt unverändert. 

Bei Prüfungen von Jahresabschlüssen, die am oder nach dem 15. Dezember 2016 enden (Fall 3 und Fall 4) enden, ergeben sich im BV folgende Änderungserfordernisse: 

  1. Im ersten Teil des BV zum Jahresabschluss  handelt es sich insbesondere um Änderungen im Wording durch die Anwendung der ISA (ISA 700, 701, 705, 706, 720, und 570).
  2. Im zweiten Teil des BV zum Lagebericht resultieren die Änderungen aus dem RÄG 2014. Hier ist insbesondere ein Urteil über den Einklang mit dem Jahresabschluss und die rechtlichen Anforderungen abzugeben sowie eine Aussage zu tätigen, ob fehlerhafte Angaben festgestellt wurden. 

Besondere Anforderungen zum ersten Teil des BV zum Jahresabschluss ergeben sich zu diesem Zeitpunkt bei börsenotierten Unternehmen. Hier sind sog.  „Key Audit Matters“ zu beschreiben. Der Abschlussprüfer hat zu beschreiben, warum diese Prüfungssachverhalte als besonders wichtig betrachtet wurden. Weiters ist anzuführen, wie dieser Sachverhalt in der Prüfung adressiert wurde. 

Durch die unmittelbare Umsetzung der AP-VO (Fall 5) sind zusätzliche Anpassungen im BV bei Unternehmen von öffentlichem Interesse notwendig. Davon betroffen sind Abschlussprüfungen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 31. Dezember 2017 enden. Folgende Beschreibungen sind hier zusätzlich notwendig: 

  • Bedeutsame Risiken und wichtige Feststellungen in Bezug auf diese Risiken
  • Bestellung und Datum, durch welches Organ und seit wann Abschlussprüfer der Gesellschaft
  • Darlegung von Prüfungsmaßnahmen, die dazu geeignet waren, Unregelmäßigkeiten (Betrug) aufzudecken
  • Bestätigung, dass Prüfungsurteil mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss in Einklang steht
  • Erklärung, dass keine verbotenen Nicht-Prüfungsleistungen erbracht wurden
  • Wenn keine Angaben im Lagebericht oder im Anhang von Nicht-Prüfungsleistungen enthalten sind, dann im BV anzugeben  

Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit, Zusätze zum BV (uneingeschränkt oder modifiziert) zu formulieren. Hiefür ist künftig ein neuer Absatz „Hinweis auf sonstige Sachverhalte“ sowie eine Begründung des Zusatzes vorgesehen. Zwingend ist dieser Hinweis vorgesehen, wenn es die Fortführung der Unternehmenstätigkeit (ISA 570.19) betrifft.

Für modifizierte Bestätigungsvermerke nach ISA 705 (Einschränkung, Versagung oder Nichtabgabe des Prüfungsurteils) sind folgende Anpassungen erforderlich: 

  • Eigener Absatz mit Überschrift, der die Gründe für die Modifikation enthält
  • Absatz mit Prüfungsurteil enthält bereits in der Überschrift die Modifikation
  • Beurteilung mit der Ausnahme der Auswirkung (Modifikation) im Prüfungsurteil

Modifizierte Bestätigungsvermerke müssen beispielsweise erteilt werden, wenn 

  • Zweifel an der Fortführung der Unternehmenstätigkeit bestehen (ISA 570)
  • keine ausreichenden Prüfungsnachweise der Eröffnungsbilanzwerte bei Erstprüfung verfügbar sind,
    auch wenn anderer Abschlussprüfer geprüft hat (ISA 510) 

Abschließende Hinweise 

 

Durch die Einführung der ISA, des RÄG 2014 und der unmittelbaren Anwendung der AP-VO sind im Kalenderjahr 2016 drei Anpassungen sowie im Kalenderjahr 2017 eine weitere Anpassung des Bestätigungsvermerkes erforderlich. Es ist daher besonderes Augenmerk darauf zu legen, welche Grundlagen (ISA oder österreichische Prüfungsgrundsätze) bzw welche Fassung der Rechnungslegungsvorschriften (UGB vor oder nach RÄG 2014) bei der Formulierung des BV jeweils anzuwenden sind.

Entsprechende Mustervorlagen dafür sind im Fachgutachten KFS/PG 3 neu vorgesehen.


Wir möchten Sie an dieser Stelle auch noch auf unser nächstes Seminar im Rahmen der ICON TAX ACADEMY hinweisen,  in dessen Mittelpunkt u.a. die geänderten Fachgutachten stehen werden. Melden Sie sich gerne gleich hier dafür an:

  • <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>Donnerstag | 1.12.2016 | "Udpate Rechnungslegung“ | Linz 

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unseres WP-Teams gerne zur Verfügung!