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VERRECHNUNGSPREISE | Österreichisches VPDG kundgemacht!

Im Rahmen des EU-AbgÄG 2016 wurde am 1.8.2016 das VPDG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit die Verrechnungspreis-Dokumentationspflicht auch in Österreich explizit in Gesetzesrang erhoben. Lesen Sie hier nochmals die letztgültigen Bestimmungen, die bereits ab 1.1.2016 zu beachten sind! 

Über den Gesetzwerdungsprozess des neuen Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes haben wir bereits mehrfach berichtet und entspricht der endgültige Gesetzestext vollinhaltlich der Regierungsvorlage (vgl zuletzt unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „VERRECHNUNGSPREISE | Gesetzliche Dokumentationspflicht nun auch in Österreich!“ vom 8.7.2016). Nunmehr wurde am 1.8.2016 das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) als Teil des EU-Abgabenänderungsgesetzes 2016 (EU-AbgÄG 2016) im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl I Nr. 77/2016)1). Damit gilt auch in Österreich ab 1.1.2016 verpflichtend der OECD-Vorschlag2) einer dreigliedrigen Dokumentation, bestehend aus „Master File“ (Stammdokumentation), „Local File“ (länderspezifische Dokumentation) und „Country-by-Country-Reporting“ (CbCR - länderbezogener Bericht). 

Die konkreten Dokumentationsinhalte von Master File und Local File finden sich in einer gesonderten Verordnung (Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung (VPDG-DV) - Begutachtungsentwurf vom 24.5.2016). Die endgültige Verordnung wird für den Herbst d. J. erwartet, und wir werden Sie selbstverständlich auch darüber noch näher informieren.

Nachfolgend möchten wir aber nochmals die wesentlichen Aspekte des endgültigen VPDG zusammenfassen: 

Wer muss was dokumentieren?

 Österreichische Geschäftseinheiten haben die zwei wesentlichen Schwellenwerte zu beachten:  

  1. Für eine multinationale Unternehmensgruppe ist ein länderbezogener Bericht (CbCR) zu erstellen, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr gemäß konsolidiertem Abschluss 750 Millionen Euro übersteigt.3) 

  2. Eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe hat ein Master File sowie ein Local File zu erstellen, wenn in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren die Umsatzerlöse den Betrag von 50 Millionen Euro überschritten haben.  

Ungeachtet dessen ist eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit auf Ersuchen des zuständigen Finanzamtes zur Vorlage eines Master File verpflichtet, wenn ein solches im Ausland zu erstellen ist. Dies bedeutet, dass ein im Ausland erstelltes Master File auf Anfrage des österreichischen Finanzamtes jedenfalls vorzulegen ist. Daraus folgt aber auch, dass die österreichische Geschäftseinheit diesfalls nur noch ein Local File für Österreich zu erstellen hat. 

Neben dem VPDG (bereits bisher) bestehende Dokumentationspflichten bleiben unberührt. Dies bedeutet, dass auch dann, wenn die Schwellenwerte (50 Millionen Euro) nicht überschritten werden, eine Pflicht zur Erstellung eines Master File bzw. Local File nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) iVm den österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien (VPR 2010) besteht. Hingegen ist aus diesen Vorschriften keine subsidiäre Verpflichtung zur Erstellung eines Country-by-Country-Reportings abzuleiten. 

Wann muss die Dokumentation vorliegen? 

Die zu erstellende Dokumentation bezieht sich auf Wirtschaftsjahre beginnend ab dem 1. Jänner 2016. Das Country-by-Country Reporting ist spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt der obersten Muttergesellschaft oder der eingetretenen Geschäftseinheit zu übermitteln (d.h. im Falle eines Kalenderwirtschaftsjahres bis 31.12.2017). Die Übermittlung hat elektronisch – in Österreich im Wege von FinanzOnline – zu erfolgen. Master File und Local File sind ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung (Körperschaftsteuer- bzw. Einkünftefeststellungserklärung) dem zuständigen Finanzamt auf dessen Ersuchen innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln. 

Wann gibt es Strafen? 

In Österreich gibt es Strafen nur in Bezug auf das Country-by-Country-Reporting. Wer vorsätzlich nicht fristgerecht oder unvollständig übermittelt, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro zu belangen. Die vorsätzliche Übermittlung unrichtiger Daten ist ebenfalls strafbedroht, während die grob fahrlässige Tatbegehung nicht strafbar ist. Zu beachten ist allerdings, dass im Ausland häufig auch Strafen im Zusammenhang mit Master File und Local File vorgesehen sind. Damit ist der Dokumentationsdruck vielfach – wie schon bisher – nicht zuletzt vom Ausland her abzuleiten. 

Welche Mitteilungen sind wann zu machen? 

Jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe hat dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum letzten Tag des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres mitzuteilen, ob sie oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft ist. Außerdem hat sie die Identität und die Ansässigkeit der berichtenden Geschäftseinheit mitzuteilen. Die Mitteilung hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen (eine entsprechende Änderung der FinanzOnline-Verordnung ist zu erwarten). Dies bedeutet, dass bei Kalenderwirtschaftsjahren erstmals bis 31.12.2016 und in weiterer Folge alljährlich eine Online-Meldung ans Finanzamt zu senden ist. 

Und wie geht es weiter? 

Jetzt ist es also amtlich! Ab 1.1.2016 sind in Österreich erstmals die in einem eigenen Gesetz geregelten expliziten gesetzlichen Dokumentationspflichten zu beachten. Höchste Zeit also, sich mit den Verpflichtungen im Detail vertraut zu machen und das gesamte Dokumentationsprojekt vorweg konzernintern abzustimmen. In diesem Zusammenhang bewähren sich nach unseren Erfahrungen klare Zuständigkeiten und Terminfestlegungen.   Selbst bei Unterschreiten der Schwellenwerte wird man sich weitgehend an den Vorgaben der VPDG-DV orientieren. Die österreichischen Dokumentationsvorschriften sind aber nur die „halbe Wahrheit“. Es sind stets auch die ausländischen Vorschriften zu beachten, die vielfach auch Strafen bei Nichtbeachtung vorsehen. Selbst wenn das Country-by-Country-Reporting von einer ausländischen Konzernobergesellschaft erstellt wird, sollten Sie zeitgerecht eruieren, welche Daten Sie der Obergesellschaft zu übermitteln haben. In jedem Fall müssen Sie in diesem Zusammenhang bis 31.12.2016 der gesetzlichen Meldepflicht nachkommen.4)

 Für weitere Fragen steht Ihnen der Verfasser selbstverständlich gerne zur Verfügung!


1) <link http: www.ris.bka.gv.at dokumente bgblauth bgbla_2016_i_77 bgbla_2016_i_77.pdf _blank external-link-new-window externen link in neuem>www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2016_I_77/BGBLA_2016_I_77.pdf.

2) BEPS Action 13: Final Report 2015; umgesetzt im neuen Kapitel V der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien (OECD-VPR).

3) Zur Übermittlung des Country-by-Country-Reportings ist grundsätzlich die oberste Muttergesellschaft verpflichtet, wenn diese in Österreich ansässig ist, oder subsidiär eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit, die in die Verpflichtungen einer obersten Muttergesellschaft eingetreten ist. Es ist also primär zu untersuchen, wer oberste Muttergesellschaft ist, und ob diese – nach den Vorschriften des Ansässigkeitsstaates – zur Erstellung eines Country-by-Country-Reportings verpflichtet ist und dieser gesetzlichen Verpflichtung auch tatsächlich nachkommt.

4) Eine österreichische Geschäftseinheit eines ausländischen Konzerns hat eine Mitteilungspflicht, wird die Daten für das Country-by-Country-Reporting der Konzernobergesellschaft liefern müssen, muss sich das ausländische Master File organisieren und wird ein Local File zu erstellen oder dieses allenfalls mit anderen österreichischen Geschäftseinheiten abzustimmen haben. - Eine österreichische Konzernobergesellschaft hat ebenfalls eine Mitteilungspflicht, muss darüber hinaus aber auch das Master File und das Local File erstellen und die Daten für das Country-by-Country-Reporting sammeln und dieses an die zuständige Finanzverwaltung übermitteln.