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ALTERSTEILZEIT | Änderungen und Neuerungen ab 01.01.2024

Hofer Andrea  |  Kesmer Melisa

Die aus öffentlichen Mitteln geförderte Altersteilzeit (ATZ) gibt es seit dem Jahr 2000. Es gibt zwei vom AMS geförderte Varianten, die kontinuierliche und die geblockte ATZ, welche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden können.

Am 20.09.2023 wurden im Rahmen der Novelle des Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVG) vom Gesetzgeber Änderungen in der Altersteilzeit beschlossen (799/BNR 27. GP). Die Änderungen treten mit 01.01.2024 in Kraft.

Stufenweises Auslaufen der Förderung für die Block-Altersteilzeit

Für ab 1. Jänner 2024 beginnende Block-Altersteilzeitvereinbarungen sinkt der Kostenersatz von 50 % auf 42,5 %, sofern der Antrag nach dem 12. September 2023 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist.

Ab 1. Jänner 2025 (Anspruchsbeginn) werden für Block-Altersteilzeitvereinbarungen nur mehr 35 % ersetzt. In Folge reduziert sich der Kostenersatz zukünftig auf folgende Werte:

  • Laufzeitbeginn 2026: 27,5 %
  • Laufzeitbeginn 2027: 20 %
  • Laufzeitbeginn 2028: 10 %
  • Laufzeitbeginn ab 2029: 0 %

Vom Arbeitgeber getragene SV-Dienstnehmeranteile = Lohnnebenkostenpflicht entfällt

Die Übernahme der Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge für die Differenz zur bisherigen Beitragsgrundlage vor ATZ stellt einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und führt somit zu höheren Lohnnebenkosten. Allerdings erstattet das AMS nur einen Teil dieser Lohnnebenkosten, nämlich den DB.

Die vom Arbeitgeber übernommenen SV-Dienstnehmeranteile werden mit Wirkung ab 1.1.2024 zu vom Arbeitgeber “GETRAGENEN” SV-Dienstnehmeranteilen. 

Diese neue Formulierung in § 27 Abs 2 Z 3 AlVG bedeutet, dass ab 1.1.2024  kein Sachbezug mehr für die vom Arbeitgeber übernommene SV anzusetzen ist. Somit ist im Ergebnis ab diesen Zeitpunkt auch keine Erhöhung der DB-, DZ- und KommSt-Bemessungsgrundlage gegeben.

Diese Änderung hat natürlich in erster Linie Auswirkungen auf die Lohnverrechnung, in Folge dann auch auf die Höhe des Altersteilzeitgeldes, weil die DB-Bemessungsgrundlage dadurch nicht mehr erhöht wird.

"Unterwert" ist der Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor dem Antritt der Altersteilzeit

Der “Unterwert” ist nicht mehr das Zufallstrefferergebnis aus dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Altersteilzeit, sondern entspricht ebenfalls, um missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern, dem Durchschnitt aus den Bezügen der letzten 12 Kalendermonate vor dem Beginn der Altersteilzeit (ohne der Überstundenentgelte).

“Ober- und Unter­wert” beziehen sich somit auf den gleichen Bezugs­zeitraum, sodass der “Unter­wert” im Ergebnis einen prozentuellen Anteil des Oberwerts ohne Überstundenentlohnung darstellt.

Diese Neuregelung soll mit Wirkung ab 1.1.2024  auch für laufende ATZ-Vereinbarungen gelten, wobei die Umsetzung spätestens mit Wirksamkeit der nächsten dem AMS bekannt zu gebenden Entgeltänderung erfolgen soll.

Diese Änderung wird sich auf die Höhe des Lohnausgleiches auswirken und ist somit nicht nur für die AMS-Leistung “Altersteilzeitgeld”, sondern auch in der Lohnverrechnung relevant.

In Zukunft keine Berücksichtigung von freiwilligen Erhöhungen während der Altersteilzeit 

Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während einer Altersteilzeit freiwillig eine Bezugserhöhung, so ist diese für die Berechnung des Altersteilzeitgeldes (=AMS-Förderung) ohne Bedeutung. Das selbe gilt auch dann, wenn die Erhöhung mehr als 20 Euro beträgt.

Ab dem 1.1.2024 sollen nur sonstige Erhöhungen aufgrund des Kollektivvertrages oder vergleichbarer kollektiver Rechtsvorschriften (zB Mindestlohntarife) bei der Berechnung des Altersteilzeitgeldes Berücksichtigung finden, wenn die € 20,00 Betragsgrenze überschritten wird.

Jährliche kollektivvertragliche Lohn- oder Gehaltserhöhungen werden – wie bisher – durch die Anwendung des Tariflohnindex berücksichtigt.

Arbeitszeitflexibilisierung während der ATZ

Durch die Änderung des § 27 Abs. 3 AlVG wird eine flexiblere Gestaltung des Arbeitszeitausmaßes bei der Altersteilzeit ermöglicht. Das Arbeitszeitvolumen muss dabei mindestens 20 % und darf höchstens 80 % der vorherigen Arbeitszeit betragen. Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von sechs Monaten sind Arbeitszeitschwankungen erlaubt, solange sie über die gesamte Laufzeit der Altersteilzeit ausgeglichen werden. 

 

FAZIT

Die geblockte Altersteilzeit wird für Unternehmen durch die stufenweise Abschaffung der Förderung zunehmend unattraktiver. Der Entfall der Förderung wird im Initiativantrag wie folgt begründet: “Diese Form der Altersteilzeit entspricht in ihrem Wesen einer vorzeitigen Alterspension, hat keine wesentlichen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen und soll daher nicht weiter aus Mitteln der Versichertengemeinschaft gefördert werden.”

Hingegen ist die neue Tragungsgregelung der SV-Dienstnehmerbeiträge durch den Arbeitgeber eine begrüßenswerte Anpassung, da dadurch die Lohnnebenkosten gesenkt werden. Mit der gesetzlichen Klarstellung der Berechnung des Unterwerts für den Lohnausgleich wurde der aktuellen Judikatur Rechnung getragen. 

Anzumerken ist noch, dass für bereits laufende Altersteilzeiten, die vor 2024 begonnen haben, die neuen Regelungen voraussichtlich erst dann anwendbar sein werden, wenn es zu einer Änderungsmeldung gegenüber dem Arbeitsmarktservice kommt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es zu einer KV-Vorrückung kommt, die eine Erhöhung von mehr als 20 Euro mit sich bringt und somit eine Änderungsmeldung an das AMS erstattet werden muss.