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AUSLANDSENTSENDUNGEN | Klarstellung des BMF betreffend wirtschaftlichem Arbeitgeber

Schopper Franz

Das österreichische Finanzministerium stellt in EAS 3271 klar, welche Dokumente vorliegen müssen, um eine Doppelbesteuerung bei der kurzfristigen Arbeitskräfteüberlassung zu vermeiden. Liegen diese Dokumente nicht vor, muss unbedingt ein Lohnsteuerabzug in Österreich erfolgen.

Bekanntlich besteht bei kurzfristigen Personalentsendungen in das Ausland im Wege der Arbeitskräfteüberlassung derzeit Unsicherheit, da viele DBA-Partnerstaaten den normierten Begriff Arbeitgeber in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auslegen. Dies hat zur Folge, dass auch bei Entsendungen, die weniger als 183 Tage andauern, der DBA-Partnerstaat das Besteuerungsrecht beansprucht, wohingegen Österreich bei derartigen Konstellationen die 183-Tage-Regel angewendet wissen will, mit der Folge, dass Steuerpflicht weiterhin in Österreich bestehen bleibt. Dieser Qualifikationskonflikt wurde zuletzt in unserem Newsletter-Beitrag dargestellt -> AUSLANDSENTSENDUNGEN | Wirtschaftlicher Arbeitgeber bei Personalüberlassung (10.04.2012)

Das BMF hat jedoch bereits im Rahmen einer früheren EAS-Auskunft (3201) kundgetan, dass eine Steuerfreistellung (im Fall, dass die Befreiungsmethode im DBA vereinbart ist) auf österreichischer Seite dann in Anspruch genommen werden kann, wenn ausreichende Dokumente über das Vorliegen eines derartigen Qualifikationskonfliktes vorliegen. In EAS 3271 präzisiert das BMF nun, welche Dokumente zur Steuerfreistellung zwingend vorliegen müssen.


Ein im Quellenstaat (=Tätigkeitsstaat) zur steuerlichen Beratung zugelassener Wirtschaftstreuhänder oder Anwalt muss folgende Umstände bestätigen (in Landessprache und ggf. Übersetzung in Deutsch, Englisch oder Französisch):

 

  • Die ausländische Rechtsgrundlage (Gesetz, ggf. Verwaltungsanweisung), aus der sich ergibt, dass der Gestellungsnehmer und nicht der Arbeitskräfteüberlasser als Arbeitgeber angesehen wird. Eine bloße Erklärung, dass im Fall von Arbeitskräftegestellungsverträgen gemäß dem Gesetz eine Besteuerung vorgenommen werden muss, reicht nicht aus.

  • Eine ausdrückliche Bestätigung, dass die Arbeitgebereigenschaft auch bei landesinternen Arbeitskräfteüberlassungen wechselt und sonach keine Diskriminierung vorliegt.


Das BMF stellt klar, dass die oben genannten Voraussetzungen bei EU-Staaten, als auch bei Nicht-EU-Staaten erfüllt sein müssen, um eine Steuerfreistellung auch bei Unterschreiten von 183 Tagen anwenden zu können. Kann keine Bestätigung nach den dargestellten Kriterien beigebracht werden, muss weiterhin ein Lohnsteuerabzug in Österreich durchgeführt werden. Eine Doppelbesteuerung kann in diesem Fall nur durch Einleitung eines Verständigungsverfahren (und Antrag auf temporäre Steuerfreistellung gemäß § 48 BAO) vermieden werden.